Thüringer Verordnung vom 18. März 2022

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2

Gültig ab dem 19. März 2022

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den§§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und§ 31 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBI. 1 S. 466), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infek­tionsschutzgesetz (ThürlfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBI. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBI. S. 586), und des § 28c Satz 4 lfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah­menverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verord­nung vom 18. März 2022 (BGBI. 1 S. 478), in Verbindung mit§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ThürlfSGZustVO verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28a lfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürlfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einver­nehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Erster Abschnitt

Allgemeine infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

Erster Unterabschnitt
Präventive Maßnahmen

§ 1

Allgemeine Empfehlungen

(1) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, zu reduzieren.

(2) Bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen wird empfohlen, entsprechend den Hygieneregelungen dieser Verordnung zu verfahren und für ausreichend Belüftung zu sorgen. Sofern die Möglichkeit besteht, wird empfohlen, private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abzuhalten.

(3) Es wird dringend empfohlen, wo immer möglich und zumutbar, einen Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Insbesondere in geschlossenen Räumen und Situationen, in denen der Mindestabstand unterschritten wird oder in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, wird empfohlen, stets eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 6 Abs. 2 zu tragen.

§ 2
Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen und Ausnahmen

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen zurück.

(2) Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,
  2. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,
  3. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,
  4. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,
  5. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 4 erfasst sind,
  6. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,
  7. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 3 bis 6,
  8. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,
  9. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
  10. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG,
  11. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
  12. ist ein Genesenennachweis ein Nachweis, der den inhaltlichen Vorgaben des § 22a Abs. 2 IfSG entspricht,
  13. ist die 3G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Nummer 7 vorlegen sowie Personen nach § 2 Abs. 3; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis a)    mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,
    b)    mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder
    c)    mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden
    zurückliegen,
  14. ist die 2G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen sowie Personen nach § 14 Abs. 2,
  15. sind Zugangsbeschränkungen die 3G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 13 und die 2G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 14.

(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch die Bescheinigung nach § 18 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) erbracht werden.

§ 3
Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Verbindung mit § 5 ArbSchG die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBl. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung[1] umzusetzen.

[1]      https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html

§ 4
Selbsttest

(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu einer Einrichtung, einem Unternehmen oder einem Angebot, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen oder Unternehmen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.

(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.

(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind

  1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder
  2. eine Bescheinigung nach § 12 Abs. 3,

sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. 

(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.

(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 5
Geimpfte Personen und genesene Personen

Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichendes bestimmt ist.

Zweiter Unterabschnitt
Basismaßnahmen

§ 6
Qualifizierte Gesichtsmaske

 

(1) Bei Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.

(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:

  1. medizinische Gesichtsmasken oder
  2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.

Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.

(3) In geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Unternehmen ist von Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen, sofern und soweit innerhalb geschlossener Räume dieser Einrichtungen und Unternehmen physische Kontakte zu Patienten, Betreuten, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind. Die in Satz 1 genannten Bereiche sind:

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Angebote ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  7. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,
  8. Angebote ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 7 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
  9. Rettungsdienste.

Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

(4) Personen haben eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 zu tragen:

  1. in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,
  2. in Arzt- und Zahnarztpraxen mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,
  3. in geschlossenen Räumen von
    a)  Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG oder
    b)  Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sofern und soweit innerhalb der geschlossenen Räume dieser Einrichtungen physische Kontakte zu den untergebrachten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind.

Die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 gilt nur innerhalb von allgemein zugänglichen Bereichen, die allen Untergebrachten offenstehen und gemeinsam genutzt werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen.

(5) Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach den Absätzen 3 und 4 gilt nicht für

  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. Personen, denen das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder
  3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

(6) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.

(7) Unberührt bleiben

  1. bis zum Ablauf des 19. März 2022 die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV in der bis Ablauf des 19. März 2022 geltenden Fassung und
  2. ab dem 20. März 2022 die Verpflichtungen zur Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Corona-ArbSchV in der ab 20. März 2022 geltenden Fassung.

Regelungen zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

§ 7
Testpflichten

(1) Der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Unternehmen darf Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Unternehmen planbar aus beruflichen Gründen betreten, nur nach Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend den zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 13 Halbsatz 2 oder nach Vornahme und Vorliegen des negativen Testergebnisses eines Selbsttests nach § 4 Abs. 1 gestattet werden:

  1. zu Krankenhäusern,
  2. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  3. zu voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,
  4. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI.

Satz 1 gilt auch für geimpfte Personen, deren vollständiger Impfschutz lediglich auf

  1. zwei Einzelimpfungen beruht und die zweite Einzelimpfung länger als 90 Tage zurückliegt und sie danach keine dritte Einzelimpfung erhalten haben oder
  2. einem vor einer Einzelimpfung erfolgten spezifischen positiven Antikörpertest im Sinne des § 22a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 IfSG und einer nachfolgenden Einzelimpfung, die länger als 90 Tage zurückliegt, beruht und sie keine zweite Einzelimpfung erhalten haben.

(2) Beschäftigte, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, dürfen in den Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 nur dann tätig werden, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit täglich einen Nachweis eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend der zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 13 Halbsatz 2 vorlegen oder einen Selbsttest nach § 4 Abs. 1 vornehmen und dieser ein negatives Testergebnis aufweist. Beschäftigte, die nur über einen Impfschutz nach Absatz 1 Satz 2 verfügen, müssen wöchentlich zwei Nachweise eines negativen Testergebnisses erbringen; diese Personen können als Nachweise auch Selbsttests ohne die nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Beobachtung durchführen. Als Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten.

(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, Antigenschnelltests oder Selbsttests für Besucher vorzuhalten und auf deren Verlangen durchzuführen oder die Beobachtung der Selbsttestung durch eine beschäftige oder beauftragte Person sicherzustellen.

Dritter Unterabschnitt
Absonderung

§ 8
Absonderungspflichtige Personen

Absonderungspflichtig sind

  1. asymptomatische Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, die von der zuständigen Gesundheitsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen- Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen als enge Kontaktpersonen gelten,
  2. Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, bei denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,
  3. Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,
  4. Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG oder Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, bei denen ein durchgeführter PCR-Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.

Die Absonderungspflicht von Haushaltsangehörigen einer Person nach Satz 1 Nr. 4 beginnt ab dem Tag der Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis des im selben Haushalt wohnenden Primärfalls.

§ 9
Pflichten der Absonderungspflichtigen

(1) Absonderungspflichtige haben sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern.

(2) Absonderungspflichtige nach § 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3 haben über Absatz 1 hinaus unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde

  1. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach § 8 mitzuteilen,
  2. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung mitzuteilen und
  3. die vorzeitige Beendigung einer Absonderungspflicht aufgrund eines negativen Testergebnisses nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mitzuteilen sowie
  4. im Fall der Nummer 3 das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22a Abs. 7 IfSG zu übermitteln.

§ 10
Ausnahmen von der Absonderungspflicht

(1) Für den von § 8 Satz 1 Nr. 1 erfassten Personenkreis besteht keine Absonderungspflicht für

  1. asymptomatische geimpfte Personen ohne zurückliegende Infektion,
    a)    die eine dritte Einzelimpfung erhalten haben,
    b)    bei denen die zweite Einzelimpfung nicht länger als 90 Tage zurückliegt oder
    c)    bei denen eine spezifische positive Antikörpertestung im Sinne des § 22a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 IfSG durchgeführt wurde und die nachfolgend eine Einzelimpfung erhalten haben, die entweder nicht länger als 90 Tage zurückliegt, oder zusätzlich eine zweite Einzelimpfung erhalten haben,
  2. asymptomatische genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 11,
  3. asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können; der Nachweis der zurückliegenden Infektion ist entsprechend § 22a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchst. a IfSG zu führen, sowie
  4. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.

(2) Die Absonderungspflicht ist unterbrochen für die Dauer

  1. der Durchführung eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5,
  2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung oder
  3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung.

Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

§ 11
Ende der Absonderungspflicht

(1) Die Pflicht zur Absonderung endet

  1. in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4
    a)    zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Absonderungspflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder
    b)    in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 1 spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach dem letzten engen Kontakt zur infizierten Person, sofern die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat, oder
    c)    in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 2 und 4 nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag der Probenahme des ersten positiven Tests,
  2. in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 2 und 3, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist,
  3. in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 1 und 2, sobald
    a)    ein frühestens am siebten Tag oder
    b)    bei Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 33 IfSG betreut werden und einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts unterliegen, ein frühestens am fünften Tag entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 ein negatives Testergebnis aufweist; im Fall der behördlichen Anordnung der Absonderung jedoch erst mit der Übermittlung dieses Testergebnisses an die zuständige Behörde,
  4. in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 4, sobald
    a)    ein frühestens am siebten Tag entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5, bei Beschäftigten einer Einrichtung oder eines Angebotes nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, ein negatives Testergebnis aufweist, und
    b)    die Person vor der Testung mindestens 48 Stunden symptomfrei war; im Fall der behördlichen Anordnung der Absonderung jedoch erst mit der Übermittlung dieses Testergebnisses an die zuständige Behörde.

Das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist im Fall des Satzes 1 Nr. 4 der zuständigen Behörde mitzuteilen oder auf Anforderung zu übermitteln; die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.

(2) In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Anordnungen treffen. Die Gründe sind zu dokumentieren.

§ 12
Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten

(1) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist jeder, der einen Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 zu unterrichten.

(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Absatz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,

  1. die mit positivem Testergebnis getesteten Personen über ihre Verpflichtungen nach § 9 zu belehren sowie
  2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Tests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 13
Aufgaben der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden prüfen die Anzeigen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach § 12 Abs. 1 und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 entscheidet die jeweils zuständige Behörde über die Absonderungspflicht und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person nach § 8 Satz 1 falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren. Die zuständige Behörde kann die Kontaktnachverfolgung und die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach Satz 1 auf diejenigen Personengruppen und deren Umfeld beschränken, bei denen mit einem schweren Krankheitsverlauf, wie insbesondere in den Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, aufgrund des Lebensalters oder von Vorerkrankungen zu rechnen ist.

Zweiter Abschnitt

Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

Erster Unterabschnitt
Zugangsbeschränkungen

§ 14
Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen

(1) Soweit nach dieser Verordnung Zugangsbeschränkungen vorgesehen sind, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 und 14 erfüllen.

(2) Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:

  1. asymptomatische Kinder und Schüler im Sinne des § 2 Abs. 3,
  2. asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit negativem Testergebnis eines Antigenschnelltests, soweit diese nicht bereits von Nummer 1 erfasst sind,
  3. Personen, die
    a)    ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, und
    b)    ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorweisen können.

Anstelle des negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests kann auch ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 vorgelegt werden.

(3) Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch

  1. Impfnachweis,
  2. Genesenennachweis,
  3. Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
  4. COVID-19-Testzertifikate von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV, soweit ein negativer Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ausreichend ist,
  5. das negative Testergebnis des nach § 4 Abs. 1 durchgeführten Selbsttests oder
  6. Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3.

Die zuständige Behörde kann nach Kontrolle der Nachweise nach Satz 1 und der Feststellung der Identität der nachweisenden Person einen Prüfnachweis über die Erfüllung der 3G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Zugangsbeschränkung vergeben, der vor einer Weitergabe oder missbräuchlicher Verwendung gesichert und der nur am Ausgabetag gültig ist. Ist für Vergabe eines Prüfnachweises über die Erfüllung der 3G-Zugangsbeschränkung nach Satz 2 der Nachweis eines negativen Testergebnisses erforderlich, ist ein Nachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 6 vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Aufgaben nach Satz 2 an geeignete Dritte übertragen.

(4) Die verantwortliche Person nach § 16 Abs. 2 hat sicherzustellen, dass vor Zugang zu den nach dieser Verordnung zugangsbeschränkten Einrichtungen, Betrieben, Geschäften, Veranstaltungen, Angeboten oder Ähnlichem die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 von zugangsberechtigten Personen aktiv eingefordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abgeglichen wird. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 nur die Vorlage des Prüfnachweises aktiv einzufordern; eine zusätzliche Prüfung der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 und der Abgleich mit der Identität ist lediglich stichprobenhaft erforderlich. Wird ein erforderlicher Nachweis oder Prüfnachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.

(5) Die verantwortliche Person nach § 16 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 15
Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen

Arbeitsstätten,

  1. in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können und
  2. für die eine Zugangsbeschränkung nach § 18 Abs. 1 und 2 besteht,

dürfen Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, nur betreten, wenn sie mindestens einmal pro Kalenderwoche, in der sie zur Beschäftigung eingeteilt sind oder tätig werden, den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 4 Abs. 1 oder 3 erbringen oder vorlegen. § 14 Abs. 5 gilt entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt
Infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

§ 16
Hygienekonzepte, verantwortliche Person

(1) Für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen, ist ein schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und dessen Anwendung sicherzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2, Einrichtungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und sonstige Massenunterkünfte. Das Hygienekonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 36 IfSG bleiben unberührt.

(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Hygienekonzepts nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).

(3) Durch die verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und umzusetzen sowie die Anwendung der Hygienekonzepte nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 sicherzustellen. Durch die verantwortliche Person ist zu gewährleisten:

  1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  3. die Bereitstellung von Desinfektionsmittel,
  4. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen;

Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für betreute oder behandelte Personen in Einrichtungen und Angeboten nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie für Bewohner von Einrichtungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und sonstigen Massenunterkünften. Die verantwortliche Person muss in Bereichen mit Publikumsverkehr zusätzlich

  1. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,
  2. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
  3. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.

(4) Hygienekonzepte nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 müssen mindestens enthalten:

  1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,
  2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
  3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche außerhalb geschlossener Räume,
  4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
  5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
  6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands,
  7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs.

(5) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Hygienekonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterhygienekonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den weiteren obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten. Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite[1] entsprechende Hinweise.

(6) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben.

[1]      https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte

§ 17
Erweiterte Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske

Ergänzend zu § 6 Abs. 3 und 4 haben Personen in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen:

  1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
  2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
  3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,
  4. sofern nicht bereits von § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 erfasst, als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,
  5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen; für den öffentlichen Personennahverkehr gilt § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 1 IfSG,
  6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,
  7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,
  8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften sowie
  9. als Teilnehmer an Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe; § 23 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.

Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung. § 6 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 findet Anwendung.

§ 18
Weitere Zugangsbeschränkungen

(1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen

  1. bei der Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
  2. von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  3. von Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern, Thermen und Saunen,
  4. bei Angeboten des Freizeitsports,
  5. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen,
  6. bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind.

Die 3G-Zugangsbeschränkungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten nicht für

  1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  2. die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahl-rechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungs-versammlungen sowie die Leistung von Unterstützungsunterschriften.

(2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen

  1. von Diskotheken, Tanzklubs, sonstigen Tanzlustbarkeiten und vergleichbaren Angeboten,
  2. von Swingerklubs,
  3. von Prostitutionsstätten und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, von Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen; soweit für die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen nicht die 3G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 gilt.

(3) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen.

§ 19
Angebote und Veranstaltungen in Schullandheimen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung

(1) Die Träger von Schullandheimen haben die Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten nach § 16 Abs. 1 bis 5 zu gewährleisten.

(2) Die Träger der Einrichtungen der Erwachsenenbildung haben die Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten nach § 16 Abs. 1 bis 5 zu gewährleisten. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 20
Organisierter Sportbetrieb

(1) Bei der Durchführung des organisierten Sportbetriebs ist die Anwendung der jeweiligen vereins- und sportartspezifischen Hygienekonzepte sicherzustellen, die sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbandes und den aktuellen Vorgaben des für Sport zuständigen Ministeriums richten. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage sind zusätzlich zu beachten. Satz 1 gilt auch für Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung sowie die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte.

(2) Für die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern findet § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Anwendung.

§ 21
Hochschulen

Die Hochschulen sind verpflichtet, ein Hygienekonzept nach § 16 Abs. 1 bis 5 zu erstellen.

Dritter Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person nach § 8 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests mit negativem Testergebnis außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 Halbsatz 1, als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass vor Zugang
    a)  die Vorlage der Nachweise nach § 14 Abs. 3 Satz 1 aktiv eingefordert oder die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abgeglichen wird oder
    b)  der Prüfnachweis nach § 14 Abs. 3 Satz 2 aktiv eingefordert wird,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 4 Satz 3 als verantwortliche Person den Zugang nicht verweigert,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Hygienekonzept nicht erstellt oder dessen Anwendung nicht sicherstellt,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen die 3G-Zugangsbeschränkung als verantwortliche Person die Einhaltung der vorgeschriebenen Zugangsbeschränkung nicht sicherstellt,
  9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen die 2G-Zugangsbeschränkung als verantwortliche Person die Einhaltung der vorgeschriebenen Zugangsbeschränkung nicht sicherstellt,
  10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt.

§ 23
Geltungsvorbehalte

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.

(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Bei der Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.

§ 24
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 25
Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 18. März 2022 um 23:59 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 14. April 2022 außer Kraft. Abweichend von dem Außerkrafttreten nach Satz 1 treten die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts sowie § 22 Abs. 3 Nr. 4 bis 10 mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 107) außer Kraft.

 

Verordnung als PDF anzeigen