Insektenhotel der OTEGAU auf dem Weg in die US-Partnerstadt Fort Wayne

Insektenhotel der OTEGAU auf dem Weg in die US-Partnerstadt Fort Wayne

Partnerschaftliche Zusammenarbeit und die Pflege freundschaftlicher Beziehungen ist insbesondere in aktuellen Zeiten physischer Kontaktbeschränkungen von Bedeutung. Aus diesem Grund versendet die Stadt Gera in dieser Woche ein Insektenhotel in die US-Partnerstadt Fort Wayne.
Lorrie Freiburger, eine der aktivsten Ehrenamtlichen der Städtepartnerschaft in Fort Wayne, hatte sich kürzlich auf der Suche nach einem Insektenhotel an Oberbürgermeister Julian Vonarb gewandt. „Natürlich versuche ich, auch bei solch scheinbar einfachen Anfragen zu helfen. Es ist mir wichtig, mittels kleiner Gesten die Freundschaft in die USA zu pflegen“, so Vonarb. Er vermittelte zur OTEGAU, dem Arbeitsförder- und Berufsbildungszentrum Ostthüringen / Gera, die das Projekt gerne unterstützten. In deren Holzwerkstatt entstand das neue Zuhause für Bienen und Insekten, welches ganz individuell für die Partnerstädte Gera und Forte Wayne gebaut und angemalt wurde. Mit dem Geschenk eines Insektenhotels leistet die Stadt Gera transatlantischen Naturschutz im Kleinen über den Ozean hinweg.

Forte Wayne ist eine von 12 Partnerstädten der Stadt Gera. Im Juni 2019 besuchte eine kleine Geraer Delegation die zweitgrößte Stadt im US-Bundesstaat Indiana und sprach über die konkrete Ausgestaltung der Städtepartnerschaft in den Bereichen Wirtschaft und Soziales.

Die Geschichte der Städtepartnerschaften Gera beginnt bereits am Ende der fünfziger Jahre. 1959 knüpfte die Stadt Gera die ersten Kontakte mit der französischen Stadt Saint Denis, welche mit einem Partnerschaftsvertrag im selben Jahr besiegelt wurde. Seit dieser Zeit entwickelte Gera zu zwölf in- und ausländischen Städten partnerschaftliche Beziehungen. Die wichtigsten Ziele der Städtepartnerschaften sind vor allem vertiefende Entwicklungen des wechselseitigen Verständnisses, der Achtung, der Toleranz und Freundschaft zwischen den Bürgern der Partnerstädte. Dadurch wird ein Beitrag zur Gestaltung einer europäischen Gemeinschaft geleistet.

René Soboll, Abteilungsleiter für Sport, Ehrenamt und Städtepartnerschaften (links im Bild) mit OTEGAU-Geschäftsführerin Suzanne Vöcking (Dritte von links) sowie Frau Seifarth und Herr Klose, Mitarbeiter der Holzwerkstatt der OTEGAU

René Soboll, Abteilungsleiter für Sport, Ehrenamt und Städtepartnerschaften (links im Bild) mit OTEGAU-Geschäftsführerin Suzanne Vöcking (Dritte von links) sowie Frau Seifarth und Herr Klose, Mitarbeiter der Holzwerkstatt der OTEGAU

Thüringer Verordnung vom 31. März 2021

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Gültig ab dem 1. April 2021

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und

aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28a IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Erster Abschnitt
Allgemeine infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

§ 1
Mindestabstand, Grundsätze

(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 2 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.

(2) Jede Person ist außerdem angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und geringgehalten werden.

(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.

(4) An die Thüringer Wirtschaft wird appelliert, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es möglich ist, mit Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Gewährung der Tätigkeiten in Heimarbeit oder mobilem Arbeiten, die Pandemiebewältigung durch weitgehende Kontaktreduzierungen zu unterstützen.

§ 2
Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

(2) Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten,
  2. ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts,
  3. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,
  4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,
  5. ist ein Antigenschnelltest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,
  6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels molekularbiologischer Polymerase-Kettenreaktions-Testung,
  7. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,
  8.  ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests nach den Nummern 5 bis 7,
  9.  ist ein Modellprojekt die Möglichkeit, örtlich und zeitlich begrenzt Ausnahmen und Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung zur Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und Erprobung von Maßnahmen zuzulassen,
  10. ist die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO.

§ 3
Allgemeine Infektionsschutzregeln

(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.

(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.

(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:

  1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  3. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,
  4. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften; diese Bewohner sind verpflichtet, eine positive Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde zu melden.

(4) Soweit in dieser Verordnung eine Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person Folgendes zu erheben:

  1. Name und Vorname,
  2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,
  3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten

  1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
  2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,
  3. für die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
  4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.

Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten kann auch durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 4
Besondere Infektionsschutzregeln

Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr

  1. sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 informiert werden,
  2. sicherstellen, dass nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt gewährt wird, die eine Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierte Gesichtsmaske verwenden, soweit es in dieser Verordnung geregelt ist,
  3. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,
  4. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 nicht eingehalten wird,
  5. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.

§ 5
Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).

(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:

  1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,
  2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
  3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche unter freiem Himmel,
  4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
  5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
  6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,
  7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,
  8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,
  9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung,
  10. soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben, Maßnahmen zur tagesaktuellen Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests unter Aufsicht einer verantwortlichen Person nach Absatz 2.

(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten.

(5) Infektionsschutzkonzepte für kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Orchester- und Theateraufführungen, Lesungen und Kinos, die öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglich sind, berücksichtigen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung zusätzlich

  1. einen kontrollierbaren Zu- und Abgang,
  2. eine Teilnahme ausschließlich auf Sitz- oder Stehplätzen sowie
  3. das Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske.

Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 zwischen Personen in alle Richtungen sicherstellen.

 

§ 6
Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske

(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.

(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:

  1. medizinische Gesichtsmasken oder
  2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.

Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums veröffentlicht.

(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 ist zu verwenden:

  1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr besteht,
  2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.

Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese.

(4) Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben anstelle der Mund-Nasen-Bedeckung eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden

  1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
  2. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,
  3. als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt, sowie
  4. in den weiteren im Zweiten Abschnitt bestimmten Fällen.

Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend ist.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.

(6) Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für

  1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder
  2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(7) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen und gut sitzen.

(8) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.

(9) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

§ 7
Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484), geändert durch Bekanntmachung vom 29. Januar 2021 (GMBl. Nr. 11 S. 227),1) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.

1) https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html

 

§ 8
Öffentliche Verwaltung,
Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen

§ 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für

  1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,
  3. die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
  4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie
  5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.

§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.

 

§9

Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen

(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten Personen,

  1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person im Sinne des § 2 Abs. 2 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnzAT 09.03.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung hatten,
  2. denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,
  3. die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,
  4. denen ein nach Nummer 3 oder aus sonstigen Gründen durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis anzeigt.

(2) Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet,

  1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),
  2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen,
  3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.

(4) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 ist unterbrochen für die Dauer

  1. der Durchführung eines PCR-Tests,
  2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,
  3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung,

Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

(5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 entfällt, wenn

  1. das Testergebnis eines PCR-Tests negativ ist,
  2. die Pflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, 
  3. spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.

(6) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,

1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zur

a)    Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1,
b)    Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 2,
c)    Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 3, sowie

2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend.

(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 6 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 6 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

§ 10 Selbsttest

(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einem Geschäft, einer Einrichtung, einer Veranstaltung oder einer Zusammenkunft oder für die Inanspruchnahme einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltern oder Dienstleistern durchgeführt werden.

(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.

(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind

  1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder
  2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8,

sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. 

(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung unberührt.

Zweiter Abschnitt
Besondere infektionsschutzrechliche Bestimmungen

§ 11
Gemeinsamer Aufenthalt, Kontaktbeschränkung

(1) Der gemeinsame Aufenthalt umfasst jedes willentliche oder geduldete Zusammensein oder Zusammenkommen mehrerer Personen zu beliebigen Zwecken.

(2) Der gemeinsame Aufenthalt ist vorbehaltlich weiterer Ausnahmeregelungen in dieser Verordnung nur gestattet

  1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie
  2. zusätzlich einer haushaltsfremden Person sowie zugehörigen Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs.

Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden.

(3) Im Zeitraum vom 2. April 2021 bis zum Ablauf des 5. April 2021 ist der gemeinsame Aufenthalt über Absatz 2 Satz 1 hinausgehend

  1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
  2. zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts

gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.

§ 12
Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen

§ 11 gilt nicht

  1. in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  2. für die Ausübung beruflicher, amtlicher und betrieblicher Tätigkeiten einschließlich der Mitwirkung in Mitarbeitervertretungen sowie der Gewerkschaften und Berufsverbände; die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt,
  3. für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und die Nutzung von Kraftfahrzeugen,
  4. für Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden nach dem Thüringer Kommunalrecht sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere Sitzungen der kommunalen Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
  5. für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
  6. für Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 sowie den §§ 14 bis 16,
  7. für Lehrgänge und Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
  8. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  9. für diejenigen Einrichtungen, Angebote oder Dienstleistungen, die nach dieser Verordnung wieder für den Publikumsverkehr geöffnet oder angeboten werden dürfen,
  10. für Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebots nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
  11. für Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4. 

§ 13
Veranstaltungen

Veranstaltungen sind untersagt, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen zulässt.

§ 14
Versammlungen

(1) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind zulässig. Eine öffentliche oder nicht öffentliche Versammlung nach Satz 1, soweit sie in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen stattfindet, muss der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mindestens zwei Werktage vor Versammlungsbeginn angezeigt werden. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung für Versammlungen unter freiem Himmel bleibt unberührt. § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 4 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie § 5 finden entsprechende Anwendung. Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 für

  1. eine Versammlung unter freiem Himmel mit der Anmeldung,
  2. eine Versammlung in geschlossenen Räumen mit der Anzeige

der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen und dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 4 und Absatz 2 eingehalten werden. Eine Kontaktnachverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 4 ist nicht erforderlich.

(2) Bei Versammlungen nach Absatz 1

  1. muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,
  2. hat jeder Teilnehmer eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags,
  3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschränken, insbesondere indem
    a)    Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 500 Teilnehmern und
    b)    Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 50 Teilnehmern

stattfinden dürfen.

(3) Abweichend von der in Absatz 2 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich die zulässige Teilnehmerhöchstzahl bei einer Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen

  1. ab dem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 200 bis unter 300
    a)    bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 100 Teilnehmer und
    b)    bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 25 Teilnehmer,
  2. ab dem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 300 auf zehn Teilnehmer.

Die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei Überschreitung der jeweiligen in Satz 1 genannten maßgeblichen Inzidenzwerte die dann jeweils geltenden Begrenzungen der Teilnehmerzahl ortsüblich bekannt.

(4) Im Einzelfall können Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zugelassen werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

§ 15
Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte von politischen Parteien und deren Gliederungen und Organe

(1) Politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 -570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für Versammlungen sowie Veranstaltungen und Zusammenkünfte von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organe § 14 entsprechend. Im Übrigen gilt § 42 Abs. 3.

(3) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unberührt.

§ 16
Religiöse oder weltanschauliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte

(1) Für religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen findet § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(2) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen mindestens zwei Werktage vor deren Beginn der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern nicht vor der Anzeige von der oberen Gesundheitsbehörde oder der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde.

(3) Bei religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften nach Absatz 1

  1. ist der Gemeindegesang untersagt,
  2. müssen die Teilnehmer eine qualifizierte Gesichtsmaske auch am Sitz- oder Stehplatz verwenden.

§ 17
Bestattungen, Eheschließungen

(1) Gemeinsame Aufenthalte, Veranstaltungen und Zusammenkünfte zur Teilnahme an einer Bestattung sind mit höchstens 25 Personen zulässig.

(2) Für standesamtliche Eheschließungen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 18
Öffentlicher Personenverkehr

(1) In geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal verpflichtet, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.

(2) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist angehalten, Kapazitätserweiterungen zur Entzerrung von Fahrgastströmen, insbesondere zu den üblichen Stoßzeiten vorzunehmen und nach jeder Fahrt am jeweiligen Endhaltestellenpunkt eine hinreichende Durchlüftung des eingesetzten Fahrzeuges nach Absatz 1 zu veranlassen. 

§ 19
Alkoholverbot

Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist in den durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Bereichen entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 untersagt. 

§ 20
Gastronomiebetriebe

(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafes, sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.

(2) Von der Schließung nach Satz 1 ausgenommen sind:

  1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist sowie
  3. vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb.

Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.

§ 21
Reisen, Übernachtungsangebote

(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten.

(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen und geschlossen zu halten.

(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.

(4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.

(5) Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken. 

§ 22
Geschäfte des Einzelhandels

(1) Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Zulässig sind ausschließlich zum Versand, zur Lieferung oder zur Abholung vorgesehene Telefon- und Onlineangebote; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Übergabe außerhalb der Geschäftsräume erfolgt. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:

  1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
  2. Reformhäuser,
  3. Drogerien,
  4. Sanitätshäuser,
  5. Optiker und Hörgeräteakustiker,
  6. Banken und Sparkassen,
  7. Apotheken,
  8. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
  9. Wäschereien und Reinigungen,
  10. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
  11. Tabak-, E-Zigaretten- und Zeitungsverkaufsstellen,
  12. Tierbedarf,
  13. Babyfachmärkte,
  14. Kinderschuhgeschäfte,
  15. Buchhandlungen,
  16. Baumschulen, Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
  17. Brennstoffhandel sowie
  18. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.

(2) Geschäfte nach Absatz 1 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit

  1. die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment eines in Absatz 1 Satz 3 genannten Geschäfts entsprechen und
  2. die Waren nach Nummer 1 den Schwerpunkt des Sortiments bilden.

Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Absatz 1 Satz 3 genannten auch Waren aus nach Absatz 1 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 3 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 1 Satz 3 und Satz 1 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.

(3) Baumärkte dürfen nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Vereinbarung Einzeltermine für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren, an denen zeitgleich nur die Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts teilnehmen; der vereinbarte Zeitrahmen darf nicht überschritten werden (Termineinkauf). Sofern gleichzeitig Einzeltermine für mehrere Kunden vergeben werden, darf sich nicht mehr als ein Kunde auf einer Fläche von 40 Quadratmetern in dem Geschäft aufhalten. Die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 Abs. 1 bis 4 sind zu beachten.

(4) Ab dem 12. April 2021 dürfen Geschäfte des Einzelhandels nach Absatz 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass

  1. der Wert der landesweiten Sieben-Tage-Inzidenz an den vorangegangenen sieben Tagen unter 200 liegt oder gelegen hat und
  2. die Kunden vor dem Zutritt ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 10 Abs. 1 oder 3 nachweisen können,

Termineinkäufe für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren; hinsichtlich des Verfahrens des Termineinkaufs gilt Absatz 3. Überschreitet die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 200, sind ab dem der Bekanntmachung nach Satz 3 folgenden Tag Termineinkäufe in Geschäften des Einzelhandels untersagt; Absatz bleibt unberührt. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt für die jeweils maßgeblichen Zeiträume das Über- oder Unterschreiten des Wertes der landesweiten Sieben-Tage-Inzidenz auf seiner Internetseite bekannt.

(5) In Geschäften, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält.

(6) Abweichend von Absatz 5 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 Quadratmetern. Die Werte nach Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

§ 23
Körpernahe Dienstleistungen

(1) Körpernahe Dienstleistungen, wie solche in Friseurbetrieben, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios, sowie der Betrieb von Solarien und deren Inanspruchnahme sind zulässig, soweit die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt.

(2) Für die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen und Angebote haben Kunden ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann.

(3) Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. 

§ 24
Blut- und Plasmaspendedienste

(1) Für Blut- und Plasmaspendedienste findet § 23 Abs. 1 Anwendung.

(2) Die Abgabe blutspendeüblicher Verpflegung vor Ort ist in dem medizinisch gebotenen Umfang zulässig. 

§ 25
Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung

(1) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote, die der Freizeitgestaltung dienen, sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:

  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
  2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
  3. Ausstellungen und Messen sowie Spezial- und Jahrmärkte einschließlich solcher nach den §§ 64, 65 und 68 der Gewerbeordnung,
  4. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
  5. geschlossene Räume von zoologischen und botanischen Gärten, geschlossene Räume von Tierparks, bis zum Ablauf des 9. April 2021 jeweils auch unter freiem Himmel,
  6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  7. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunter-richt sowie vergleichbare Angebote,
  8. Sportangebote,
  9. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,
  10. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
  11. Sessellifte und Skilifte sowie
  12. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung oder Freizeitbetätigung und Unterhaltung dienen.

(2) Zoologische und botanische Gärten sowie Tierparks jeweils unter freiem Himmel können ab dem 10. April 2021 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Fahr- und Flugschulen können für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung geöffnet und betrieben werden, soweit die verantwortliche Person der Fahr- oder Flugschule nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Öffnung erstreckt sich auch auf den Unterricht und Maßnahmen wie Schulungen in Erster Hilfe, welche für das Erlangen der Erlaubnis vorgeschrieben sind. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Während des theoretischen Unterrichts in geschlossenen Räumen, der theoretischen Führer- und Flugscheinprüfung sowie der praktischen Ausbildung und praktischen Führer- und Flugscheinprüfung in geschlossenen Fahr- und Flugzeugen der Fahr- und Flugschulen haben Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.

(4) Bibliotheken und Archive können mit der Maßgabe öffnen, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 sicherstellt, dass sich in den Einrichtungen nicht mehr als ein Besucher pro 10 Quadratmetern für den Publikumsverkehr zugänglicher Fläche aufhält. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.

(5) Unberührt von den Schließungen nach Absatz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. 

§ 26
Institutionell geförderte Theater und Orchester

Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 30. April 2021 nicht mehr auf.

§ 27
Fitnessstudios und Saunen

Fitnessstudios und Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen oder Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.

§ 28
Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen

Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation, des schulischen Schwimmunterrichts sowie des nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 zulässigen Sportbetriebs sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. 

§ 29
Tanzklubs, Diskotheken, Swingerklubs sowie sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen

Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen und geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt:

  1. Tanzklubs, Diskotheken, Tanzlustbarkeiten und vergleichbare Einrichtungen jeweils in geschlossenen Räumen,
  2. Prostitutionsstätten, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen,
  3. sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes,
  4. Swingerklubs und ähnliche Angebote. 

§ 30
Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1) Die Einrichtungen der Pflege und die besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen des für Pflege und Gesundheit zuständigen Ministeriums fest. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. Einschränkende Maßnahmen nach dem Besuchskonzept dürfen nicht über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehen und müssen auch der Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten, insbesondere am Nachmittag und an den Wochenenden, dienen. Weitergehende Maßnahmen bleiben den Vorgaben der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde im Einzelfall vorbehalten.

(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Besuchskonzept zu registrieren. Ab einem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist je Bewohner täglich nur ein Besucher gestattet; die Person des Besuchers darf bei einem Wert der in Halbsatz 1 genannten Sieben-Tage-Inzidenz

  1. bis einschließlich 200 täglich wechseln und
  2. von mehr als 200 nur wöchentlich wechseln.

(3) Die Besuchsbeschränkungen nach Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen, medizinische, therapeutische, rechtsberatende, palliative beziehungsweise sterbegleitende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche; weitergehende Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bleiben vorbehalten. Satz 1 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten. § 30 Abs. 4 IfSG bleibt unberührt.

(4) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet , Atemschutzmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, Atemschutzmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, im Übrigen qualifizierte Gesichtsmasken zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für

  1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie
  2. Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.

(5) Besuchern in Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 4 Satz 1 darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnelltests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen.

(6) Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich mindestens an drei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Einem Antigenschnelltest nach Satz 1 steht ein PCR-Test mit negativem Ergebnis gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Über Satz 1 hinausgehende Regelungen kann das für Pflege und Gesundheit zuständige Ministerium durch Erlass treffen.

(7) Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 sowie in Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Absatz 6 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und vergleichbare Selbstständige nach Absatz 4 Satz 3 Nr. 1.

(8) Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 1 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten, darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Es gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(9) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen oder geschlossen zu halten, wenn im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die Tagespflegeeinrichtung befindet, die Sieben-Tage-Inzidenz in den vorangegangenen drei Tagen, beginnend mit dem 29. März 2021, über dem Wert von 200 liegt. Ab der Überschreitung des Wertes der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 von 150 wird die Schließung der Tagespflegeeinrichtung empfohlen. Die Schließung kann frühestens beendet werden, wenn der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens sieben Tagen hintereinander ununterbrochen den Wert von 200 wieder unterschreitet. Das für Pflege und Gesundheit zuständige Ministerium veröffentlicht auf seiner Internetseite tagaktuell, welche Landkreise und kreisfreien Städte den Inzidenzwert nach Satz 1 überschreiten. Für die betreuten Personen in der Tagespflegeeinrichtung gilt die Vorgabe nach Absatz 5 entsprechend. Die Tagespflegeeinrichtungen können bei Vorliegen der Öffnungsvoraussetzungen den Übergangszeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 18. April 2021 zur Vorbereitung des Einrichtungsbetriebs nutzen, um spätestens ab dem 19. April 2021 für Gäste zu öffnen.

(10) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnern für die Inanspruchnahme dieser Angebote unterbleibt. Das Infektionsschutkonzept nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.

§ 31
Krankenhäuser

(1) In Krankenhäusern sind grundsätzlich höchstens zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für grundsätzlich insgesamt höchstens bis zu zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde zulässig. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln aufgrund des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben. Die schrittweise Rückkehr zum Regelbetrieb bei sinkenden Fallzahlen ist in einem Rückkehrkonzept vorgesehen. Eine ausgewogene Versorgung von an COVID-19 erkrankten und an anderen Erkrankungen als COVID-19 erkrankten Patienten ist insbesondere bei steigenden Fallzahlen vorzusehen.

(3) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend. 

§ 32
Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen unter folgenden Maßgaben betreten werden:

  1. Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1 bis 4 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote, der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“2) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel,
  2. Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn der Mindestabstand technisch oder organisatorisch nicht eingehalten werden kann, insbesondere durch durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden oder Schutzscheiben,
  3. Beförderung der Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Maßnahmen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 3 Abs. 1 bis 4, insbesondere die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, einer qualifizierten Gesichtsmaske oder von Schutzwänden, Desinfektion oder Freihalten des jeweils benachbarten Sitzes im Beförderungsmittel mit der Maßgabe, dass der Fahrdienstleister die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie alle Formen von Förderbereichen von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.

(3) Von dem Verbot nach Absatz 2 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen,

  1. die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
  2. bei denen das Verbot der Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 zu einer Gefährdung der seelischen Gesundheit führt oder
  3. die freiwillig und auf eigenen ausdrücklichen Wunsch Angebote nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.

(4) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:

  1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend,
  2. der Kontakt der Fachkraft ist auf die jeweiligen Personensorgeberechtigten, das Kind und die für den jeweiligen Einzelfall notwendigen weiteren Personen zu beschränken,
  3. Förder- und Therapieeinheiten können als Einzelfördermaßnahmen oder in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden,
  4. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch
    oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,
  5. die Leistung darf am Wohnsitz der Personensorgeberechtigten erbracht werden,
  6. für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

(5) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 sicherzustellen.

(6) Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX, Leistungen nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in angepasster Form im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs und im häuslichen Lernen zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Es gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

2) www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf 

§ 33
Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.

(2) Abweichend von Absatz 1 können außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rahmen laufender Ausbildungsverträge oder zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen.

(3) Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach Absatz 2 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.

(4) Distanzlernen und andere Formen von Online-Angeboten, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form sind gestattet.

Dritter Abschnitt
Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen im Bereich Bildung, Jugend und Sport

§ 34
Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, Schulen

(1) Die folgenden Einrichtungen sind zu schliessen und geschlossen zu halten:

  1. Schullandheime,
  2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
  3. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können Einrichtungen der Erwach-senenbildung in Präsenzform durchführen:

  1. unaufschiebbare Leistungserhebungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Ab-schlussklassen,
  2. Alphabetisierungsmaßnahmen,
  3. Kurse und Prüfungen für die Landesprogramme „Start Deutsch“, Integrationskurse, Sprachkurse sowie Sprachkursprüfungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Einbürgerungstests sowie
  4. berufliche Qualifizierungen und notwendige Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung.

Für die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 angebotenen beruflichen Qualifizierungen und notwendigen Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung entsprechend § 33 Abs. 2 gilt § 33 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere

  1. Jugendbildungseinrichtungen,
  2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
  3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
  4. die Landessportschule Bad Blankenburg.

(4) Soweit allgemein bildende und berufsbildende Schulen sowie Internate aufgrund des § 10a Abs. 1 der Dritten Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung in der am 31. März 2021 geltenden Fassung geschlossen zu halten waren, entfällt diese Schließung ab dem 1. April 2021 für alle Schüler. Die Schließung von Schulen durch die jeweils zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO bleibt unberührt. 

§ 35
Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport

(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.

(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung des § 11,
  2. der Trainingsbetriebs von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,
  3. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen, Kaderathleten der olympi-schen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kade-rathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland sowie
  4. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen.

Abweichend von § 6 Abs. 3 besteht während der Sportausübung keine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske.

(3) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilneh-men.

(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.

Vierter Abschnitt
Lageangepasste Ausnahmen, Abweichungen und Lockerungen

§ 36
Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung bestimmter Werte der Sieben-Tage-Inzidenz

(1) Weitergehende Anordnungen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.

(2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35 im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich weitere breit angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens zu prüfen und zu ergreifen; die obere Gesundheitsbehörde sowie unmittelbar die oberste Gesundheitsbehörde sind über das Ergebnis der Prüfung und die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde muss weitere Schutzmaßnahmen treffen, und zwar bei einer Überschreitung des Wertes der Sieben-Tage-Inzidenz

  1. von 50 umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Wertes von 50 zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
  2. von 100 gesteigerte umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Wertes von 100 zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
  3. von 200 verschärfte außerordentliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Wertes von 200 zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen.

Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.

(3) Soweit die Werte nach Absatz 2 überschritten werden, kann die oberste Gesundheitsbehörde unmittelbar an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden fachaufsichtliche Erlasse und Einzelweisungen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens richten.

§ 37
Modellprojekte

(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von § 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 und 2 oder § 25 Abs. 1 im Rahmen eines Modellprojekts zulassen. Modellprojekte nach Satz 1 müssen

  1. der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und
  2. der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten sowie von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an die zuständige Behörde zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung

dienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von fünf Tagen nicht überschreiten.

(2) Modellprojekte nach Absatz 1 sind mit Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 erfordert die vorherige Anhörung des Landesdatenschutzbeauftragten.

(3) Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.

(4) Modellprojekte nach Absatz 1 setzen weiter voraus, dass im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 unterschreitet; bei dieser Inzidenz können auch branchenweite Modellprojekte zugelassen werden. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 signifikant überschritten wird; in diesem Fall ist das Modellprojekt unverzüglich zu beenden. Das Modellprojekt endet spätestens einen Tag nach dem Widerruf nach Satz 2. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.

(5) Ergänzend zu Absatz 4 können Modellprojekte bei einer Sieben-Tage-Inzidenz bis zum Wert von unter 150 zumindest bezogen auf einzelne Einrichtungen zugelassen werden, sofern in dem betreffenden örtlichen Zuständigkeitsbereich eine stabil sinkende Inzidenz zu verzeichnen ist.

§ 38
Modellprojekte im Bereich Bildung, Jugend und Sport

(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von § 34 Abs. 1 oder § 35 im Rahmen eines Modellprojekts zulassen. Modellprojekte nach Satz 1 müssen

  1. der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und
  2. der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten sowie von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung

dienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von 14 Tagen nicht über-schreiten.

(2) Modellprojekte nach Absatz 1 sind mit Zustimmung des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 erfordert die vorherige Anhörung des Landesdatenschutzbeauftragten.

(3) Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihr Einvernehmen davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.

(4) Modellprojekte nach Absatz 1 setzen voraus, dass im jeweiligen örtlichen Zuständig-keitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 unterschreitet. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihr Einvernehmen widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 signifikant überschritten wird; in diesem Fall widerruft das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium seine Zustimmung und das Modellprojekt ist durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt unverzüglich zu beenden. Das Modellprojekt endet spätestens einen Tag nach dem Widerruf nach Satz 2. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 39
Regionalisierung, Stufenplan

(1) Für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde Abweichungen von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts zur schrittweisen Öffnung zulassen, sofern sie die Maßgaben des jeweils von der Landesregierung beschlossenen Orientierungsrahmens und des Stufenplans unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen des Infektionsgeschehens und der wissenschaftlichen Erkenntnisse einhalten.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde; die Zustimmung kann von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. Werden Abweichungen von Maßnahmen des Dritten Abschnitts zugelassen, ergeht die Zustimmung nach Satz 1 von dem für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde.

Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 40
Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer

  1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine dem § 6 Abs. 1 oder 2 jeweils entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt, oder entgegen § 6 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske oder keine dem § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechende qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 6 vorliegt,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 bis 5 vorliegt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 2 sich im öffentlichen Raum mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen gemeinsam im Sinne des § 11 Abs. 1 aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 als verantwortliche Person eine untersagte Veranstaltung durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,
  8. vorsätzlich entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,
  9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, soweit keine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder § 6 Abs. 6 zugelassen ist,
  10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln nach § 14 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, eingehalten werden,
  11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach § 14 Abs. 3 zugelassenen Teilnehmern, soweit keine Ausnahme nach § 14 Abs. 4 zugelassen wurde,
  12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 bei einer religiösen oder weltanschaulichen Veranstaltung oder religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkunft keine qualifizierte Gesichtsmaske auch am Sitz- oder Stehplatz verwendet,
  13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 als verantwortliche Person gemeinsame Aufenthalte, Veranstaltungen oder Zusammenkünfte zur Teilnahme an einer Bestattung mit mehr als 25 Personen durchführt,
  14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 als verantwortliche Person standesamtliche Eheschließungen mit mehr als 25 Personen durchführt,
  15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 als Fahrgast oder Kontroll- oder Servicepersonal keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,
  16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 als verantwortliche Person Alkohol in den behördlich festgelegten und gekennzeichneten Bereichen ausschenkt,
  17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Alkohol in den behördlich festgelegten und gekennzeichneten Bereichen konsumiert,
  18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
  19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
  21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 Übernachtungsangebote für andere, nicht nach Absatz 1 Satz 1 zulässige Zwecke nicht schließt oder geschlossen hält,
  22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als den zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 4 als verantwortliche Person Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken anbietet oder erbringt,
  24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels nicht schließt oder geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder nach § 22 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
  25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 2 bis 4 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels nicht ordnungsgemäß betreibt,
  26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 5 und 6 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenobergrenzen in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten werden,
  27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept nach § 23 Abs. 1 erstellt zu haben,
  28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 ohne vorheriges negatives Testergebnis Dienstleistungen erbringt oder Angebote zur Verfügung stellt,
  29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 3 als verantwortliche Person keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,
  30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 als verantwortliche Person Blutspendedienste durchführt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt zu haben,
  31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung nicht schließt oder geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,
  32. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person unter freiem Himmel zoologische und botanische Gärten und Tierparks ohne Infektionsschutzkonzept öffnet oder betreibt,
  33. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 als verantwortliche Person beim Betrieb zoologischer und botanischer Gärten und Tierparks keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,
  34. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 als verantwortliche Person Fahr- oder Flugschulen betreibt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt zu haben,
  35. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 3 Satz 3 als verantwortliche Person beim Betrieb von Fahr- oder Flugschulen keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,
  36. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 3 Satz 4 im Unterrichtung und in der praktischen Ausbildung von Fahr- oder Flugschulen oder bei Führer- und Flugscheinprüfungen keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, 
  37. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 als verantwortliche Person Fitnessstudios oder Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen und Angebote nicht schließt oder geschlossen hält, soweit keine Ausnahme nach § 27 vorliegt, 
  38. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 als verantwortliche Person Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen nicht schließt oder nicht geschlossen hält, soweit keine Ausnahme nach § 28 vorliegt,
  39. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 als verantwortliche Person Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen nicht schließt oder geschlossen hält, anbietet oder zur Verfügung stellt,
  40. vorsätzlich oder fahrlässig als verantwortliche Person in Einrichtungen und Angeboten im Sinne des § 30 entgegen § 30 Abs.1 Satz 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt oder dieses entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 nach Erstellung oder Änderung der zuständigen Behörde nicht vorlegt ,
  41. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besuchsregelungen nicht umsetzt oder beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 vorliegt,
  42. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 4 als Besucher nach § 30 Abs. 4 Satz 1 keine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder als Person nach § 30 Abs. 4 Satz 2 und 3  keine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,
  43. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 5 als verantwortliche Person Besuchern in Einrichtungen und Angeboten nach § 30 Absatz 4 Satz 1 oder entgegen § 30 Abs. 8 Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 1 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten wollen, den Zutritt ohne einen erfolgten Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt,
  44. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 6 als Beschäftigter einer Einrichtung der Pflege oder in Tagespflegeeinrichtungen oder entgegen § 30 Abs. 7 als Beschäftigter in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach § 30 Absatz 1 sowie in Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 sich nicht mindestens an drei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen läßt;
  45. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 9 Satz 1 als verantwortliche Person eine Tagespflegeeinrichtung bei Überschreitung der maßgeblichen Sieben-Tage-Inzidenz nicht schließt oder nicht geschlossen hält, ohne dass die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 9 Satz 1 oder 3 hierfür vorliegen,
  46. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher die Betretungsverbote nicht beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 32 Abs.   oder 3 vorliegt,
  47. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, nicht geschlossen hält oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenz­unterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 33 Abs. 2 vorliegt.

(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.

(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 41
Unterstützung durch die Polizei

Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 42
Geltungsvorbehalte

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.

(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, ins-besondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten, dienen sind diese gehalten, sich die Hygieneregelungen diese VO zu zu beachten.

§ 43
Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bleibt vorbehalten.

§ 44
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt. 

§ 45
Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 46
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. April 2021 außer Kraft.  

Verordnung als PDF anzeigen

„Unser Song für Gera: Meine Stadt“

Gerade jetzt — gerade hier aus Gera der emotionale Ruf für die Gemeinschaft — „Meine Stadt“ heute seit 10 Uhr online

Mitten in einer der schwersten Lockdownphasen in Deutschland sendet Gera einen emotionalen Ruf ab an die Kraft der Gemeinschaft. Auf zahlreichen Kanälen und Homepages läuft seit heute 10 Uhr das Musikvideo „Meine Stadt“. Eine Initiative mit 27 Partnern aus Gera stemmte dieses Projekt, das die Unternehmerin Saskia Beyer und Oberbürgermeister Julian Vonarb ins Leben gerufen hatten. Nein, Covid-19 wischen sie damit nicht weg, erst recht nicht die Probleme um Kinderbetreuung, wirtschaftliche Existenz und Infektionsrisiko. Dafür sind weiter die gesamte Gesellschaft und die Politik gefordert. „Meine Stadt“ soll mit Musik und Gemeinschaftsgefühl helfen, Licht im Dunkel zu sehen bei all der Wut, Lethargie und Depression, von denen viele Menschen sehr stark belastet sind. Über 4 Mio. Aufrufe hat auf Youtube Sarah Connors Song „bye, bye“, was fast wie eine Botschaft der Sehnsucht vieler Menschen zu verstehen ist, eine Musik hören zu wollen, die an der Krise nicht vorbeiredet, sondern mit ihr durch die Krise geht und das zu sein, was auch „Meine Stadt“ sein möchte: etwas, das einfach irgendwie gut tut.


Wie das Musikvideo und der Song jetzt den Nerv der Menschen treffen, interessiert ganz besonders Du & Ich. Das Geraer Produzententeam und die Sängerin Diana Süß sind die Macher des Songs. Sie arbeiten schon länger zusammen. „Meine Stadt“ ist ihr erster eigenständig produzierter, „offizieller“ Titel. Sie kombinieren moderne House-Musik und deutschen Text für ihren hoffnungsvollen Song, der ins Ohr geht. Zeitgemäß und dennoch zeitlos stellen sie Zusammenhalt und Gemeinschaftsgefühl in den Mittelpunkt mit Liedzeilen wie: „…Gerade jetzt, gerade hier – Blick nach vorn – gemeinsam“. „Der Text ist geschrieben von Gera, für Gera und für alle Menschen, wo auch immer sie zu Hause sind“, so Sängerin und Texterin Diana Süß.


Die Videoproduktion zum Song stammt von bw.pictures – Medienproduktion und dem Videoproduzenten Björn Walther. Zahlreiche Drohnenaufnahmen gewähren im Video ganz neue Blickwinkel auf Gera mit seinen Menschen, Unternehmen und Einzigartigkeiten. Es entstand ein emotionales Gesamtwerk mit spannenden Facetten Geras und einem Gefühl des Zusammenhaltes. „Die Produktion war eine umfangreiche und schöne Herausforderung“, so Björn Walther mit: 8 Drehtagen, ca. 6 Stunden Rohmaterial, 9 Schnitttagen und 2 TB Schnittdaten für am Ende 05:49 min positive Vibes in der schwierigen Zeit.

 

Hören, streamen, kaufen

Viele Partnerunternehmen veröffentlichen den Song und das Video auf ihren Homepages oder auch über ihre sozialen Netze. Darüber hinaus sind unter anderem hier zu finden:


1. der Song zum Hören, Streamen oder auch Kaufen:
– iTunes
– Spotify
– Amazon
– Deezer
– 7Digital
– LiveXLive
– Shazam
– Tidal
– Apple Music
– Napster / Rhapsody
– YouTube Music
– Facebook / Instagram
– Yandex
– Pandora
– KKBox
– NetEase Cloud Music
– TikTok
– Anghami
– Resso


2. der Song & das Video unter:
– https://www.youtube.com/channel/UCHGk09rfSPfCkTQRdHcA4Jw/
– FACEBOOK: https://www.facebook.com/Du-Ich-103191745195036
– Instagram: https://www.instagram.com/du.und.ich_official/
– www.gera.de/meineStadt
– https://www.youtube.com/channel/UCHGk09rfSPfCkTQRdHcA4Jw/
– https://www.dhge.de/DHGE.html
– https://www.dhge.de/DHGE/DH-Media.html
– Duale Hochschule Gera-Eisenach – YouTube
– https://www.facebook.com/spkgeragreiz/
– https://www.instagram.com/life_team2018

Die 27 Partner der Initiative

  1. ad hoc Gruppe
  2. Auto-Planet AG
  3. Bäckerei & Konditorei Laudenbach GmbH & Co. KG
  4. Barclays Sportsbar & Café Kanitz
  5. DRK Kreisverband Gera-Stadt e.V.
  6. Duale Hochschule Gera-Eisenach
  7. Energieversorgung Gera GmbH
  8. Elstertal Infraprojekt GmbH
  9. Gera Kultur GmbH
  10. GVB Verkehrs- und Betriebsgesellschaft Gera mbH
  11. Hygienemarkt 24 GmbH
  12. IHK Ostthüringen zu Gera
  13. Injoy Express GmbH
  14. i-tax Steuerberatungsgesellschaft mbH
  15. JohnHill Optik
  16. LVM Versicherungsagentur Fischer & Hauffe
  17. OTEGAU Arbeitsförder- und Berufsbildungszentrum GmbH Ostthüringen/Gera
  18. Schuh-Petters GmbH
  19. Sparkasse Gera-Greiz
  20. SRH Hochschule für Gesundheit GmbH
  21. SRH Wald-Klinikum Gera GmbH
  22. Stadtverwaltung Gera
  23. Tanzschule Katja Paunack
  24. Tanzschule Ronneberger
  25. Tanzschule Schulze
  26. Theater Altenburg Gera gGmbH
  27. Thorwart Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB Gera

Beweggründe einiger Partner zur Arbeit in der Initiative (Auszüge aus Statements der Partner veröffentlicht unter www.gera.de/meineStadt):

  •  „Die Aktion beweist – Gera kann mehr! Der Zusammenhalt ist groß.“ (ad hoc Gruppe)
  • „ein Zeichen zu setzen, dass wir da sind” (Auto-Planet AG)
  • „nach langer Zeit der Lähmung wieder einen Schwung geben, mitreißen, begeistern & einfach ein Lächeln ins Gesicht & auf die Seele zaubern“ (Barclays Sportsbar)
  • „Es ist auch ein Zeichen, dass man in Gera zusammensteht, gemeinsam etwas bewegt und damit besser durch die Coronakrise kommt.” (DRK Kreisverband Gera-Stadt e.V.)
  • „Die derzeitige soziale Isolation setzt uns allen zu, umso mehr ist es wichtig, gegenseitig mit den gegebenen Möglichkeiten Kontakt zu halten und sich im Team zu unterstützen.“ (Duale Hochschule Gera-Eisenach)
  • „Menschen auf der ganzen Welt tanzen zu einem Song oder stehen allabendlich auf ihren Balkonen und musizieren und schöpfen daraus Hoffnung und Mut. Das können wir auch – gemeinsam – wir sind nicht allein.“ (GVB Verkehrs- und Betriebsgesellschaft mbH)
  • „Gera ist viel besser als sein Ruf! Dieses Bild zu verändern schaffen wir nur gemeinsam – genauso wie die Bewältigung der derzeitigen Situation.“ (John Hill Optik)
  • „’Meine Stadt’ ist ein Bekenntnis zu Gera, die Stadt, in der wir leben und arbeiten. Wir wollen allen gegenwärtigen Umständen zum Trotz Lebensfreude durch eigene Aktivitäten anregen und beim Betrachter ein Lächeln erzeugen.” (Schuh-Petters GmbH)
  • „Mit unserem Engagement für ‚Meine Stadt – unser Song für Gera‘ wollen wir Mutmacher sein.” (Sparkasse Gera-Greiz)
     Das Jahr hat uns gezeigt, was wir unter schwierigen Bedingungen leisten können und wie viele leidenschaftliche Mitarbeiter wir haben. Dieser Song kann unserer Stadt nur gut tun: Er erinnert daran, dass wir füreinander da sind.” (SRH Wald-Klinikum Gera GmbH)
  • „… die Begeisterung, für und mit unserer Stadt etwas Mutmachendes, Positives auf die Beine zu stellen und nicht zuletzt die Tatsache, in der Coronazeit ein gemeinsames Erlebnis für unser engagiertes Team zu haben, hat uns angetrieben.” (Thorwart Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB Gera)

Ansprechpartner bei Nachfragen und Anliegen an die Initiative und die Partner:

Stadtverwaltung Gera
Team Kommunikation
0365 838-1220
kommunikation@gera.de


ad hoc marketing network
Lisa Fischer
Telefon: +49 365 20126 834
E-Mail: lisa.fischer@adhoc-mn.de

Hier gehts zum Song

Bund-Länder-Beschluss vom 22. März 2021

Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
am 22. März 2021

Beschluss

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken den Bürgerinnen und Bürger für ihre Solidarität im Kampf gegen die Pandemie bei den derzeit erforderlichen Beschränkungen. Nach deutlich sichtbaren Erfolgen bei der Eindämmung des Infektionsgeschehens im Januar und Februar zeigt die aktuelle Entwicklung –insbesondere aufgrund der hohen Verbreitung von Covid-19-Variante B.1.1.7 –wieder ein starkes Infektionsgeschehen und eine exponentielle Dynamik. Das bedeutet, dass ohne Maßnahmen, die den Anstiegder Neuinfektionen begrenzen, bereits im April eine Überlastung des Gesundheitswesens wahrscheinlich ist. Denn auch wenn bereits ein relevanter Teil der älteren Bevölkerung geimpft werden konnte, trägt die -nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen-deutlichhöhere Sterblichkeit der in Deutschland nun führenden Mutante B.1.1.7 und die Tatsache, dass jüngere Patienten generell eine längere Verweildauer auf der Intensivstation haben, dazu bei, dass in der aktuellen Situation die Belastungsgrenze des Gesundheitssystems zwar nicht mehr bei der gleichen Inzidenzen wie bisher, aber bei exponentiellem Wachstum auch zeitlich nicht sehr viel später erreicht wird, als vor der Impfung der älteren Bevölkerung. Bund und Länder haben sich auf Grundlage der geplanten Impfstofflieferung das Ziel gesetzt, im Sommer jeder Bürgerin und jedem Bürger ein Impfangebot zu machen. Mit der zunehmenden Verfügbarkeit von Impfstoffen werden die Impfungen von Woche zu Woche mehr Dynamik aufnehmen. Mit der zunehmenden Durchimpfung der Bevölkerung wird die Pandemie ihren Schrecken verlieren, denn je mehr Menschen geimpft sind, desto schlechter kann das Virus sich verbreiten. Der Anteil der geimpften Bevölkerung wirkt sich also positiv auf die Senkung des r-Wertes und damit auf die Frage aus, ob die Neuinfektionszahlen stabilisiert oder gesenkt werden können. Bei einem hohen r-Wert setzt die Stabilisierung des Infektionsgeschehens durch die Impfquote später ein. Bei hohen Neuinfektionszahlen muss über eine Stabilisierung des Infektionsgeschehens hinaus mit Öffnungen abgewartet werden, bis die Zahlen gesenkt werden konnten. Eine strenge Eindämmung des Infektionsgeschehens in den nächsten Wochen führt somit zu einer früheren Rückkehr zur Normalität und zu insgesamt kürzeren Beschränkungen. Sie ist damit aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Gründen geboten. Zukünftige Öffnungsschritte werden maßgeblich von der konsequenten Testung der Bürgerinnen und Bürger abhängen. Schnelltests und Selbsttests können tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontaktengeben. Regelmäßige Testungen können dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Infizierte Personenkönnen so schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte bessernachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso größer, je mehr Bürgerinnen und Bürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligen. Es geht um eine deutliche Ausweitung der Tests im Rahmen desTestprogramm und eine bessere Nachvollziehbarkeit der Kontakte im Falle einer Infektion. Damit die Teststrategie funktioniert, müssen ausreichend Tests verfügbarsein. Die Teststrategie umfasst drei Säulen: In der ersten Säule werden die Schülerinnen und Schüler wie auch das Personal an den Schulen getestet. Die zweite Säule umfasst die kostenlosen Tests für dieBürgerinnen und Bürger und die Dritte Säule bilden die Tests für die Beschäftigten in den Betrieben, bei denen eine Präsenz der Arbeitnehmerinnen und Abeitnehmer nötig ist. Bund und Länder weisen erneutdarauf hin, dass ein positiver Schnell-oder Selbsttest eine sofortige Absonderung und zwingend einen Bestätigungstest mittels PCR erfordert. Ein solcher PCR-Test kann kostenlos durchgeführt werden.Angesichts dieser Lage bedarf es konsequenter Maßnahmen. Insbesondere Kontakte in Innenräumen müssen aufgrund der dort erhöhten Infektionsgefahr weitestgehend vermieden oder mit umfassenden Schutzmaßnahmen wie dem verpflichtenden Tragen von Masken mit hoher Schutzwirkung und der Nutzung von Schnelltests verbunden werden. Um das Übergreifen von Infektionen aus Regionen mit höheren Inzidenzen in Regionen mit niedrigeren Inzidenzen weitestgehend einzudämmen, muss auch die Mobilität weiterhin eingeschränkt und auf das absolut notwendige reduziert werden. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächstenWochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und insbesondere Zusammenkünfte in Innenräumen zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die bestehenden Beschlüsseder Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.

2. Angesichts der exponentiell steigenden Infektionsdynamik muss die im letzten Beschluss vereinbarte Notbremsefür alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte („Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).“)konsequent umgesetzt werden. Für die vereinbarten Öffnungsschritte wurde als Voraussetzung vereinbart, dass in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht wird. Zusätzliche Öffnungen bei exponentiellem Wachstum der Neuinfektionszahlen scheiden also auch unterhalb dieser Inzidenzschwelle aus.

3. Angesichts des deutlich exponentiellen Wachstums muss darüber hinaus durch zusätzliche Maßnahmendafür Sorge getragen werden, dass die Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken. Deshalb werden in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende Schritte umgesetzt.Dies kanninsbesondere sein:

a. Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstanddes Fahrers angehören;

b. weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind, tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzungzu machen.

c. Ausgangsbeschränkungen;

d. verschärfte Kontaktbeschränkungen.

4. Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1.April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021zusätzlicheinmalig als Ruhetage definiert werdenund mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbotvom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeitzu Ostern“). Es gilt damit an fünfzusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeitim Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.Paare gelten als ein Haushalt.Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wirddiese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen. Bund und Länder werden auf die Religionsgemeinschaften zugehen, mit der Bitte, religiöseVersammlungenin dieser Zeit nur virtuell durchzuführen. Soweit in den kommenden Tagen die Kriterien für einen Öffnungsschritt nach dem MPK-Beschluss vom 3. März 2021 erfüllt werden, erfolgtdessen Umsetzung ab dem 6. April 2021.Impf-und Testzentren bleiben geöffnet.Bürgerinnen und Bürger werden ermutigt, die kostenlosen Testangebote zu nutzen.

5. Nach Ostern wird umfangreiches Testen für die Bekämpfung der Pandemie noch mehr eine entscheidenden Rollespielen.Seit dem 8. März 2021 übernimmt der Bund die Kosten für mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche (Bürgertest). Es ist den Ländern und Kommunen seitdem sehr schnell gelungen, flächendeckend und in Kooperation mit vielen unterschiedlichen Partnern vor Ort (u.a. kommunale Testzentren,Ärzte, Apotheker, Einzelhändler, Hilfsorganisationen, uvm.) eine entsprechende Infrastruktur für dieses Testangebot aufzubauen. Die eingesetzte Taskforce Testlogistik hat sichergestellt, dass alle Länder für die Monate März und April durch bereits getätigte und noch laufende Beschaffungen ausreichend mit Schnell-und Selbsttests versorgt sind. Die Taskforce Testlogistik wird weiterhinmit den Herstellerndafür Sorge tragen, dass auch nach Ostern ausreichend Schnelltests zurUmsetzung der Teststrategie zur Verfügung stehen.Das Robert-Koch-Institut wird gebeten, bis zur nächsten Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder einen Bericht darüber vorzulegen, ob bzw.ab welchem Zeitpunkt geimpfte Personen mit so hinreichender Sicherheit nicht infektiös sind, dass eine Einbeziehung in Testkonzepte möglicherweise obsolet wird.In den Ländern werden derzeit mit der steigenden Verfügbarkeit von Schnell-und Selbsttests flächendeckende Tests in Schulen und Kitaseingeführt. Mit der bevorzugten Impfung von Kitabeschäftigten sowie Grund-und Förderschullehrkräften wird ein wichtiger zusätzlicher Baustein bei den Schutzmaßnahmen erreicht. Die Testungen von Beschäftigten im Bildungsbereich und von Schülerinnen und Schülernwerden weiter ausgebaut, es werdenbaldmöglichstzwei Testungen pro Wocheangestrebt. Auchim Kitabereich werden die Beschäftigten baldmöglichstzweimal pro Woche in entsprechenden Verfahren getestet. Durch diese Maßnahme wird zum einen ein besserer Infektionsschutz in Schulen und Kitas erreicht, zum anderen auch das Erkennen und die Unterbrechungvon Infektionsketten in der Gesamtbevölkerung unterstützt.

6. Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können die Länder in einigen ausgewählten Regionen, mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.

7. Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es gerade in der aktuellen Phase der Pandemie wichtig, dass die Unternehmenin Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie durch die Ermöglichung des Arbeitens von zu Hause die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit reduzieren und, wo dies nicht möglich ist, ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen. Dem dientdie Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Angesichts der steigenden Infektionszahlen ist eine zügige Umsetzung der Testangebote in allen Unternehmen in Deutschland notwendig. Die Tests sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden.Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage eines eigenen Monitorings wird die Bundesregierung bewerten, obregulatorischer Handlungsbedarf inder Arbeitsschutzverordnung besteht.

8. Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrumentim Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln.

9. Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisenim Inland und auch ins Ausland zu verzichten –auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten seitdem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten. Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus Virusvariantengebieten mit eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu rechnen. Das Auftreten von verschiedenen Covid-19-Varianten und deren weltweite Verbreitung habengezeigt, dass der grenzüberschreitende Reiseverkehr auch weiterhin auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden muss.Da insbesondere bei beliebten Urlaubszielen damit zu rechnen ist, dass Urlauber aus zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19 Varianten leicht verbreiten können, erwarten Bund und Ländervon allenFluglinien konsequente Testsvon Crews und Passagieren vordem Rückflugundkeine weitere Ausweitung der Flügewährend der Osterferien.Die Bundesregierung wird eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorlegen, wonach angesichts der weltweiten Pandemie eine generelle Testpflicht vor Abflug zur Einreisevoraussetzung bei Flügen nach Deutschland vorgesehen wird.

10. Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuserwird durch die Ausgleichszahlungen des Bundes nachhaltig stabilisiert. Die Bundesregierung leistet mit dem vorgesehenen coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021, der Ausweitung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen durch Absenkung des 7-Tage-Inzidenzwertes sowie der Verlängerung der reduzierten Zahlungsfrist für Krankenhausrechnungen durch die Krankenkassen einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung der Krankenhäuser in der Pandemie. Zudem sollen Krankenhäuser mit coronabedingten Liquiditätsproblemen, die trotz eines Belegungsrückgangs im Jahr 2021 keine Ausgleichszahlungen erhalten haben, im Vorgriff auf den nach Ablauf des Kalenderjahres durchzuführenden coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021 zeitnah unterstützt werden können. Die Umsetzung dieser Regelung erfolgt im Rahmen des aktuell laufenden Rechtsverordnungsverfahrens.

11. In Umsetzung der Impfstrategie wurden vorrangig Bewohnerinnen und Bewohner in Alten-und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfeund dort Beschäftigtegeimpft, dies ist ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung schwerer und tödlicher Verläufe und zeigt bereits Erfolge. Mit diesem Erfolg ist die Erwartung nach einer Normalisierung der seit langem angespannten Situation für alle Beteiligten verbunden. Dieser Erwartung steht bis zu einer entsprechenden wissenschaftlichen Klärung und Empfehlung durch das Robert-Koch-Institut weiterhin die Unsicherheit gegenüber, inwieweit die Impfung eine potenzielle Infektiosität Geimpfter ausschließt. Deshalb haben die Bundeskanzlerin und die Regierunschefinnen und -chefs der Länder die Gesundheitsministerkonferenz gebeten, hierzu Empfehlungen vorzulegen. Danachist es erforderlich, Hygiene-und Testkonzepte weiterhin konsequent umzusetzen. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung können die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Ausbruchsgeschehen wieder erweitert werden und wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote wieder durchgeführt werden. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt danach bei den Maßnahmen nicht. Die Einrichtungen sind gehalten, ungeimpften, zum Beispiel neuen Bewohnern zügig zu einem Impfangebot zu verhelfen. Das Unterstützungsangebot des Bundes beim Testen, auch durch die Bundeswehr, wird vor diesem Hintergrund weiterhin aufrechterhalten.

12. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 12. April 2021 erneut beraten.

Beschluss als PDF anzeigen

Thüringer Verordnung vom 12. März 2021

Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung
-3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-)

Erster Abschnitt
Anwendungsvorrang

§ 1
Anwendungsvorrang

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infek-tionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kinder-tageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 in der jeweils geltenden Fassung gelten jeweils die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Aus-breitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.
(3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt. Für weitergehende Anordnungen nach Satz 1 ist in den Fällen der §§ 6a und 6b die vorherige Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde einzuholen.

 

 

§ 1a
Modellprojekte

(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von

  1. § 4 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 2b, den §§ 7 oder 8 Abs. 2 bis 3a oder
  2. § 10 Abs. 1, den §§ 10a oder 11
    zulassen (Modellprojekte). Modellprojekte müssen 1. der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und 2. der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten sowie von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung
    dienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von fünf Tagen nicht über-schreiten.
    (2) Modellprojekte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind mit Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde und Modellprojekte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mit Zustimmung des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 erfordert die vorherige Anhörung des Landesdatenschutzbeauftragten. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung oder ihr Einvernehmen davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.
    (3) Modellprojekte sind nur zulässig, wenn im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Anzahl der Neuinfek-tionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Wert von 100 Infektionen je 100 000 Einwohner unterschreitet. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung widerrufen, wenn nach Beginn des Mo-dellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 signifikant überschritten wird; in diesem Fall ist das Modellprojekt unverzüglich zu beenden. Das Modellprojekt endet spätestens einen Tag nach dem Widerruf nach Satz 2. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen

§ 2
Grundsatz

Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und gering gehalten werden. Damit verbunden ist ein dringender Appell an die Thüringer Wirtschaft, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es möglich ist, mit Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Gewährung der Tätigkeiten in Heimarbeit oder mobilem Arbeiten, die Pandemiebewältigung zu unterstützen.

§ 3
Kontaktbeschränkungen

(1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet
1.  mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie
2.  zusätzlich einer haushaltsfremden Person sowie zugehörigen Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs.
Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäfts-mäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
2. Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach den §§ 6a bis 6c dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
3. berufliche und amtliche Tätigkeiten, Lehrgänge und Maßnahmen nach § 9b Abs. 2 sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
4. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
5. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
6. Bestattungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 25 Personen nicht überschritten wird,
7. diejenigen Einrichtungen, Angebote und Dienstleistungen, die nach dieser Verordnung wieder für den Publikumsverkehr geöffnet und angeboten werden dürfen,
8. Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
9. Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4.

 

§ 3a
Alkoholausschank und Alkoholkonsum

Der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt. Der Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festgelegten und gekennzeichneten Bereichen untersagt. Ergänzend können weitere Bereiche entsprechend der in § 5 Abs. 1 Satz 2 geregelten Art und Weise festgelegt und gekennzeichnet werden, in denen der Konsum von Alkohol untersagt ist.

 

§ 3b
(weggefallen)

§ 3c
Mobilitätsbeschränkungen

Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung oder individuellen sportlichen Betätigung dienen, innerhalb einer Entfernung von nicht mehr als 15 km vom Wohnort zu erledigen.

 

§ 4
Reisen, Übernachtungsangebote

(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.
(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medi-zinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.
(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.
(4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.

 

§5

Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung,
Gesichtsmaske

(1) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch
1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,
2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
3. vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen,
4. bei Versammlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
5. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und
6. bei Veranstaltungen von politischen Parteien nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.
Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

(2) Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben anstelle der Mund-Nasen-Bedeckung eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden:
1. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
2. als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal in geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs nach § 6 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
3. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
4. während des theoretischen Unterrichts in geschlossenen Räumen der Fahrschulen, der theoretischen Führerscheinprüfung sowie der praktischen Ausbildung und praktischen Führerscheinprüfung in geschlossenen Fahrzeugen der Fahrschulen,
5. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,
6. als Ärzte oder Therapeuten, jeweils einschließlich deren Personal, sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt.
Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Vorgaben des § 6 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ausreichend ist. Darüber hinaus ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
„(3) Qualifizierte Gesichtsmasken im Sinne dieser Verordnung sind:
1. medizinische Gesichtsmasken oder
2. Schutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2.
Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite des für Ge-sundheit zuständigen Ministeriums veröffentlicht.1
(4) Im Übrigen bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

1) https://www.tmasgff.de/covid-19/faq/schutzmasken

 

§ 6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte,
Einrichtungen und Angebote

(1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte insbesondere nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. § 3 bleibt unberührt.
(2)
Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
3. Ausstellungen und Messen jeder Art,
4. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
5. zoologische und botanische Gärten, Tierparks,
6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
7. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
8. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation und mit Ausnahme des Schwimmunterrichts nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 sowie des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4,
9. Saunen,
10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Ange-bote der Rehabilitation,
11. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunter-richt sowie vergleichbare Angebote,
12. Sportangebote,
13. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Tou-risteninformationsbüros,
14. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
15. Sessellifte und Skilifte sowie
16. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen.
Unberührt von den Schließungen nach Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 31. März 2021 nicht mehr auf.
(2a) Fahr- und Flugschulen können für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung geöffnet und betrieben werden, soweit die verantwortliche Person der Fahr- oder Flugschule nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Öffnung erstreckt sich auch auf den Unterricht und Maßnahmen wie Schulungen in Erster Hilfe, welche für das Erlangen der Erlaubnis vorgeschrieben sind. Die Kontaktnachverfolgung ist jeweils zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO findet Anwendung.
(2b) Bibliotheken und Archive können mit der Maßgabe öffnen, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherstellt, dass sich in den Einrichtungen nicht mehr als ein Besucher pro 10 m2 für den Publikumsverkehr zugänglicher Fläche aufhält. Die Kontaktnachverfolgung ist jeweils zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO findet Anwendung.
(3) Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist der Gemeindegesang untersagt.

 

§ 6a
Infektionsschutz bei Versammlungen

(1) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind zulässig.
(2) Bei Versammlungen nach Absatz 1
1. muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,
2. hat jeder Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner wäh-rend seines Redebeitrags,
3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschrän-ken, insbesondere indem
a) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 500 Teilnehmern und
b) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 50 Teilnehmern stattfinden dürfen.
Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO für
1. eine Versammlung unter freiem Himmel mit der Anmeldung,
2. eine Versammlung in geschlossenen Räumen mit der Anzeige
der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen und dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden.
(3) Abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die zulässige Teilnehmerhöchstzahl jeweils
1. ab 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner
a) bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 100 Personen und
b) bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 25 Personen,
2. ab 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner auf zehn Personen.
Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts; die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei entsprechender Überschreitung der jeweiligen maßgeblichen Inzidenzwerte die dann jeweils geltenden Teilnehmerbegrenzungen ortsüblich bekannt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(5) Unberührt bleiben die versammlungsrechtlichen Befugnisse der nach § 15 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden zum Erlass der erforderlichen Auflagen und Verbote, insbesondere nach den §§ 5, 13 und 15 des Versammlungsgesetzes.

 

§ 6b
Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organe

(1) Politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 -570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organe die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 und 3 dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. Aus-genommen sind Sitzungen und Versammlungen, die der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften dienen, insbesondere Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen.
(3) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unberührt.

 

§ 6c
Infektionsschutz bei religiösen und weltanschaulichen
Veranstaltungen und Zusammenkünften

(1) Die für die Durchführung von religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaates Thüringen einzuhaltenden Infektionsschutzkonzepte nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO müssen eine ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zwischen den Teilnehmern und die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch am Sitz- oder Stehplatz sicherstellen. § 6a Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach Absatz 1 mit mehr als zehn Personen mindestens zwei Werktage vor deren Beginn der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern nicht vor der Anzeige von der oberen Gesundheitsbehörde oder der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSG-ZustVO zuständigen Behörde eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde.

 

§ 7 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.
(2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind
1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
2. nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist, sowie
3. vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb
ausgenommen. Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.

 

§ 8
Geschäfte und Dienstleistungen

(1) Körpernahe Dienstleistungen, wie solche in Friseurbetrieben, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios, sowie der Betrieb von Solarien und deren Inanspruchnahme sind zulässig, soweit die verantwortliche Person des Betriebs nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Für die Inanspruchnahme der in Satz 1 genannten Dienstleistungen und Angebote sollen Kunden ein negatives Ergebnis einer nach § 9d Abs. 1 bis 3 entsprechenden Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder eine entsprechende Bescheinigung nach § 9d Abs. 4 vorweisen, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann. Die Kontaktnachverfolgung ist jeweils zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO findet Anwendung.
(2) Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Zulässig sind ausschließlich zum Versand, zur Lieferung oder zur Abholung vorgesehene Telefon- und Onlineangebote; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Übergabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:
1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
2. Reformhäuser,
3. Drogerien,
4. Sanitätshäuser,
5. Optiker und Hörgeräteakustiker,
6. Banken und Sparkassen,
7. Apotheken,
8. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
9. Wäschereien und Reinigungen,
10. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
11. Tabak-, E-Zigaretten- und Zeitungsverkaufsstellen,
12. Tierbedarf,
13. Babyfachmärkte,
14. Kinderschuhgeschäfte,
15. Buchhandlungen,
16. Baumschulen, Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte
17. Brennstoffhandel sowie
18. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.
(3) Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit
1. die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen und
2. die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.
Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 3 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 3 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.
(3a) Baumärkte dürfen nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Vereinbarung Einzeltermine für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren, an denen zeitgleich nur die Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts teilnehmen; der vereinbarte Zeitrahmen darf nicht überschritten werden. Sofern gleichzeitig Einzeltermine für mehrere Kunden vergeben werden, darf sich nicht mehr als ein Kunde auf einer Fläche von 40 m2 in dem Geschäft aufhalten. Die Infekti-onsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind zu beachten.
(4) Soweit Dienstleistungsbetriebe und Geschäfte nicht nach Absatz 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.
(5) Abweichend von Absatz 4 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 4 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 4 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

 

§ 9 Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arb-SchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeits-schutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484), geändert durch Bekanntmachung vom 29. Januar 2021 (GMBl. Nr. 11 S. 227) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.

 

§ 9a
Schutz vulnerabler Gruppen in der Pflege,
der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1) Besucher und Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung und in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwen-den. Satz 1 gilt entsprechend für
1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Men-schen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie
2. Personen nach § 9 Abs. 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und für Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.
(2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in Einrichtungen der Pflege sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Ab einem Inzidenzwert von mehr als 200 auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist je Bewohner jeweils täglich nur ein fest zu registrierender Besucher gestattet; der Besucher darf nicht wechseln.
(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2.ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO darf Besuchern in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels einer PoC-Testung oder vergleichbaren Testung (Antigenschnelltest) mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis einer molekularbiologischen PCR-Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Bei wiederholten Besuchen kann auf die Durchführung eines Antigenschnelltests verzichtet werden, sofern ein letztmalig in der Einrichtung durchgeführter Antigenschnelltest mit negativem Testergebnis nicht länger als 48 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnelltests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen.
(3a) Absatz 3 gilt entsprechend für medizinisch therapeutische Besuche nach § 9 Abs. 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz 3 Satz 3 ein durchgeführter Antigenschnelltest nicht in der gleichen Einrichtung durchgeführt worden sein muss.
(4) Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege nach § 9 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich mindestens an drei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf
das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Einem An-tigenschnelltest steht eine PCR-Testung gleich, die nicht älter als 48 Stunden ist. Über Satz 1 hinausgehende Regelungen kann das für Pflege zuständige Ministerium durch Erlass treffen; insbesondere können in dem Erlass häufigere Testungen angeordnet werden.
(4a) Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen; Absatz 4 Satz 2 findet Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und vergleichbare Selbstständige nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
(5) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.

 

§ 9b
Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rahmen laufender Ausbildungsverträge und zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderun-gen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen. Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.

 

§ 9c
Ergänzende Absonderungspflichten

(1) Ergänzend zu den allgemeinen Absonderungspflichten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO von Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, gelten als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG auch solche Personen, bei denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hin-sichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet,
Seite 13 von 19
1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden (Absonderung),
2. bestehende oder auftretende Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- und Geruchssinn, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist unterbrochen
1. zur Durchführung einer PCR-Testung,
2. für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder
3. für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung,
jeweils nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 unterrichtet hat.
(3) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entfällt, wenn
1. das Testergebnis der PCR-Testung negativ ist und die absonderungspflichtige Person das Ergebnis der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und vorgelegt hat,
2. die Pflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird,
3. spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.
(4) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist ein jeder, der den Antigenschnelltest durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergeb-nis der Antigenschnelltestung zu unterrichten. Die nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,
1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen jeweils zu belehren über ihre Verpflichtungen zur
a) Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1,
b) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sowie,
2. die Durchführung der Belehrung nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 5 und 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.
(5) Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigen, und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat, sind verpflichtet, sich
1. bis zur Übermittlung des Testergebnisses der PCR-Testung,
2. ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des positiven Testergebnisses der PCR-Testung abzusondern.
Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Belehrungs- und Dokumentationspflichten nach Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen ohne Erkrankungssymptome, bei denen eine PCR-Testung ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavi-rus SARS-CoV-2 anzeigt.
(7) Sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde von einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder einer PCR-Testung auf das SARS-CoV-2-Virus Kennt-nis erlangt hat oder eine PCR-Testung anordnet oder angeordnet hat, entscheidet sie über die Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der betroffenen Per-son falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit.
(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 4 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis einer Testung mittels Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich zu bestätigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen.

 

§ 9d
Selbsttestung

(1) Soweit in dieser Verordnung bestimmt, ist ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch die sich selbst testende Person (Selbsttestung) vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltern oder Dienstleistern verpflichtende Vo-raussetzung für den Zutritt zu einem Geschäft, einer Einrichtung, einer Veranstaltung oder einer Zusammenkunft oder für die Inanspruchnahme einer insbesondere körpernahen Dienstleistung.
(2) Für Selbsttestungen nach Absatz 1 dürfen nur in Deutschland zertifizierte Antigenschnelltests zur Eigenanwendung verwendet werden.
(3) Selbsttestungen sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hy-giene bei der Selbsttestung ist zu achten.
(4) Einem negativen Ergebnis einer nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechenden Selbsttestung gleichwertig sind
1. ein molekularbiologisches Testergebnis oder
2. eine Bescheinigung nach § 9c Abs. 8,
sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung unberührt.

 

Dritter Abschnitt
Sondereindämmungsmaßnahmen
für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport

§ 10
Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb

(1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen zu halten:
1. Schullandheime,
2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wobei unaufschiebbare Leistungsnachweise zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Min-destabstands in Präsenz erbracht werden können, und
3. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere
1. Jugendbildungseinrichtungen,
2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
4. die Landessportschule Bad Blankenburg.

 

§ 10a
Schulen

(1) Soweit die Sekundarstufe der staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Sekundarstufe der Schulen in freier Trägerschaft für die Schüler ab Klassenstufe 7 aufgrund des § 10a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung geschlossen zu halten waren und noch nicht aufgrund des § 10a Abs. 2 Satz 2 in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung geöffnet wurden, sind sie weiterhin geschlossen zu halten; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen. Die Schließung nach Satz 1 entfällt, wenn in den vorangegangenen sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem sich die Schule befindet, die Sieben-Tage-Inzidenz ununterbrochen unter dem Wert von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner liegt; für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 6a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1. Das für Bildung zuständige Ministerium gibt das Unterschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes auf seiner Internetseite bekannt und informiert die jeweiligen Schulträger.
(2) Die Schließung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
1. den Unterricht für
a) Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf,
b) Schüler der Abschlussklassen,
c) Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie
2. den notwendigen Betrieb der Internate für
a) Schüler nach Nummer 1 und
b) Schüler, die Bundeskaderathleten (Athleten eines Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2, Perspektivkaders oder Ergänzungskader) oder Sportler sind, die sich aktuell auf nationale oder internationale Wettkämpfe im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 vorbereiten.
(3) Für den Präsenzbetrieb nach Absatz 2 gilt § 42 Abs. 2 bis 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
(4) Während einer Schließung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für die Notbetreuung § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO; Schüler der Förderzentren haben nach § 43 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang zur Notbetreuung.“

 

§ 11 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb,
Leistung- und Profisport

(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.
(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind
1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
2. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,
3. der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie
4. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von
a) Profisportvereinen,
b) olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Per-spektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).
(3) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.
(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.

 

Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
2. entgegen § 3a Satz 1 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt,
3. entgegen § 3a Satz 2 Alkohol im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festgelegten und gekennzeichneten Bereichen konsumiert,
4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
7. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
8. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusveranstaltungen anbietet oder erbringt,
9. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet,
10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,
11. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen und Zusammenkünfte durchführt,
12. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person zu schließende Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 vorliegt,
13. entgegen § 6 Abs. 2a Satz 1 Fahr- oder Flugschulen betreibt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept nach § 6 Abs. 2a Satz 1 erstellt zu haben,
14. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,
15. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Verordnung oder nach § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zugelassen ist,
16. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende, anzeigende oder verant-wortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden,
Seite 18 von 19
17. entgegen § 6a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach Absatz 3 zugelassenen Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten, angezeigten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 4 vorliegt,
18. entgegen § 6c Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in den einzuhaltenden Infektions-schutzkonzepten nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO keine ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zwischen den Teilnehmern und keine Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske auch am Sitz- o-der Stehplatz sicherstellt,
19. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
20. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erstellt zu haben,
21. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,
22. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher, Beschäftigter oder als Personen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 nicht die vorgeschriebene FFP2-Schutzmaske verwendet,
23. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregelungen beachtet,
24. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,
25. entgegen § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 als Person nach Satz 1 sich bis zur behördlichen Entscheidung außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält und die Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet,
26. entgegen § 9c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 als Person, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, und bei der ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung veranlasst oder angeordnet hat, sich bis zur Übermittlung des Ergebnisses der PCR-Testung außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält und Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet und die Absonderungspflicht nach § 9c Abs. 5 Satz 2 weder unterbrochen noch entfallen ist,
27. entgegen § 9c Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 als Person, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, und bei der ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung veranlasst oder angeordnet hat, sich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des positiven Ergebnisses der PCR-Testung bis zur Entscheidung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde nicht absondert und die Absonderungs-pflicht nach § 9c Abs. 5 Satz 2 weder unterbrochen noch entfallen ist,
28. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltun-gen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt,
29. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
30. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,
31. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.
(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.
(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

 

Fünfter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen

§ 13 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

 

§ 14 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

 

§ 15 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

 

§ 16 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Verordnung als PDF anzeigen

Thüringer Verordnung Gültig ab dem 26. Januar 2021

Thüringer Verordnung zur teilweisen weiteren Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und gefährlicher Mutationen und zur Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung Vom 25. Januar 2021

Artikel 1 Änderung der Dritten Thüringer  SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung

Die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2021 (GVBl. S. 1), wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 2 Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:
    „Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und gering gehalten werden.“
  2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden. “
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa)    In Nummer 2 wird die Verweisung „§§ 6a und 6b“ durch die Verweisung „§§ 6a bis 6c“ ersetzt.
    bb)    In Nummer 3 werden nach dem Wort „Tätigkeiten“ ein Komma und die Angabe „Lehrgänge und Maßnahmen nach § 9b Abs. 2“ eingefügt.
     
  3. § 3a erhält folgende Fassung:

㤠3a Alkoholausschank und Alkoholkonsum

Der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt. Der Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festgelegten und gekennzeichneten Bereichen untersagt. Ergänzend können weitere Bereiche entsprechend der in § 5 Abs. 1 Satz 2 geregelten Art und Weise festgelegt und gekennzeichnet werden, in denen der Konsum von Alkohol untersagt ist.“

  4.  In § 3b Abs. 2 Nr. 7 wird die Verweisung „§ 10a Abs. 2“ durch die Verweisung „§ 10b Abs. 1“ ersetzt.

  5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  Satz 1 Nr. 4 Buchst. a erhält folgende Fassung:

„a)  der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann und in geschlossenen Räumen eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten wird oder“

bb)  Dem Wortlaut des Satzes 3 werden die folgenden Worte „Über den § 10a Abs. 3 hinausgehende“ vorangestellt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden:

  1. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  2. als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal in geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs nach § 6 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  3. als Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr,
  4. als Ärzte oder Therapeuten, jeweils einschließlich deren Personal, sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt.

Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Vorgaben des § 6 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ausreichend ist. Darüber hinaus ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.“

c)  Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.    OP-Masken des Typs II oder II R mit CE-Kennzeichnung,
2.    FFP2-Masken ohne Ausatemventil,
3.    FFP3-Masken ohne Ausatemventil oder
4.    Mund-Nasen-Bedeckungen gemäß den Standards KN95 und N95 jeweils ohne Ausatemventil.“

  6. In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird das Datum „31. Januar 2021“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

  7. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „grundsätzlich“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)  In Buchstabe a wird die Angabe „1 000 Teilnehmern“ durch die Angabe „500 Personen“ ersetzt.

bbb)  In Buchstabe b wird die Angabe „100 Teilnehmern“ durch die Angabe „50 Personen“ ersetzt.

bb)  Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO für
1. eine Versammlung unter freiem Himmel mit der Anmeldung,
2. eine Versammlung in geschlossenen Räumen mit der Anzeige der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen und dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden.“

cc)  Satz 3 wird aufgehoben.

c)  Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)  In Buchstabe a wird die Angabe „200 Personen“ durch die Angabe „100 Personen“ ersetzt.

bbb)  In Buchstabe b wird die Angabe „50 Personen“ durch die Angabe „25 Personen“ ersetzt.

bb)  In Nummer 2 wird die Angabe „25 Personen“ durch die Worte „zehn Personen“ ersetzt.

  8. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:

„§ 6c Infektionsschutz bei religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften

(1) Die für die Durchführung von religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaates Thüringen einzuhaltenden Infektionsschutzkonzepte nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO müssen eine ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zwischen den Teilnehmern und die Verwendung einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch am Sitz- oder Stehplatz sicherstellen. § 6a Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach Absatz 1 mit mehr als zehn Personen mindestens zwei Werktage vor deren Beginn der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern nicht vor der Anzeige von der oberen Gesundheitsbehörde oder der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde.“

  9. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind

1.    die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie
2.    nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist,ausgenommen. Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.“

10.  In § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Verweisung „Absatz 2 Satz 2“ durch die Verweisung „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

11. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Besucher und Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung und in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwenden. Satz 1 gilt entsprechend für
1.    Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie
2.    Personen nach § 9 Abs. 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und für Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.

(2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in Einrichtungen der Pflege sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Ab einem Inzidenzwert von mehr als 200 auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist je Bewohner jeweils täglich nur ein fest zu registrierender Besucher gestattet; der Besucher darf nicht wechseln.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden die Worte „PoC-Antigen-Tests“ durch die Worte „einer tagesaktuellen PoC-Testung oder vergleichbaren Testung (Antigenschnelltest)“ ersetzt.

bb)  In Satz 2 werden die Worte „PoC-Antigen-Tests steht ein negativer PCR-Test“ durch die Worte „eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis einer molekularbiologischen PCR-Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung)“ ersetzt.

cc)  In Satz 3 wird das Wort „PoC-Antigen-Tests“ durch das Wort „Antigenschnelltests“ ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege nach § 9 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich mindestens dreimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Darüberhinausgehende Regelungen kann das für Pflege zuständige Ministerium durch Erlass treffen; insbesondere können in dem Erlass häufigere Testungen angeordnet werden.“

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und vergleichbare Selbstständige nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.“

12. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:

„§ 9c Ergänzende Absonderungspflichten

(1) Ergänzend zu den allgemeinen Absonderungspflichten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO von Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, gelten als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG auch solche Personen, bei denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet,

  1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden (Absonderung),
  2. bestehende oder auftretende Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- und Geruchssinn, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist unterbrochen

  1. zur Durchführung einer PCR-Testung,
  2. für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder
  3. für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung,

jeweils nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 unterrichtet hat.

(3) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entfällt, wenn

  1. das Testergebnis der PCR-Testung negativ ist und die absonderungspflichtige Person das Ergebnis der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und vorgelegt hat,
  2. die Pflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird,
  3. spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.

(4) Soweit nicht bereits nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t) und Satz 2, 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist ein jeder, der den Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis der Antigenschnelltestung zu unterrichten. Die nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,

  1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen jeweils zu belehren über ihre Verpflichtungen zur
  1. Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1,
  2. Mitteilung von bestehenden oder auftretenden Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sowie,
  1. die Durchführung der Belehrung nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.

(5) Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigen, und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat, sind verpflichtet, sich

  1. bis zur Übermittlung des Testergebnisses der PCR-Testung,
  2. ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des positiven Testergebnisses der PCR-Testung

abzusondern.

Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Belehrungs- und Dokumentationspflichten nach Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen ohne Erkrankungssymptome, bei denen eine PCR-Testung ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.

(7) Sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde von einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder einer PCR-Testung auf das SARS-CoV-2-Virus Kenntnis erlangt hat oder eine PCR-Testung anordnet oder angeordnet hat, entscheidet sie über die Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der betroffenen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit.“

13. § 10a erhält folgende Fassung:

㤠10a Kindertagesbetreuung, Schulen

(1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen zu halten:

1.    Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie

2.    die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.

Die Schließungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten nicht für

  1. unaufschiebbare Leistungsnachweise von Schülern der Abschlussklassen,
  2. den Unterricht für Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen,
  3. den Unterricht für Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf, wobei der Lese- und Schriftspracherwerb in der Schuleingangsphase besonders zu berücksichtigen ist, sowie
  4. den notwendigen Betrieb der Internate für
    a) Schüler nach den Nummern 1 bis 3 und
    b) Schüler, die Bundeskaderathleten (Nachwuchskader 1 und 2, Perspektivkader, Ergänzungskader) oder Sportler sind, die sich aktuell auf nationale oder internationale Wettkämpfe im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 vorbereiten.

(2) Die Erbringung von Leistungsnachweisen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und der Unterricht für Schüler, der aufgrund des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 erfolgt, finden unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO statt; die Größe der Lerngruppen ist entsprechend der Raumkapazitäten zu begrenzen. Der Unterricht für Schüler, der aufgrund des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 erfolgt, beschränkt sich auf den nach Entscheidung der Schulleitung zur Prüfungsvorbereitung oder zur Förderung und Unterstützung notwendigen Fachunterricht und weicht von der regulären Stundentafel ab; die Schulleitung berücksichtigt die jeweils vorhandenen personellen Ressourcen.

(3) Das gesamte Personal der Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Schüler ab Klassenstufe 7 sind verpflichtet, im Gebäude bei jedem Kontakt mit anderen an Schule Beteiligten eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zu verwenden; dies gilt auch im Unterricht und in der Notbetreuung nach § 10b. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung sicherzustellen. Über Ausnahmen der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.“

14.  Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

㤠10b Notbetreuung

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbetreuung nach Satz 2 landeseinheitlich geregelt. Für Kinder in Einrichtungen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 der allgemein bildenden Schulen und aller Klassenstufen der Förderschulzentren nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtung im gesamten Zeitraum der Schließung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 eine tägliche Notbetreuung offen.

(2) Zugang zur Notbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 besteht

1.    zur Wahrung des Kindeswohls sowie
2.    für Kinder mit besonderem Förderbedarf im Sinne des § 8 ThürKigaG und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

(3) Zugang zur Notbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter

1.    aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
2.    keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und
3.    zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal
a) in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder
b) in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse, insbesondere in den Bereichen

aa) Gesundheitsversorgung und Pflege,
bb) Bildung und Erziehung,
cc) Kinder- und Jugendhilfe,
dd) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
ee) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
ff)    Informationstechnik und Telekommunikation,
gg) Medien,
hh) Transport und Verkehr,
ii)    Banken und Finanzwesen oder
jj)    Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,
gehört.

Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht.

(4) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn; ein Formblatt für diese Bescheinigung wird von dem für Bildung zuständigen Ministerium auf seiner Internetseite sowie auf der Internetseite www.thueringen.de zur Verfügung gestellt. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sind gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach §10a Abs. 1 Satz 1 formlos glaubhaft zu machen.

(5) In der Notbetreuung von Schülern sollen die Schüler bei der Erledigung der Aufgaben des häuslichen Lernens begleitet und unterstützt werden.

(6) Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen in den Hygieneplänen; insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. Von der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO kann abgewichen werden.

(7) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 2 findet für diese Einrichtung § 8 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung.“

15. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
  2. entgegen § 3a Satz 1 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt
  3. entgegen § 3a Satz 2 Alkohol im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festgelegten und gekennzeichneten Bereichen konsumiert,
  4. entgegen § 3b die Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
  7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
  8. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  9. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusveranstaltungen. anbietet oder erbringt,
  10. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet,
  11. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung verwendet,
  12. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen und Zusammenkünfte durchführt,
  13. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person zu schließende Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 vorliegt,
  14. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,
  15. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, nicht jeden Körperkontakt mit anderen Teilnehmern oder Dritten vermeidet,
  16. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Verordnung oder nach § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zugelassen ist,
  17. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen unter freiem Himmel als Aufzug oder mit mehr als 500 Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden,
  18. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Teilnehmern oder mit mehr als den angezeigten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden,
  19. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende oder verantwortliche Person bei einer Versammlung unter freiem Himmel das erforderliche Infektionsschutzkonzept nicht mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt,
  20. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden,
  21. entgegen § 6a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach Absatz 3 zugelassenen Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten, angezeigten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 4 vorliegt,
  22. entgegen § 6c Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in den einzuhaltenden Infektionsschutzkonzepten nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO keine ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zwischen den Teilnehmern und keine Verwendung einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz sicherstellt,
  23. entgegen § 6c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Abs. 3 auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als den nach § 6a Abs. 3 zugelassenen Teilnehmern stattfinden,
  24. entgegen § 6c Abs. 2 Halbsatz 1 als verantwortliche Person Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 6c Abs. 1 mit mehr als 10 Personen nicht mindestens zwei Werktage vor deren Beginn bei der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzeigt, soweit keine Ausnahme nach § 6c Abs. 2 Halbsatz 2 vorliegt,
  25. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
  26. entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt,
  27. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,
  28. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält,
  29. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher, Beschäftigter oder als Personen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 nicht die vorgeschriebene FFP2-Schutzmaske verwendet,
  30. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregelungen beachtet,
  31. entgegen § 9a Abs. 4 als verantwortliche Person einer Einrichtung der Pflege nach den § 9 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO die Beschäftigten der Einrichtung nicht jeweils mindestens dreimal wöchentlich testen lässt oder sich als Beschäftigter nicht mindestens dreimal wöchentlich testen lässt,
  32. entgegen § 9a Abs. 4a als verantwortliche Person einer Einrichtung der besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO die Beschäftigten der Einrichtung nicht jeweils mindestens zweimal wöchentlich testen lässt oder sich als Beschäftigter nicht mindestens zweimal wöchentlich testen lässt,
  33. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,
  34. entgegen § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 als Person nach Satz 1 sich bis zur behördlichen Entscheidung außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält und die Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet,
  35. entgegen § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 als Person nach Satz 1 bestehende oder auftretende Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitteilen,
  36. entgegen § 9c Abs. 4 Satz 1 als meldepflichtige Person, in den Fällen nach § 9c Abs. 1 Satz 2 nicht die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde  unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das Ergebnis der positiven Antigenschnelltestung und die Person namentlich entsprechend § 9 IfSG unterrichtet, soweit nicht bereits nach den § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht,
  37. entgegen § 9c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 als meldepflichtige Person nach den Bestimmungen des IfSG oder nach Satz 1 die getestete Person nicht über ihre Verpflichtung zur Absonderung nach § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abklärung des positiven Antigenschnelltests durch eine PCR-Testung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Mitteilung von aufgetretenen Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde nach § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 belehrt,
  38. entgegen § 9c Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 als meldepflichtige Person nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes oder nach § 9c Abs. 4 Satz 1 die Durchführung der Belehrung nach § 9c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 nicht schriftlich oder elektronisch dokumentiert oder auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt,
  39. entgegen § 9c Abs. 5 Satz 1 Nr.1 als Person, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung veranlasst oder angeordnet hat, sich bis zur Übermittlung des Ergebnisses der PCR-Testung außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält und Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet und die Absonderungspflicht nach § 9c Abs. 5 Satz 2 weder unterbrochen noch entfallen ist,
  40. entgegen § 9c Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 als Person, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung veranlasst oder angeordnet hat, sich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des positiven Ergebnisses der PCR-Testung bis zur Entscheidung der nach § 2 Abs. 3 zuständigen Behörde nicht absondert und die Absonderungspflicht nach § 9c Abs. 5 Satz 2 weder unterbrochen noch entfallen ist,
  41. entgegen § 9c Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 als behandelnder Arzt oder als sonst befugte Stelle in Fällen des § 9c Abs. 5 Satz 1 die Belehrungs- und Dokumentationspflicht nicht einhält,
  42. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt,
  43. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
  44. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,
  45. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.“

16. In § 16 wird das Datum „31. Januar 2021″ durch das Datum „14. Februar 2021″ ersetzt.

Artikel 2 Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung

Die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2021 (GVBl. S. 1), wird wie folgt geändert:

1.    Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten“.

2.    In § 19 wird das Datum „31. Januar 2021″ durch das Datum „14. Februar 2021″ ersetzt.

Artikel 3 Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung

Die Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung vom 7. November 2020 (GVBl. S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Januar 2021 (GVBl. S. 1), wird wie folgt geändert:

1.    In § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird nach den Worten „in einem“ das Wort „als“ eingefügt.

2.    In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „mit“ das Wort „dem“ eingefügt.

3.    In § 10 wird das Datum „31. Januar 2021″ durch das Datum „14. Februar 2021″ ersetzt.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2021 in Kraft.

Erfurt, den 25.01.2021
 

Heike Werner                                                                    Helmut Holter

Die Ministerin für Arbeit, Soziales,                                Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Gesundheit, Frauen und Familie                                     

Verordnung als PDF anzeigen

Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar 2021

Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar 2021

Bund und Länder weisen darauf hin, dass die britischen Gesundheitsbehörden und die überwiegende Zahl der Forscher sehr alarmiert seien, “weil epidemiologische Erkenntnisse darauf hindeuteten, dass die dort aufgetretene Mutation B1.1.7 deutlich infektiöser ist, als das uns bisher bekannte Virus”, heißt es im Beschluss. Man sei sich daher einig, dass in Deutschland jetzt zwingend ein vorsorgendes Handeln erforderlich sei, sagte die Kanzlerin.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs fassten bei ihren vorgezogenen Beratungen daher folgende Beschlüsse:

Kontaktbeschränkungen gelten weiter

Die bisherigen Maßnahmen von Bund und Ländern gelten zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 fort. Eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern soll bis dahin ein Konzept für eine sichere und gerechte Öffnungsstrategie erarbeiten.

Private Zusammenkünfte sind weiterhin nur im eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Die Zahl der Kontakt-Haushalte sollte zudem “möglichst konstant und möglichst klein gehalten” werden. Generell sind Kontakte unverändert auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.

“Wir erweitern die Pflicht zum Tragen von Masken”

Zusätzlich wurde vereinbart, dass künftig in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken gilt. Das sind OP-Masken sowie Masken der Standards KN95 oder FFP2. Generell empfehlen Bund und Länder das Tragen medizinischer Masken auch bei engeren oder längeren Kontakten zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen.

Homeoffice ermöglichen

Um Kontakte im öffentlichen Personenverkehr zu reduzieren, müssen Unternehmen ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus weitgehend ermöglichen. Überall dort, wo es möglich ist und die Tätigkeiten es zulassen, soll Homeoffice angeboten werden. Dazu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung erlassen. Diese solle mindestens bis zum 15. März gelten

Dort, wo Arbeiten in Präsenz weiter erforderlich ist und kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann, sollen die Unternehmen den Beschäftigten medizinische Masken zur Verfügung zu stellen.

Schulen bis Mitte Februar geschlossen

Über das Thema Schule sei lange gerungen worden, und alle seien sich bewusst, dass dies “unglaubliche Einschränkungen” seien, sagte Merkel zu den Beschlüssen im Bereich Schule und Kinderbetreuungseinrichtungen. Aber es gebe ernsthafte Hinweise, dass die mutierte Form des Virus sich stärker bei Kindern und Jugendlichen verbreite. “Diese Hinweise müssen wir ernst nehmen”, erklärte Merkel.

Deshalb sei eine Verlängerung des Beschlusses vom 13. Dezember 2020 bis 14. Februar notwendig sowie eine restriktive Umsetzung, sagte Merkel. Danach bleiben die Schulen grundsätzlich geschlossen und die Präsenzpflicht ausgesetzt. Weiterhin wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten, für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten werde analog verfahren.

Schutz in Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen für Behinderte

Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind, gilt für das Personal und Besuchende eine Verpflichtung zu Schnelltests. Ähnliches gilt auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Gesundheitsämter stärken

Die Länder werden die personellen Kapazitäten der Gesundheitsämter verstärken, damit eine flächendeckende Kontaktnachverfolgung wieder möglich ist, bis die 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Menschen wieder erreicht ist.

Der Bund unterstützt die Länder dabei mit bei der bundesweiten Erfassung und Nachverfolgung von Infektionsketten. “Wichtig ist doch, dass wir schnell auf die 50 kommen, damit wir dann über Öffnungen reden können”, sagte Merkel.

Überbrückungshilfen III weiter verbessern

Der Bund wird die Zugangsvoraussetzungen vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Die Insolvenzantragspflicht wird für betroffene Unternehmen bis Ende April ausgesetzt.

Einheitliches europäisches Vorgehen nötig

Die Kanzlerin betonte, sie werde sich dafür einsetzen, dass auch die Nachbarländer Deutschlands ähnlich agierten. Deutschland hätte in der Pandemiebekämpfung keinen Erfolg, wenn die Nachbarländer “nicht synchron” arbeiteten. Sollte es kein einheitliches Vorgehen geben, müssten Vorkehrungen getroffen werden, so Merkel. Am Donnerstag kommen die EU-Staats- und Regierungschefs zusammen, um über das weitere Vorgehen in der Pandemie zu beraten.

Beschluss als PDF anzeigen

Thüringer Verordnung Gültig ab dem 10. Januar 2021

Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie  und der Minister für Bildung, Jugend und Sport haben heute die Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung erlassen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten der Verordnung am 10. Januar 2021 gewährleistet.

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1

Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung

Die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631) wird wie folgt geändert:

1.  Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für weitergehende Anordnungen nach Satz 1 ist in den Fällen der §§ 6a und 6b die vorherige Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde einzuholen.“

2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Damit verbunden ist ein dringender Appell an die Thüringer Wirtschaft, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es möglich ist, mit Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Gewährung der Tätigkeiten in Heimarbeit oder mobilem Arbeiten, die Pandemiebewältigung zu unterstützen.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet

1.    mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie

2.    zusätzlich einer haushaltsfremden Person.

b)  Absatz 1a wird aufgehoben.

c)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Angabe „Die Absätze 1 und 1a gelten“ durch die Angabe „Absatz 1 gilt“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Verweisung „§ 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „den §§ 6a bis 6b dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ ersetzt.

4. § 3b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „mit Ablauf des 15. Dezember 2020“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 Nr. 7 wird die Verweisung „§ 10 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3“ durch die Verweisung „§ 10a Abs. 2“ ersetzt.

bb)  Satz 2 wird aufgehoben.

c)  In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Landkreis oder der“ durch die Worte „örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer“ ersetzt.

5. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:

§ 3c Mobilitätsbeschränkungen

Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung oder individuellen sportlichen Betätigung dienen, innerhalb einer Entfernung von nicht mehr als 15 km vom Wohnort zu erledigen.“

6. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.   in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern

a)  der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann und in geschlossenen Räumen sich nicht mehr als fünf Personen in einem Raum gemeinsam aufhalten oder

b)  die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt,“

7. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte insbesondere nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. § 3 bleibt unberührt.“

8.  § 6a erhält folgende Fassung:

㤠6a Infektionsschutz bei Versammlungen

(1)   Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind grundsätzlich zulässig.

(2)   Bei Versammlungen nach Absatz 1

  1. muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,
  2. hat jeder Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags,
  3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschränken, insbesondere indem

    a) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 1 000 Teilnehmern und

    b) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 100 Teilnehmern stattfinden dürfen.

Der Anmelder oder die anzeigende und verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen. Der Anmelder oder die anzeigende Person nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO muss dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden.

(3)   Abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die zulässige Teilnehmerhöchstzahl jeweils

1.    ab 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner

a) bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 200 Personen und

b) bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 50 Personen,

2.    ab 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner auf 25 Personen;

Für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 3b Abs. 3 Satz 2 entsprechend; die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei entsprechender Überschreitung der vorbezeichneten Infektionszahlen die dann jeweils geltenden Teilnehmerbegrenzungen ortsüblich bekannt.

(4)   In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(5)   Unberührt bleiben die versammlungsrechtlichen Befugnisse der nach § 15 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden zum Erlass der erforderlichen Auflagen und Verbote, insbesondere nach den §§ 5, 13 und 15 des Versammlungsgesetzes.“ 

9. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

㤠6b Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen

(1)   Politische Parteien im Sinne des Artikels Artikel 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung von 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 -570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 und 3 dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. Ausgenommen sind Sitzungen und Versammlungen, die der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften dienen, insbesondere Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen.

(3)   Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unberührt.“

10.       § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „mit Ablauf des 15. Dezember 2020“ gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Zulässig sind ausschließlich zum Versand, zur Lieferung oder zur Abholung vorgesehene Telefon- und Onlineangebote; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Übergabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:

  1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
  2. Reformhäuser,
  3. Drogerien,
  4. Sanitätshäuser,
  5. Optiker und Hörgeräteakustiker,
  6. Banken und Sparkassen,
  7. Apotheken,
  8. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
  9. Wäschereien und Reinigungen,
  10. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
  11. Tabak-, E-Zigaretten- und Zeitungsverkaufsstellen,
  12. Tierbedarf,
  13. Babyfachmärkte,
  14. Brennstoffhandel sowie
  15. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.“

11. Die §§ 9a und 9b erhalten folgende Fassung:

㤠9a Schutz vulnerabler Gruppen in der Pflege, der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1)   Besucher in Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBI. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung und sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwenden.

(2)   Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in stationären Einrichtungen der Altenpflege, insbesondere in Altenheimen oder Seniorenresidenzen, sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Ab einem Inzidenzwert von mehr als 200 auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige stationäre Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist je Bewohner jeweils täglich nur ein fest zu registrierender Besucher gestattet; der Besucher darf nicht wechseln.

(3)   Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2.ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO darf Besuchern in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigen-Tests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels PoC-Antigen-Tests steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen.

(4)   Die Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich zweimal pro Woche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie die sonstigen Angebote der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und eine Testung der Beschäftigten nach Satz 1 vorzunehmen.

(5)   Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.

 § 9b Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1)   Außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rahmen laufender Ausbildungsverträge und zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen. Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.“

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Beherbergungsbetrieb“ das Komma und die Worte „Kindertagesbetreuung, Schulen“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung werden nach dem Wort „geschlossen“ die Worte „zu halten“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „mit Ablauf des 15. Dezember 2020“ gestrichen und nach dem Komma am Ende das Wort „und“ angefügt.

cc) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

dd) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.

c) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a Kindertagesbetreuung, Schulen

(1)   Bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 bleiben geschlossen:

1.    Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie

2.    die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.

Die Schließungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten nicht für

1.    Schüler der Abschlussklassen einschließlich Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie

2.    für den im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 notwendigen Betrieb der Internate.

(2)   Für Kinder in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 und aller Klassenstufen der Förderschulzentren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtungen im gesamten Zeitraum der Schließung nach Absatz 1 eine tägliche Notbetreuung offen.

(3)   Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 2 landeseinheitlich geregelt. Eine Notbetreuung nach Absatz 2 wird angeboten, wenn diese aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter

  1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
  2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und
  3. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal

a)  in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder

b)  in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse, insbesondere in den Bereichen

aa)  Gesundheitsversorgung und Pflege,

bb)  Bildung und Erziehung,

cc)  Kinder- und Jugendhilfe,

dd)  Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,

ee)  Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,

ff)    Informationstechnik und Telekommunikation,

gg)  Medien,

hh)  Transport und Verkehr,

ii)    Banken und Finanzwesen oder

jj)    Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,

gehört.

Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht.

(4)   Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn; ein Formblatt für diese Bescheinigung und eine nähere Beschreibung der Bereiche von erheblichem öffentlichen Interesse werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium auf seiner Internetseite sowie unter auf der Internetseite www.thueringen.de zur Verfügung gestellt.

Zum Formular als PDF-Dokument

Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 sind gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 formlos glaubhaft zu machen.

(5)   Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen in den Hygieneplänen; insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. Von der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO kann abgewichen werden.

(6)   In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 2 findet für diese Einrichtung § 8 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung.“

14. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1.   entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
  2.   entgegen § 3a Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,
  3.   entgegen § 3b die Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
  4.   entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  5.   entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
  6.   entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
  7.   entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  8.  entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt,
  9.  entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist, 
  10. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen und Zusammenkünfte durchführt,
  11. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person zu schließende Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 vorliegt,
  12. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,
  13. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, nicht jeden Körperkontakt mit anderen Teilnehmern oder Dritten vermeidet,
  14. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Verordnung oder nach § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zugelassen ist,
  15. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, es als Anmelder und verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen unter freiem Himmel als Aufzug oder mit mehr als 1 000 Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden,
  16. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, es als anzeigende und verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 Teilnehmern oder mit mehr als den angezeigten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden,
  17. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, als Anmelder oder Veranstalter und verantwortliche Person bei einer Versammlung unter freiem Himmel das erforderliche Infektionsschutzkonzept nicht mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt,
  18. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, als Anmelder, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden,
  19. entgegen § 6a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, es als Anmelder oder als anzeigende und verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach Absatz 3 zugelassenen Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten, angezeigten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 2 vorliegt,
  20. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
  21. entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt,
  22. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,
  23. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält,
  24. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher nicht die vorgeschriebenen Schutzmasken verwendet,
  25. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregelungen beachtet,
  26. entgegen § 9a Abs. 4 als verantwortliche Person einer Einrichtung der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie die sonstigen Angebote der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht zweimal wöchentliche Tests der Beschäftigten der Einrichtung durchführt oder als Beschäftigter nicht an sich vornehmen lässt,
  27. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,
  28. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt,
  29. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
  30. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,
  31. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.“

15. § 14 wird aufgehoben.

16.  Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 14 und 15.

17. Der bisherige § 17 wird § 16 und das Datum „10. Januar 2021“ wird durch das Datum „31. Januar 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung

In § 19 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, wird das Datum „10. Januar 2021″ durch das Datum „31. Januar 2021″ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung

Die Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung vom 7. November 2020 (GVBl. S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „Risikogebiet nach Absatz 4“ durch die Angabe „Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet)“ ersetzt.

bb)  Folgende Sätze werden angefügt:

„Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1 erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Die Person muss das Testergebnis nach Satz 3 mindestens zehn Tage nach ihrer Einreise aufbewahren.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung „nach Absatz 1 Satz 1“ durch die Verweisung „nach Absatz 1 Satz 1 und 3“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Nummer 1 wird die Verweisung „nach § 1 Abs. 4“ gestrichen.

bb)  In der Einleitung der Nummer 2 wird die Verweisung „nach § 1 Abs. 4“ gestrichen.

cc)  In Nummer 3 Halbsatz 1 Buchst. a und b wird jeweils die Verweisung „nach § 1 Abs. 4“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 

aa)  In Nummer 4 wird die Verweisung „Absatzes 2 Nr. 3“ durch die Verweisung „Absatzes 2 Nr. 3 Halbsatz 1“ ersetzt und die Verweisung „nach § 1 Abs. 4“ gestrichen.

bb)  In Nummer 6 wird in der Einleitung des Satzes 1 die Verweisung „nach § 1 Abs. 4“ gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:

„3.   entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 das Testergebnis nicht vorlegen kann,“

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und erhält folgende Fassung:

„6.   entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 oder § 3 Abs. 5 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht.“

4. In § 10 wird das Datum „10. Januar 2021“ durch das Datum „31. Januar 2021“ ersetzt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2021 in Kraft.

 

Erfurt, den 09.01.2021

 

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
 

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
In Vertretung
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Diese Verordnung als PDF downloaden.

Verlängerung der geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Pandemie im Freistaat Thüringen bis zum 31. Januar 2021

Beschluss des Thüringer Kabinetts vom 5. Januar 2021 zur Fortführung der bundesweit geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Pandemie im Freistaat Thüringen

Fortführung der bundesweit geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Pandemie im Freistaat Thüringen über den 10. Januar 2021 hinaus

1. Das Kabinett nimmt die Ergebnisse der Telefonschaltkonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundesregierung am 05. Januar 2021 zur Kenntnis.

2. Das Kabinett stellt in Übereinstimmung mit den Regierungen der anderen Länder fest, dass die bundesweit geltenden Maßnahmen zwar dazu beigetragen haben, den starken Anstieg der Infektionszahlen abzufangen. Gleichzeitig stehen sowohl die Krankenhäuser, die Gesundheitsämter als auch das Gesundheitswesen nach wie vor unter einem hohen Druck, die Folgen der Pandemie zu beherrschen. Das Kabinett stellt fest, dass für eine Lockerung der bestehenden Maßnahmen derzeit kein Spielraum gesehen wird. Die Minimierung der Kontakte muss in den kommenden Wochen die höchste Priorität haben. Das Kabinett richtet den dringenden Appell an die Thüringer Wirtschaft, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es geht, mit den Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Verrichtung von Tätigkeiten die im Homeoffice zu erledigen sind, die Pandemiebewältigung zu unterstützen. Das Kabinett stellt die Notwendigkeit fest, die technischen Voraussetzungen für die Ausdehnung von Homeoffice in den Landesbehörden zu schaffen.

3. Die in der 50. Kabinettsitzung am 13. Dezember 2020 beschlossenen Maßnahmen zum Pandemiemanagement in Thüringen werden bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Es werden folgende zusätzliche Regelungen getroffen:

a. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und privat ist zulässig

  • mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen,
  • für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie
  • zusätzlich mit einem Angehörigen eines weiteren Haushalts.

b. Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung bzw. individuellen sportlichen Betätigung dienen wohnortnah zu erledigen (ca. 15 km).

c. Kommunen, die saisonal frequentierte Ziele der Erholung und sportlicher Aktivitäten sind, werden durch das Ministerium für Inneres und Kommunales bei der Durchsetzung der pandemiebedingten Regelungen zur Kontaktminimierung unterstützt.

d. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im betreffenden Landkreis oder in der betreffenden Kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf eine Teilnahmezahl von maximal 25 Personen begrenzt.

e. Für den Einzelhandel einschließlich der Baumärkte wird die Möglichkeit des Verkaufs über die Abholung vorbestellter Ware mit kontaktloser Bezahlung analog zu den bestehenden Regelungen für den Buchhandel eröffnet.

4. Sofern ein an Thüringen grenzendes Bundesland die Entscheidung trifft, vorzeitiger als im Freistaat Lockerungen insbesondere im Einzelhandel und den Dienstleistungen vorzunehmen, sind – so wie dies der Freistaat Sachsen tat – Maßnahmen zu treffen, die eine Überlastung der jeweiligen Grenzkommunen vermeiden und der Durchsetzung der Thüringer Regelungen zur Kontaktminimierung Rechnung tragen.

5. Das Kabinett nimmt den Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs vom 04. Januar 2021 zur Kenntnis und stellt auf dieser Grundlage fest, dass Kindertagesbetreuungseinrichtungen und Schulen bis zum 31. Januar 2021 geschlossen bleiben. Am 1. Februar 2021 wird der eingeschränkte Kindergarten und Schulbetrieb gemäß Phase Gelb des Stufenkonzepts wieder aufgenommen.

Das Kabinett bittet den Landtag, die gesetzlichen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen, um Eltern ohne Zugang zur Notbetreuung die Elternbeiträge für Hort und Kindergärten für die Zeit der pandemiebedingten Schließungsanordnung erstatten zu können.

6. Bis zum Wiedereinstieg in den eingeschränkten Regelbetrieb wird in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen und Schulen bis zur Klassenstufe  6 eine Betreuung für alle Kinder angeboten, deren Personensorgeberechtigte

1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung dieser Tätigkeit im HomeOffice unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert sind und

2. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal

  • in der Pandemieabwehr bzw. -bewältigung
  • in Bereichen von erheblichen öffentlichen Interesse (insbesondere Gesundheitsversorgung und Pflege, Bildung und Erziehung, Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der öffentlichen Verwaltung, Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Medien, Transport und Verkehr, Banken und Finanzwesen, Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs) gehören.

Als Nachweis genügt eine Bescheinigung seitens des Arbeitgebers.

Zum Formular „Antrag auf Notbetreuung in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und Schulen bis zur Klassenstufe 6 mit Arbeitgeberbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung für die Notbetreuung“ des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (PDF)

Die Notbetreuung steht darüber hinaus offen, wenn diese zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist oder die Personensorgeberechtigten glaubhaft darlegen, dass ihnen bei einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder unzumutbarer Verdienstausfall droht. Der oder die Personensorgeberechtigte soll glaubhaft darlegen, dass andere Personensorgeberechtigte die Betreuung nicht absichern können.

7. Das Kabinett bittet den Minister für Bildung, Jugend und Sport die Winterferien in die letzte Januarwoche 2021 vorzuziehen und die Präsenzpflicht in der zweiten Februarwoche auszusetzen, um die Maßnahmen zum Pandemiemanagement mit den schulischen Erfordernissen zu harmonisieren. Der Minister für Bildung, Jugend und Sport wird gebeten, die dafür notwendigen Konkretisierungen kurzfristig vorzunehmen.

8. Das Kabinett wurde vom Minister für Bildung, Jugend und Sport über folgende schulbezogene Maßnahmen informiert.
a. Die im Januar 2021 geplanten Prüfungen von Schüler:innen und Lehramtsanwärter:innen werden durchgeführt.
b. Alle Prüfungen des Schuljahres 2020/21 werden so vorbereitet und durchgeführt, dass eine bundesweite und internationale Anerkennung gesichert ist. Das TMBJS legt zu Beginn des 2. Schulhalbjahres 2020/21 ein Konzept für die Prüfungen in allen Schularten und zum Übergang nach der 4. Klasse vor.
c. Die Schüler:innen der Abschlussklassen aller Schularten absolvieren während des Zeitraums der pandemiebedingten Schulschließungen im Januar 2021 den für die Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen notwendigen Fachunterricht einschließlich der Klausuren, Klassenarbeiten und anderen Maßnahmen der Prüfungsvorbereitung in Präsenzform in ihren Schulen. Vorhandene Testkapazitäten werden auch für diese Schülerinnen und Schüler zur Verfügung gestellt.
d. Der Wechselunterricht wird an den Schulen so organisiert, dass Schüler:innen der Abschlussklassen und Schüler:innen mit besonderem Unterstützungsbedarf bevorzugt Präsenzunterricht erhalten.
e. Das TMBJS wird den mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) vereinbarten Runden Tisch zum Wiedereinstieg in den Schulbetrieb und den schulischen Bedingungen für das zweite Schulhalbjahr ins Leben rufen und darin den Lehrerverband und weitere wesentliche Akteure einbeziehen. Die erste Beratung soll noch in der ersten Januarhälfte 2021 stattfinden.

9. Das Kabinett begrüßt die Ankündigung des Bundes, gesetzlich zu regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird und dass der Anspruch auf für die Fälle gelten soll, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause pandemiebedingt erforderlich wird. Es sieht gleichwohl die Notwendigkeit, die in § 56 IfSG festgelegten Entschädigungen iHv 67% des Arbeitsentgelts insbesondere für die in Niedriglohnsegmenten Beschäftigten anzupassen, um soziale Härten zu vermeiden. Der Freistaat wird sich dafür gegenüber  der Bundesregierung einsetzen.

10. Das Kabinett nimmt zur Kenntnis, dass die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie weiterhin regelmäßig über die Umsetzung der Impfstrategie informieren wird.

11. Das Kabinett bittet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie den Minister für Bildung, Jugend und Sport, die notwendigen Anpassungen der Verordnungen vorzubereiten bzw. im Anschluss an die o. g. MPK auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Dabei soll vor der Verkündung der Landtag entsprechend seinem Beschluss vom 18. Dezember 2020 (zu Ds. 7/2242) beteiligt werden.

12. Das Kabinett bittet den Chef der Staatskanzlei, die Verkündung der entsprechende(n) Verordnung(en) gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes vorzunehmen.

13. Das Kabinett bittet den Chef der Staatskanzlei, den Thüringer Landtag, die Kommunalen Spitzenverbände einschließlich der Kommunen und den Deutschen Gewerkschaftsbund sowie den Thüringer Beamtenbund über die Beschlussfassung zu informieren. Die jeweiligen Ressortminister informieren die Akteure und die Fachöffentlichkeit in ihrem jeweiligen Ressortbereich in gleicher Weise.