Thüringer Verordnung Gültig ab dem 16. Dezember 2020

Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Gültig ab dem 15. Dezember 2020

Erster Abschnitt

Anwendungsvorrang

§ 1 Anwendungsvorrang

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung gelten jeweils die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

(3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt.

  

Zweiter Abschnitt

Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen

§ 2 Grundsatz

Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

 

§ 3 Kontaktbeschränkungen

(1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet

  1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
  2. zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.

(1a) Im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 ist der Aufenthalt alternativ zu Absatz 1 mit vier über den eigenen Haushalt hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis, also mit

  1. Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie
  2. Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und den Angehörigen deren jeweiligen Haushalte

gestattet, auch wenn dies mehr als zwei Haushalte oder fünf Personen sind. Die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl nach Satz 1 außer Betracht. Es wird dringend empfohlen, den Kontakt zu anderen als den Angehörigen des eigenen Haushalts in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.

(2) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für

  1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
  2. Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  3. berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
  4. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  5. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
  6. Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 15 Personen nicht überschritten wird,
  7. Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
  8. Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4.


 

§ 3a Alkoholausschank und Alkoholkonsum

Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.

 

§ 3b Ausgangsbeschränkung

(1) Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.

(2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

  1. die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben, medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft,
  2. die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,
  3. die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  4. die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
  5. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  6. dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
  7. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen einschließlich des hierfür erforderlichen Weges zur Notbetreuung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3,
  8. die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,
  9. die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinischer Notfälle,
  10. die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,
  11. die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,
  12. die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,
  13. der Schutz vor Gewalterfahrung sowie
  14. weitere wichtige und unabweisbare Gründe.

Absatz 1 gilt nicht im Zeitraum

  1. vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 sowie
  2. von 22 Uhr des 31. Dezember 2020 bis einschließlich 3 Uhr des Folgetages.

(3) Wird der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Thüringen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, können die unteren Gesundheitsbehörden von den Ausgangsbeschränkungen abweichende Allgemeinverfügungen erlassen, wenn der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder der kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird und die Ausgangsbeschränkung nicht weiterhin zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlich ist. Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts.

 

§ 4 Reisen, Übernachtungsangebote

(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.

(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.

(4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.

  

§ 5 Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch

  1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,
  2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
  3. vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen,
  4. in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann oder die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt,
  5. bei Versammlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  6. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und
  7. bei Veranstaltungen von politischen Parteien nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

(2) § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.

   

§ 6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und -angebote

(1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt.

(2) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:

  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
  2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
  3. Ausstellungen und Messen jeder Art,
  4. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen,
  5. Archive,
  6. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
  7. zoologische und botanische Gärten, Tierparks,
  8. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  9. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation und mit Ausnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4,
  11. Saunen und Solarien,
  12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
  13. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote,
  14. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen,
  15. Sportangebote,
  16. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,
  17. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
  18. Sessellifte und Skilifte sowie
  19. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen.

Unberührt von den Schließungen nach Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 nicht mehr auf.

(3) Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist der Gemeindegesang untersagt.

   

§ 6a Pyrotechnik, Jahreswechsel

(1) Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen vor dem Jahreswechsel des Jahres 2020 zum Jahr 2021 ist verboten.

(2) Jeder Person wird empfohlen, in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu verzichten.

(3) In der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen unzulässig.

(4) Veranstaltungen im öffentlichen Raum zur Begehung des Jahreswechsels, insbesondere solche mit Vergnügungs- und Freizeitcharakter sowie solche, bei denen pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden sollen, sind untersagt.

  

§ 7 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.

(2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen:

  1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen.

   

§ 8 Geschäfte und Dienstleistungen

(1) Körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen sind mit Ablauf des 15. Dezember 2020 untersagt.

(2) Mit Ablauf des 15. Dezember 2020 sind die Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr mit Ausnahme Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung zu schließen und geschlossen zu halten. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:

  1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
  2. Reformhäuser,
  3. Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume, 
  4. Drogerien,
  5. Sanitätshäuser,
  6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
  7. Banken und Sparkassen,
  8. Apotheken,
  9. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
  10. Wäschereien und Reinigungen,
  11. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
  12. Tabak- und Zeitungsverkaufsstellen,
  13. Tierbedarf,
  14. Babyfachmärkte,
  15. Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowie
  16. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.

(3) Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit

  1. die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen und
  2. die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.

Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 2 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.

(4) Soweit Dienstleistungsbetriebe und Geschäfte nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

(5) Abweichend von Absatz 4 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 4 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 4 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

   

§ 9 Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.

 

§ 9a Schutz vulnerabler Gruppen in der Pflege, der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1) Besucher in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwenden.

(2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in stationären Einrichtungen der Altenpflege, insbesondere in Altenheimen oder Seniorenresidenzen, sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Näheres zu den Besuchsvoraussetzungen bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten

(3) Die Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Näheres bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten.

(4) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.

  

§ 9b Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr mit Ablauf des 15. Dezember 2020 zu schließen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können bereits begonnene Prüfungen und Prüfungsverfahren auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenzform beendet werden.

  

Dritter Abschnitt

Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport

§10 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, Kindertagesstätten, Schulen

(1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen:

  1. Schullandheime,
  2. mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wobei unaufschiebbare Leistungsnachweise zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands in Präsenz erbracht werden können,
  3. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten,
  4. mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Absatz 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung und
  5. mit Ablauf des 15. Dezember 2020 staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Absatz 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere

  1. Jugendbildungseinrichtungen,
  2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
  3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
  4. die Landessportschule Bad Blankenburg.

(4) In Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 steht Kindern mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung findet unter Beachtung des Hygieneplans des für Bildung zuständigen Ministeriums und den dort festgelegten Maßnahmen zum Infektionsschutz statt, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.

(5) Alle Schüler der Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 5 wechseln mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in das häusliche Lernen. Unaufschiebbare Leistungsnachweise können in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenz erbracht werden; die Entscheidung hierrüber trifft die Schulleitung. Schülern der Klassenstufen 1 bis 6 und allen Schülern der Förderzentren steht mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Lerngruppe zugeordnete pädagogische Team in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.

(6) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 findet § 8 Absatz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO Anwendung. Davon unabhängig kann die Notbetreuung nur im Rahmen der jeweils verfügbaren personellen und räumlichen Kapazitäten der zuständigen Schule oder Einrichtung gewährleistet werden.

  

§ 11 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistung- und Profisport

(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.

(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
  2. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,
  3. der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie
  4. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von
  1. a) Profisportvereinen,
    b) olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Perspektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).

(3) Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.

(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.

 

Vierter Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 1a sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
  2. entgegen § 3a Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,
  3. entgegen § 3b die Wohnung oder eigene Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
  6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
  7. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  8. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt,
  9. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist, 
  10. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen durchführt,
  11. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 vorliegt,
  12. entgegen § 6a Abs. 1 als verantwortliche Person pyrotechnische Gegenstände verkauft,
  13. entgegen § 6a Abs. 3 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen pyrotechnische Gegenstände abbrennt,
  14. entgegen § 6a Abs. 4 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum untersagte Veranstaltungen zur Begehung des Jahreswechsels durchführt,
  15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
  16. entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt,
  17. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,
  18. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält,
  19. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher nicht die vorgeschriebenen Schutzmasken verwendet,
  20. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregel beachtet,
  21. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,
  22. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt,
  23. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
  24. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,
  25. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.

(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

  

Fünfter Abschnitt

Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen

§ 13 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

  

§ 14 Parlamentsbeteiligung und -vorbehalt

Die für Infektionsschutz zuständigen Ministerien entscheiden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit über die ganz oder teilweise Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung, sofern der Landtag durch Beschluss dazu auffordert. Unterbleibt eine Umsetzung des Beschlusses, ist dies gegenüber dem Landtag zu begründen.

  

§ 15 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

  

§ 16 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

  

§ 17 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.

Diese Verordnung als PDF downloaden.

Neue Allgemeinverfügung der Stadt Gera ab 4. Dezember

Neue Allgemeinverfügung der Stadt Gera ab 4. Dezember

Ab Freitag, dem 4. Dezember 2020, tritt in Gera eine neue „Allge­mein­verfügung zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ in Kraft. Diese regelt Verhaltens­weisen zum Schutz der Bevölkerung entsprechend der aktuellen Lage, wobei die bundes- und thüringenweiten Regelungen ihre Geltung behalten.

Insbesondere betrifft dies die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Betreten und Aufenthalt in den Bereichen Zentrale Umsteigestelle/Heinrichstraße sowie den Markt der Stadt Gera in der Zeit von 7 bis 21 Uhr. Beide Bereiche sind durch Hinweisschilder vor Ort gekennzeichnet.

Darüber hinaus enthalten sind branchenspezifische Hinweise zum Hygieneschutzkonzept. Ein weiterer Paragraph verweist darauf, dass alle Quarantänevorschriften bereits ab mündlicher, fernmündlicher oder elektronisch übermittelter Anordnung von Quarantäne/Absonderung gelten, auch wenn noch keine schriftliche Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera erfolgt ist.

Mit der Allgemeinverfügung reagiert die Stadtverwaltung auf die hohen Corona-Infektionszahlen in Gera und kommt zugleich der Aufforderung nach erhöhten Schutzmaßnahmen nach, wie sie in der bereits seit 1. Dezember geltenden „Zweite(n) Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung“ festgeschrieben sind.

Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 20. Dezember 2020.

Oberbürgermeister Julian Vonarb appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger: „Schwierige Wochen stehen uns bevor. Die Zahl der Menschen, die sich täglich neu mit dem Corona-Virus infizieren ist leider auch in unserer Stadt zu hoch. Das Gesundheitsamt arbeitet unter größten Anstrengungen, um Kontakte nachzuverfolgen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Ausweitung der Maskenpflicht ist eine Maßnahme, die dabei helfen kann, Ansteckungen zu vermeiden. Ich bitte Sie um Ihre Unterstützung. Wir müssen die Ausbreitung des Virus´ in unserer Stadt eindämmen. Beachten Sie die AHA-L-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske, Lüften) und reduzieren Sie Ihre Kontakte. Nur gemeinsam werden wir es schaffen, eine Überlastung von Ärzten, Kliniken, Pflegepersonal und Rettungsdiensten zu verhindern und das öffentliche Leben, wenn auch unter Einschränkungen, gut zu gestalten.“

Die Allgemeinverfügung wird in einem Sonderamtsblatt veröffentlicht und ist zudem hier nachzulesen

wegweiser

Schullandheim „Junge Touristen“ Gera nun besser zu finden

Schullandheim „Junge Touristen“ Gera nun besser zu finden

Das Schullandheim „Junge Touristen“ wird häufig von ortsunkundigen Besuchern genutzt und war von einigen schwer zu finden. Angeregt durch Gäste und Besuchergruppen entstand die Frage nach einer möglichen besseren Ausschilderung der Zufahrt. Dank der Unterstützung durch engagierte Helfer wurden nun drei Schilder als Wegweiser zum Schullandheim „Junge Touristen“ Gera durch die Firma Petra Engel Beschilderungssysteme angefertigt und Dank dem schnellen Einsatz der Mitarbeiter des Bauhofs Gera auch bereits am 1. Dezember an drei strategisch wichtigen Kreuzungen in Gera-Lusan angebracht, beginnend mit der Kreuzung Nürnberger Straße stadtauswärts vor dem Abzweig Rudolstädter Straße. Beantragt wurde die Beschilderung durch die OTEGAU GmbH, die seit 2012 Betreiber des Schullandheimes ist. Finanziert wurde das Projekt durch den Aktionsfond Gera-Lusan.

Thüringer Verordnung Gültig ab dem 1. Dezember 2020

Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Gültig ab dem 01. Dezember 2020

Erster Abschnitt

Anwendungsvorrang

§ 1 Anwendungsvorrang

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 544), und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

(3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt. 

Zweiter Abschnitt

Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen

§ 2 Kontaktbeschränkung

Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 

§ 3 Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlicher Raum ist nur gestattet

  1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
  2. zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.

Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und vorsorge,
  2. Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  3. berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
  4. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  5. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
  6. Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 15 Personen nicht überschritten wird,
  7. Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
  8. Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5.

§ 4 Reisen, Übernachtungsangebote

(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.

(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.

(4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt. 

§ 5 Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch

  1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,
  2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
  3. vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen sowie 
  4. in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann oder die Art der Tätigkeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.

Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese.

(2) § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.

§ 6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Freizeiteinrichtungen und -angebote

(1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. Abweichend von Satz 1 sollen private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung stattfinden, auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen beschränkt werden, wobei deren Kinder bis 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.

(2) Angebote und Einrichtungen, die der Kultur- und der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Angebote und Einrichtungen nach Satz 1 sind:

  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
  2. Museen, ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote,
  3. Ausstellungen, ausgenommen Messen im Sinne des § 64 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ohne Freizeitzwecke,
  4. Freizeitparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
  5. geschlossene Räume der zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks,
  6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  7. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  8. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation, des Schwimmunterrichts nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 sowie des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5, 
  9. Saunen,
  10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation sowie
  11. Tanzschulen.

§ 7 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.

(2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen:

  1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen. 

§ 8 Groß- und Einzelhandel

(1) Geschäfte und Betriebe des Groß- und Einzelhandels haben neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 1 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 1 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen

§ 9 Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 293 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.

Dritter Abschnitt

Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport

§10 Schullandheime, Heimvolkshochschulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb

(1) Schullandheime und Heimvolkshochschulen sind zu schließen. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten, sind zu schließen.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere

  1. Jugendbildungseinrichtungen,
  2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
  3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
  4. die Landessportschule Bad Blankenburg. 

§ 11 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistung- und Profisport

(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.

(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
  2. der Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,
  3. der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,
  4. der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie
  5. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von
  1. a) Profisportvereinen,
    b) olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Perspektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).

(3) Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.

(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt. 

Vierter Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
  2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
  5. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  6. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt,
  7. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist,   
  8. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen durchführt, ohne dass ein Fall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorliegt,
  9. entgegen § 6 Abs. 2 als verantwortliche Person geschlossene Angebote und Einrichtungen, die der Kultur- und der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet,
  10. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
  11. entgegen § 8 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält,
  12. entgegen § 10 Abs. 1 zu schließende Einrichtungen nach § 10 nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet,
  13. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, soweit keine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
  14. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, soweit keine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 vorliegt,
  15. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.

(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO. 

Fünfter Abschnitt

Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen

§ 13 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

§ 14 Parlamentsbeteiligung und -vorbehalt

Die für Infektionsschutz zuständigen Ministerien entscheiden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit über die ganz oder teilweise Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung, sofern der Landtag durch Beschluss dazu auffordert. Unterbleibt eine Umsetzung des Beschlusses ist dies gegenüber dem Landtag zu begründen.

§ 15 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) insoweit eingeschränkt. 

§ 16 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter. 

§ 17 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft.

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Berufliche Anpassungsqualifizierung „Personal- und Organisationsentwicklung“

Berufliche Anpassungsqualifizierung „Personal- und Organisationsentwicklung“

In den im Verlauf von fast 30 Jahren gewachsenen Strukturen betreut das Unternehmen mit seinen über 70 Festangestellten jahresdurchschnittlich ca. 500 Teilnehmende in Arbeitsförderprojekten verschiedener Ausrichtung. Die wechselnde Vielfalt an Förderprogrammen mit ihren jeweils abweichenden Anforderungen hinsichtlich Schlüsselung und Qualifizierung des Betreuungspersonals, der Ausstattung und räumlichen Verhältnisse, der Finanzierung und Abrechnung usw. generierte ein System an Verantwortlichkeiten und Zuordnungen, das mit der überlieferten Struktur und deren laufenden Anpassungen nicht mehr nachvollziehbar und stimmig abzubilden ist. Daraus ergibt sich die Anforderung, von einer reinen Projektzuständigkeit auf eine Verantwortung für genau definierte Aufgabenbereiche umzustellen. Dies konnte bisher insbesondere unter Beachtung des im Unternehmen anstehenden „Generationswechsels“ noch nicht zur Zufriedenheit gelöst werden.

Ziel der Weiterbildung ist es, die Kompetenzen der Führungs- und Fachkräfte und die Kundenorientierung bei der Wahrnehmung ihrer neuen Rollen/Aufgaben zu stärken, die erforderlichen führungstechnischen Rahmenbedingungen in den Organisationseinheiten und Bereichen für eine weitere erfolgreiche zukünftige Arbeit zu schaffen und eine passgenaue Unternehmensstruktur zu fördern. Kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die Kunden der Region (Institutionen der Arbeitsförderung, Unternehmen und sozial bedürftige, von Langzeitarbeitslosigkeit betroffene Personen) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der unternehmensspezifischen Dienstleistungen. Das Projekt soll für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit bieten, im Sinne einer strategisch orientierten Personalentwicklung und gezielten beruflichen Förderung Veränderungen und Neuausrichtungen in den Tätigkeiten als Chance und Weiterentwicklung zu verstehen.

Die Weiterbildung “Personal- und Organisationsentwicklung” wendet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OTEGAU GmbH mit Führungs-, Anleitungs- und Betreuungsaufgaben in zielgruppenspezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie aus dem Verwaltungsbereich. Mit der Weiterbildung wird auf aktuelle Entwicklungen im Unternehmen reagiert, die adäquate Anpassungsqualifizierungen für im Arbeitsprozess stehende Fachkräfte mit Facharbeiter-, Fach- oder Hochschulabschluss erfordern. Damit stellt sich die OTEGAU den Herausforderungen einer sich stetig verändernden Arbeitswelt und auf die Seite Ihrer Beschäftigten, die den stetigen Wandel im Alltag bewältigen müssen.

Die Teilnahme an der Weiterbildung erfolgt nach individueller Einladung durch die Geschäftsführung der OTEGAU!

Lusaner Straße 7, 07549 Gera E-Mail: nestler@otegau.de

Tel.: 0365 73 74 046

Gefördert durch den Freistaat Thüringen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds.

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Link zur Webseite der Zeitung nig Neu in Gera

Aktuelle Corona-Informationen in arabischer Sprache

Aktuelle Corona-Informationen in arabischer Sprache

Link zur Webseite der Zeitung nig Neu in Gera

Übersetzt von Autoren der Zeitung “nig-neu in gera”.

 
مستجدات كورونا 🦠 السبت 28 نوفمبر 2020
الموضوع الأساسي :
لائحة جديدة في تورينغن اعتبارًا من 1 ديسمبر 2020
تقييم الوضعية الحالية (لوحة معلومات RKI):
➡️ مدينة جيرا 153.6
➡️ LK Greiz 168.4.0
➡️ LK Altenburger Land 228.2
➡️ LK SHK 90.4
➡️ LK Burgenlandkreis 163.3
مسودة اللائحة الجديدة من 01.12.2020
❗️ 6 نقاط محورية في الفيديو
مقتطفات منه هنا
1️⃣ قيود الاتصال:
– خارج الشقة كحد أقصى. 5 أشخاص
– منزل خاص + منزل آخر
– الأطفال حتى سن 14 سنة لا يحتسبون
– الأعراس 💒 والجنازات ⛪️ بحد أقصى. 15 شخصا
2️⃣ ضرورة ارتداء القناع:
– جميع الغرف المغلقة مفتوحة للجمهور
– في مناطق داخل المدينة (سيتم الإعلان عن تفاصيل جيرا خلال وقت قصير)
-داخل المحلات التجارية وفي مواقف السيارات
3️⃣ المناسبات والحفلات الخاصة
– محظور بشكل عام
4️⃣ التجزئة
– القيود المفروضة على أصحاب المحلات و العملاء
– مساحة مبيعات تصل إلى 800 مترًا مربعًا لكل عميل 10 مترًا مربعًا (بحد أقصى 80 عميلًا)
– من مساحة مبيعات 801 مترًا مربعًا لأول 800 مترًا مربعًا أيضًا 10 مترًا مربعًا لكل عميل و 20 مترًا مربعًا لكل عميل
حساب العينة:
سوبر ماركت 800 م. = 80 عميل
سوبر ماركت 1000 متر مربع = 90 عميل
لأول 800 متر مربع. = 80 عميل
+ 801-1000 متر مربع = 10 عملاء
5️⃣ عيد الميلاد / ليلة رأس السنة (غير مؤكد )
– اجتماعات لعدد يصل إلى 10 أشخاص
– أكثر من 2 عائلة غير ممكن مبدئيا
– الأطفال حتى سن 14 سنة لا يحتسبون
– الألعاب النارية ممنوعة في الأماكن المزدحمة
6️⃣ المدارس والعطلة
– (23.12.-03.01.)
– من الصف 7 من 19.12. إلى 11.01. التعليم المنزلي
احترام ارشادات و إشارات المرور 🚦
– إذا كانت قيمة الحدوث> 50 ، فإن إدارة المدرسة سوف تتخد قرارات 🟡
– إذا كانت قيمة الحدوث> 200 هناك إجراءات فورية 🟡
التفاصيل ومزيد من المعلومات على:
خاتمة:
➡️ الأسابيع الصعبة تنتظرنا
➡️ طاقم التمريض 🧑🏼‍⚕️ والشرطة 👮‍♀️ وخدمة الإنقاذ ورجال الإطفاء 👩🏻‍🚒 وغير ذلك من الأجهزة تحت الخدمة دائما.
✅ على الرغم من الظروف الصعبة ، فإننا نستطيع أن نستمتع ب عيد الميلاد الخاص بنا مع أحبابنا بالإضافة إلى حضور 38 شخصية إجتماعية مهمة 🐈 👸🏼🧙🏼 في وسط المدينة
ابقوا بصحة جيدة!
نحن نحافظ على سلامة مدينة جيرا
مع تحيات :
جوليان فونارب
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Berufliche Anpassungsqualifizierung „Digitale Kommunikation im Unternehmen“

„Digitale Kommunikation im Unternehmen“

Die fortschreitende Digitalisierung hat das Kommunikationsverhalten und die Zusammenarbeit in den Unternehmen verändert. Herkömmliche Geschäftsbriefe oder Telefonate weichen zunehmend digitalen Kommunikationswegen und eine Vielzahl neuer Technologien steht hierfür zur Verfügung. Vorteil digitaler Kommunikation und Kooperation ist nicht nur eine schnelle, bequeme und kostengünstige Informationsverarbeitung, sondern eine verbesserte zeitliche und vor allem örtliche Unabhängigkeit des Datenzugriffes. Dies wiederum macht völlig neue Wege der Arbeitsteilung und -ausführung möglich. Über Clouds und Apps oder per Anhang können Konzepte, Skizzen und Aufträge „just-in-time“ weitergegeben werden. Zahlreiche Tools gestatten schnelle Terminvereinbarungen, die Zuordnung von Aufgaben, die gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten und Vieles mehr.

Um auch im Unternehmen zunehmend von den Möglichkeiten digital gestützter Kommunikation und Zusammenarbeit bei bewährten und auch nachrückenden Fachkräften profitieren zu können, wurden und werden laufend die technischen Rahmenbedingungen geprüft und weiterentwickelt. Daraus erwächst ein ständiger Bedarf an Weiterbildungen zum Umgang mit neuen IT-Tools und Auffrischungen zu Kommunikationslösungen.

Ziel der Weiterbildung ist es, die Kompetenzen der Teilnehmenden bei der Anwendung neuer Technologien zu stärken. Flexible und kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die Kunden der Region (Institutionen der Arbeitsförderung, Unternehmen und sozial bedürftige, von Langzeitarbeitslosigkeit betroffene Personen) immer mehr Voraussetzung für die Inanspruchnahme unternehmensspezifischer Dienstleistungen.

Die Weiterbildung “Digitale Kommunikation im Unternehmen” wendet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OTEGAU GmbH mit Anleitungs- und Betreuungsaufgaben in zielgruppenspezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie aus dem Verwaltungsbereich. Die berufliche Weiterbildung fördert die Entwicklung von Qualität und Kultur der Büroarbeit sowie auch der Gesundheit und Produktivität der OTEGAU-Beschäftigten. Von der Vermittlung der geplanten Inhalte werden eine fehlerfreiere Arbeitsweise und eine Effizienzsteigerung erwartet, die direkt der Arbeit mit Teilnehmenden in Projekten der OTEGAU zugutekommen.

Bei Interesse kontaktieren Sie bitte das Bildungszentrum der OTEGAU!

Lusaner Straße 7, 07549 Gera E-Mail: nestler@otegau.de

Tel.: 0365 7374046

Gefördert durch den Freistaat Thüringen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds.

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Thüringer Verordnung Gültig ab dem 2. November 2020

Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Gültig ab dem 02. November 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) und § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 IfSG und § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Anwendungsvorrang

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 544), und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

(3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt. 

§ 2 Kontaktbeschränkung

Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 

§ 3 Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit

(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts und eines weiteren Haushalts, jedoch mit insgesamt höchstens zehn Personen, gestattet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  2. berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
  3. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  4. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
  5. Beerdigungen und standesamtlichen Eheschließungen sowie
  6. Gruppen einer Einrichtung oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO. 

§ 4 Private Reisen, Übernachtungsangebote

(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten.

(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt; bereits aufgenommene Gäste müssen ihren Aufenthalt bis zum 5. November 2020, 12 Uhr beenden. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen. 

§ 5 Schullandheime, Heimvolkshochschulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb

(1) Schullandheime und Heimvolkshochschulen sind zu schließen. Weiterhin sind Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten, zu schließen. Bereits aufgenommene Gäste müssen ihren Aufenthalt bis zum 5. November 2020, 12 Uhr beenden.

(2)   Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere

  1. Jugendbildungseinrichtungen,
  2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
  3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
  4. die Landessportschule Bad Blankenburg. 

§ 6 Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen und -angebote, Sport

(1) Veranstaltungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Angebote und Einrichtungen nach Satz 1 sind:

  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
  2. Museen, ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote,
  3. Ausstellungen, ausgenommen Messen im Sinne des § 64 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ohne Freizeitzwecke,
  4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,
  5. geschlossene Räume der zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks,
  6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  7. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  8. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Vorsorge und Rehabilitation, des Schwimmunterrichts nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach Absatz 3 Satz 3,
  9. Saunen,
  10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.

(3) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt. Ausgenommen sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts und
  2. der Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr, -Ausbildungs- und Studienplänen.

Abweichend von Satz 1 ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen sowie von olympischen und paralympischen Kaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes) nach Maßgabe der Infektionsschutzkonzepte erlaubt. Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt. Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne dieser Verordnung Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich teilnehmen.

§ 7 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Von der Schließung nach Absatz 1 sind ausgenommen:

  1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen- und Mensen. 

§ 8 Groß- und Einzelhandel

Geschäfte und Betriebe des Groß- und Einzelhandels haben neben den infektionsschutzrechtlichen Maßgaben sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

§ 9 Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 293 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören. 

§10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen in der Öffentlichkeit aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 21 vorliegt,
  2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Übernachtungsangebote für nicht glaubhaft notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke oder entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 über den zulässigen Zeitpunkt hinaus zur Verfügung stellt,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 Beherbergungsbetriebe nicht schließt,
  5. entgegen § 4 Abs. 3 gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen ohne Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 durchführt,
  7. entgegen § 6 Abs. 2 als verantwortliche Person geschlossene Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet,
  8. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegt,
  9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegt,
  10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt,
  11. entgegen § 7 Abs. 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach Abs. 2 vorliegt,
  12. entgegen § 8 als Verantwortlicher im Groß- und Einzelhandel nicht sicherstellt, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürIfS-GrundVO. 

§ 11 Parlamentsvorbehalt

Die für Infektionsschutz zuständigen Ministerien haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit diese Verordnung ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben, sofern der Landtag durch Beschluss dazu auffordert. 

§ 12 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt. 

§ 13 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter. 

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

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