StadtLesen, das Internationale Lesefestival ist in Gera.
StadtLesen, das Internationale Lesefestival ist in Gera. „nig-neu in Gera“ mittendrin. Unsere Autoren Ahmad Mestow und Majed Ebraheem lasen aus ihren Texten.
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StadtLesen, das Internationale Lesefestival ist in Gera. „nig-neu in Gera“ mittendrin. Unsere Autoren Ahmad Mestow und Majed Ebraheem lasen aus ihren Texten.
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Am 04.05.2022 fanden erneut Sozialberatungen in bzw. an unserem Beratungsmobil am Kaufland Gera Bieblach-Ost statt. Als besonderes Highlight hatten wir ab 14:00 Uhr Unterstützung von einer Hautärztin. Diese bot direkt vor Ort Beratungen zur Hautkrebsvorsorge an. Interessierte Bürger durften sich Info-Broschüren und Sonnenschutzcreme-Proben mitnehmen.

ThINKA Gera ist ein gefördertes Projekt aus Mitteln des ESF, des Freistaates Thüringen und der Stadt Gera.
Am 28. April 2022 wurde unter der Beteiligung der OTEGAU GmbH ein weiteres Stadtwaldtor anlässlich des 50. Jahrestages der Grundsteinlegung zum Neubaugebiet Gera-Lusan feierlich übergeben. Welches feierlich von Thüringens Wirtschafts- und Wissenschaftsminister Wolfgang Tiefensee und der Dezernentin für Jugend und Soziales, Sandra Wanzar, enthüllt wurde. Eine Imbissstrecke vom Förderverein Stadtwaldbrücken sorgte für das leibliche Wohl.
Am 11.Mai 2022 feiern wir wieder anlässlich unserer Gründung am 16. Mai 1991 unser traditionelles Frühlingsfest, dieses Jahr unter dem Motto „50 Jahre Lusan“.
Wir würden uns freuen, wenn wir Sie am Mittwoch den 11. Mai 2022 in der Zeit von 14 bis 17 Uhr in der Lusaner Straße 7 und 9, begrüßen dürfen!

Am 28. April 2022 wird unter der Beteiligung der OTEGAU ein weiteres Stadtwaldtor anlässlich des 50. Jahrestages der Grundsteinlegung zum Neubaugebiet Gera-Lusan feierlich übergeben. Es wird eine Sternwanderung mit 5 Startpunkten geben. Die Wanderer treffen um 11:00 Uhr am neuen Stadtwaldtor „Lusan“ zusammen, welches im Anschluss feierlich von Thüringens Wirtschafts- und Wissenschaftsminister Wolfgang Tiefensee und der Dezernentin für Jugend und Soziales, Sandra Wanzar, enthüllt wird. Eine Imbissstrecke vom Förderverein Stadtwaldbrücken sorgt für das leibliche Wohl.

Bei bestem Wetter konnte unsere Veranstaltung „Buntes Ostereiben in der Grünen Mulde“ heute stattfinden. Zahlreiche Aktionen für Kinder aus den umliegenden Kindergärten und Senioren in Bieblach fanden große Zustimmung. Am Glücksrad, Eierlaufen, Torwandschießen, Osterkörbchen basteln und Dosen werfen konnten sich Jung & Alt austoben. Wir bedanken uns ganz herzlich beim Kaufland Gera Bieblach-Ost für die 400 gesponserten Eier und Süßigkeiten, bei der DEKRA Akademie GmbH für das Färben der Eier und Unterstützung sowie der Hauskrankenpflege Annett Reichmann für ihre Teilnahme und Unterstützung bei der Veranstaltung.
ThINKA Gera ist ein gefördertes Projekt aus Mitteln des ESF, des Freistaates Thüringen und der Stadt Gera.
Noch bis zum bis 10. April 2022 wollen die Initiatoren (OTEGAU Arbeitsförder- und Berufsbildungszentrum GmbH Ostthüringen/ Gera, die Stadtverwaltung Gera, die GUD GERAER Umweltdienste GmbH & Co.KG, der AWV Abfallwirtschaftszweckverband Ostthüringen, das Stadtteilbüro Lusan und der Verein „Ja – für Gera e.V.“) mit der tatkräftigen Unterstützung der Geraerinnen und Geraer unsere Stadt von Schmutz und Unrat unter dem Motto „Meine Hand für meine Stadt“ befreien und diese damit noch ein Stück lebenswerter machen.
Der diesjährige Frühjahrsputz fand für das ThINKA Team im Bieblacher Bürgerpark statt. Es wurde wieder zu Müllbeutel und Greifzange gegriffen und allerhand Müll entfernt. Es hat sich auf jeden Fall gelohnt.



Gültig ab dem 19. März 2022
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den§§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und§ 31 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBI. 1 S. 466), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürlfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBI. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBI. S. 586), und des § 28c Satz 4 lfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBI. 1 S. 478), in Verbindung mit§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ThürlfSGZustVO verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28a lfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürlfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
(1) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, zu reduzieren.
(2) Bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen wird empfohlen, entsprechend den Hygieneregelungen dieser Verordnung zu verfahren und für ausreichend Belüftung zu sorgen. Sofern die Möglichkeit besteht, wird empfohlen, private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abzuhalten.
(3) Es wird dringend empfohlen, wo immer möglich und zumutbar, einen Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Insbesondere in geschlossenen Räumen und Situationen, in denen der Mindestabstand unterschritten wird oder in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, wird empfohlen, stets eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 6 Abs. 2 zu tragen.
(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen zurück.
(2) Im Sinne dieser Verordnung
(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch die Bescheinigung nach § 18 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) erbracht werden.
Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Verbindung mit § 5 ArbSchG die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBl. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung[1] umzusetzen.
[1] https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html
(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu einer Einrichtung, einem Unternehmen oder einem Angebot, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen oder Unternehmen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.
(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.
(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind
sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.
(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichendes bestimmt ist.
(1) Bei Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.
(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:
Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.
(3) In geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Unternehmen ist von Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen, sofern und soweit innerhalb geschlossener Räume dieser Einrichtungen und Unternehmen physische Kontakte zu Patienten, Betreuten, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind. Die in Satz 1 genannten Bereiche sind:
Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
(4) Personen haben eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 zu tragen:
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 gilt nur innerhalb von allgemein zugänglichen Bereichen, die allen Untergebrachten offenstehen und gemeinsam genutzt werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen.
(5) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach den Absätzen 3 und 4 gilt nicht für
(6) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.
(7) Unberührt bleiben
Regelungen zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.
(1) Der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Unternehmen darf Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Unternehmen planbar aus beruflichen Gründen betreten, nur nach Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend den zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 13 Halbsatz 2 oder nach Vornahme und Vorliegen des negativen Testergebnisses eines Selbsttests nach § 4 Abs. 1 gestattet werden:
Satz 1 gilt auch für geimpfte Personen, deren vollständiger Impfschutz lediglich auf
(2) Beschäftigte, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, dürfen in den Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 nur dann tätig werden, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit täglich einen Nachweis eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend der zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 13 Halbsatz 2 vorlegen oder einen Selbsttest nach § 4 Abs. 1 vornehmen und dieser ein negatives Testergebnis aufweist. Beschäftigte, die nur über einen Impfschutz nach Absatz 1 Satz 2 verfügen, müssen wöchentlich zwei Nachweise eines negativen Testergebnisses erbringen; diese Personen können als Nachweise auch Selbsttests ohne die nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Beobachtung durchführen. Als Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten.
(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, Antigenschnelltests oder Selbsttests für Besucher vorzuhalten und auf deren Verlangen durchzuführen oder die Beobachtung der Selbsttestung durch eine beschäftige oder beauftragte Person sicherzustellen.
Absonderungspflichtig sind
Die Absonderungspflicht von Haushaltsangehörigen einer Person nach Satz 1 Nr. 4 beginnt ab dem Tag der Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis des im selben Haushalt wohnenden Primärfalls.
(1) Absonderungspflichtige haben sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern.
(2) Absonderungspflichtige nach § 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3 haben über Absatz 1 hinaus unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde
(1) Für den von § 8 Satz 1 Nr. 1 erfassten Personenkreis besteht keine Absonderungspflicht für
(2) Die Absonderungspflicht ist unterbrochen für die Dauer
Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.
(1) Die Pflicht zur Absonderung endet
Das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist im Fall des Satzes 1 Nr. 4 der zuständigen Behörde mitzuteilen oder auf Anforderung zu übermitteln; die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(2) In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Anordnungen treffen. Die Gründe sind zu dokumentieren.
(1) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist jeder, der einen Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 zu unterrichten.
(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Absatz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,
(3) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Tests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.
Die zuständigen Behörden prüfen die Anzeigen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach § 12 Abs. 1 und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 entscheidet die jeweils zuständige Behörde über die Absonderungspflicht und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person nach § 8 Satz 1 falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren. Die zuständige Behörde kann die Kontaktnachverfolgung und die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach Satz 1 auf diejenigen Personengruppen und deren Umfeld beschränken, bei denen mit einem schweren Krankheitsverlauf, wie insbesondere in den Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, aufgrund des Lebensalters oder von Vorerkrankungen zu rechnen ist.
(1) Soweit nach dieser Verordnung Zugangsbeschränkungen vorgesehen sind, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 und 14 erfüllen.
(2) Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:
Anstelle des negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests kann auch ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 vorgelegt werden.
(3) Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch
Die zuständige Behörde kann nach Kontrolle der Nachweise nach Satz 1 und der Feststellung der Identität der nachweisenden Person einen Prüfnachweis über die Erfüllung der 3G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Zugangsbeschränkung vergeben, der vor einer Weitergabe oder missbräuchlicher Verwendung gesichert und der nur am Ausgabetag gültig ist. Ist für Vergabe eines Prüfnachweises über die Erfüllung der 3G-Zugangsbeschränkung nach Satz 2 der Nachweis eines negativen Testergebnisses erforderlich, ist ein Nachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 6 vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Aufgaben nach Satz 2 an geeignete Dritte übertragen.
(4) Die verantwortliche Person nach § 16 Abs. 2 hat sicherzustellen, dass vor Zugang zu den nach dieser Verordnung zugangsbeschränkten Einrichtungen, Betrieben, Geschäften, Veranstaltungen, Angeboten oder Ähnlichem die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 von zugangsberechtigten Personen aktiv eingefordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abgeglichen wird. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 nur die Vorlage des Prüfnachweises aktiv einzufordern; eine zusätzliche Prüfung der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 und der Abgleich mit der Identität ist lediglich stichprobenhaft erforderlich. Wird ein erforderlicher Nachweis oder Prüfnachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.
(5) Die verantwortliche Person nach § 16 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
Arbeitsstätten,
dürfen Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, nur betreten, wenn sie mindestens einmal pro Kalenderwoche, in der sie zur Beschäftigung eingeteilt sind oder tätig werden, den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 4 Abs. 1 oder 3 erbringen oder vorlegen. § 14 Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen, ist ein schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und dessen Anwendung sicherzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2, Einrichtungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und sonstige Massenunterkünfte. Das Hygienekonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 36 IfSG bleiben unberührt.
(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Hygienekonzepts nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).
(3) Durch die verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und umzusetzen sowie die Anwendung der Hygienekonzepte nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 sicherzustellen. Durch die verantwortliche Person ist zu gewährleisten:
Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für betreute oder behandelte Personen in Einrichtungen und Angeboten nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie für Bewohner von Einrichtungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und sonstigen Massenunterkünften. Die verantwortliche Person muss in Bereichen mit Publikumsverkehr zusätzlich
(4) Hygienekonzepte nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 müssen mindestens enthalten:
(5) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Hygienekonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterhygienekonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den weiteren obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten. Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite[1] entsprechende Hinweise.
(6) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben.
[1] https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte
Ergänzend zu § 6 Abs. 3 und 4 haben Personen in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen:
Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung. § 6 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 findet Anwendung.
(1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
Die 3G-Zugangsbeschränkungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten nicht für
(2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
(3) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen.
(1) Die Träger von Schullandheimen haben die Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten nach § 16 Abs. 1 bis 5 zu gewährleisten.
(2) Die Träger der Einrichtungen der Erwachsenenbildung haben die Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten nach § 16 Abs. 1 bis 5 zu gewährleisten. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Bei der Durchführung des organisierten Sportbetriebs ist die Anwendung der jeweiligen vereins- und sportartspezifischen Hygienekonzepte sicherzustellen, die sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbandes und den aktuellen Vorgaben des für Sport zuständigen Ministeriums richten. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage sind zusätzlich zu beachten. Satz 1 gilt auch für Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung sowie die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte.
(2) Für die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern findet § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Anwendung.
Die Hochschulen sind verpflichtet, ein Hygienekonzept nach § 16 Abs. 1 bis 5 zu erstellen.
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.
(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.
(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Bei der Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
(1) Diese Verordnung tritt am 18. März 2022 um 23:59 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 14. April 2022 außer Kraft. Abweichend von dem Außerkrafttreten nach Satz 1 treten die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts sowie § 22 Abs. 3 Nr. 4 bis 10 mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 107) außer Kraft.


Wir danken der Firma Selgros von Herzen für ihre Lebensmittelspende, die den in unserem Schullandheim untergekommenen geflüchteten ukrainischen Menschen hilft, hier anzukommen!
Ebenso herzlichen Dank an René Soboll für die Organisation und den Transport der Lebensmittel!