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Aktuelle Corona-Informationen in arabischer Sprache

Aktuelle Corona-Informationen in arabischer Sprache

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Übersetzt von Autoren der Zeitung “nig-neu in gera”.

 
مستجدات كورونا 🦠 السبت 28 نوفمبر 2020
الموضوع الأساسي :
لائحة جديدة في تورينغن اعتبارًا من 1 ديسمبر 2020
تقييم الوضعية الحالية (لوحة معلومات RKI):
➡️ مدينة جيرا 153.6
➡️ LK Greiz 168.4.0
➡️ LK Altenburger Land 228.2
➡️ LK SHK 90.4
➡️ LK Burgenlandkreis 163.3
مسودة اللائحة الجديدة من 01.12.2020
❗️ 6 نقاط محورية في الفيديو
مقتطفات منه هنا
1️⃣ قيود الاتصال:
– خارج الشقة كحد أقصى. 5 أشخاص
– منزل خاص + منزل آخر
– الأطفال حتى سن 14 سنة لا يحتسبون
– الأعراس 💒 والجنازات ⛪️ بحد أقصى. 15 شخصا
2️⃣ ضرورة ارتداء القناع:
– جميع الغرف المغلقة مفتوحة للجمهور
– في مناطق داخل المدينة (سيتم الإعلان عن تفاصيل جيرا خلال وقت قصير)
-داخل المحلات التجارية وفي مواقف السيارات
3️⃣ المناسبات والحفلات الخاصة
– محظور بشكل عام
4️⃣ التجزئة
– القيود المفروضة على أصحاب المحلات و العملاء
– مساحة مبيعات تصل إلى 800 مترًا مربعًا لكل عميل 10 مترًا مربعًا (بحد أقصى 80 عميلًا)
– من مساحة مبيعات 801 مترًا مربعًا لأول 800 مترًا مربعًا أيضًا 10 مترًا مربعًا لكل عميل و 20 مترًا مربعًا لكل عميل
حساب العينة:
سوبر ماركت 800 م. = 80 عميل
سوبر ماركت 1000 متر مربع = 90 عميل
لأول 800 متر مربع. = 80 عميل
+ 801-1000 متر مربع = 10 عملاء
5️⃣ عيد الميلاد / ليلة رأس السنة (غير مؤكد )
– اجتماعات لعدد يصل إلى 10 أشخاص
– أكثر من 2 عائلة غير ممكن مبدئيا
– الأطفال حتى سن 14 سنة لا يحتسبون
– الألعاب النارية ممنوعة في الأماكن المزدحمة
6️⃣ المدارس والعطلة
– (23.12.-03.01.)
– من الصف 7 من 19.12. إلى 11.01. التعليم المنزلي
احترام ارشادات و إشارات المرور 🚦
– إذا كانت قيمة الحدوث> 50 ، فإن إدارة المدرسة سوف تتخد قرارات 🟡
– إذا كانت قيمة الحدوث> 200 هناك إجراءات فورية 🟡
التفاصيل ومزيد من المعلومات على:
خاتمة:
➡️ الأسابيع الصعبة تنتظرنا
➡️ طاقم التمريض 🧑🏼‍⚕️ والشرطة 👮‍♀️ وخدمة الإنقاذ ورجال الإطفاء 👩🏻‍🚒 وغير ذلك من الأجهزة تحت الخدمة دائما.
✅ على الرغم من الظروف الصعبة ، فإننا نستطيع أن نستمتع ب عيد الميلاد الخاص بنا مع أحبابنا بالإضافة إلى حضور 38 شخصية إجتماعية مهمة 🐈 👸🏼🧙🏼 في وسط المدينة
ابقوا بصحة جيدة!
نحن نحافظ على سلامة مدينة جيرا
مع تحيات :
جوليان فونارب
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Berufliche Anpassungsqualifizierung „Digitale Kommunikation im Unternehmen“

„Digitale Kommunikation im Unternehmen“

Die fortschreitende Digitalisierung hat das Kommunikationsverhalten und die Zusammenarbeit in den Unternehmen verändert. Herkömmliche Geschäftsbriefe oder Telefonate weichen zunehmend digitalen Kommunikationswegen und eine Vielzahl neuer Technologien steht hierfür zur Verfügung. Vorteil digitaler Kommunikation und Kooperation ist nicht nur eine schnelle, bequeme und kostengünstige Informationsverarbeitung, sondern eine verbesserte zeitliche und vor allem örtliche Unabhängigkeit des Datenzugriffes. Dies wiederum macht völlig neue Wege der Arbeitsteilung und -ausführung möglich. Über Clouds und Apps oder per Anhang können Konzepte, Skizzen und Aufträge „just-in-time“ weitergegeben werden. Zahlreiche Tools gestatten schnelle Terminvereinbarungen, die Zuordnung von Aufgaben, die gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten und Vieles mehr.

Um auch im Unternehmen zunehmend von den Möglichkeiten digital gestützter Kommunikation und Zusammenarbeit bei bewährten und auch nachrückenden Fachkräften profitieren zu können, wurden und werden laufend die technischen Rahmenbedingungen geprüft und weiterentwickelt. Daraus erwächst ein ständiger Bedarf an Weiterbildungen zum Umgang mit neuen IT-Tools und Auffrischungen zu Kommunikationslösungen.

Ziel der Weiterbildung ist es, die Kompetenzen der Teilnehmenden bei der Anwendung neuer Technologien zu stärken. Flexible und kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die Kunden der Region (Institutionen der Arbeitsförderung, Unternehmen und sozial bedürftige, von Langzeitarbeitslosigkeit betroffene Personen) immer mehr Voraussetzung für die Inanspruchnahme unternehmensspezifischer Dienstleistungen.

Die Weiterbildung „Digitale Kommunikation im Unternehmen“ wendet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OTEGAU GmbH mit Anleitungs- und Betreuungsaufgaben in zielgruppenspezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie aus dem Verwaltungsbereich. Die berufliche Weiterbildung fördert die Entwicklung von Qualität und Kultur der Büroarbeit sowie auch der Gesundheit und Produktivität der OTEGAU-Beschäftigten. Von der Vermittlung der geplanten Inhalte werden eine fehlerfreiere Arbeitsweise und eine Effizienzsteigerung erwartet, die direkt der Arbeit mit Teilnehmenden in Projekten der OTEGAU zugutekommen.

Bei Interesse kontaktieren Sie bitte das Bildungszentrum der OTEGAU!

Lusaner Straße 7, 07549 Gera E-Mail: nestler@otegau.de

Tel.: 0365 7374046

Gefördert durch den Freistaat Thüringen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds.

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Thüringer Verordnung Gültig ab dem 2. November 2020

Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Gültig ab dem 02. November 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) und § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 IfSG und § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Anwendungsvorrang

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 544), und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

(3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt. 

§ 2 Kontaktbeschränkung

Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 

§ 3 Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit

(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts und eines weiteren Haushalts, jedoch mit insgesamt höchstens zehn Personen, gestattet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  2. berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
  3. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  4. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
  5. Beerdigungen und standesamtlichen Eheschließungen sowie
  6. Gruppen einer Einrichtung oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO. 

§ 4 Private Reisen, Übernachtungsangebote

(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten.

(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt; bereits aufgenommene Gäste müssen ihren Aufenthalt bis zum 5. November 2020, 12 Uhr beenden. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen. 

§ 5 Schullandheime, Heimvolkshochschulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb

(1) Schullandheime und Heimvolkshochschulen sind zu schließen. Weiterhin sind Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten, zu schließen. Bereits aufgenommene Gäste müssen ihren Aufenthalt bis zum 5. November 2020, 12 Uhr beenden.

(2)   Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere

  1. Jugendbildungseinrichtungen,
  2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
  3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
  4. die Landessportschule Bad Blankenburg. 

§ 6 Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen und -angebote, Sport

(1) Veranstaltungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Angebote und Einrichtungen nach Satz 1 sind:

  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
  2. Museen, ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote,
  3. Ausstellungen, ausgenommen Messen im Sinne des § 64 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ohne Freizeitzwecke,
  4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,
  5. geschlossene Räume der zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks,
  6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  7. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  8. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Vorsorge und Rehabilitation, des Schwimmunterrichts nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach Absatz 3 Satz 3,
  9. Saunen,
  10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.

(3) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt. Ausgenommen sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts und
  2. der Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr, -Ausbildungs- und Studienplänen.

Abweichend von Satz 1 ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen sowie von olympischen und paralympischen Kaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes) nach Maßgabe der Infektionsschutzkonzepte erlaubt. Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt. Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne dieser Verordnung Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich teilnehmen.

§ 7 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Von der Schließung nach Absatz 1 sind ausgenommen:

  1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen- und Mensen. 

§ 8 Groß- und Einzelhandel

Geschäfte und Betriebe des Groß- und Einzelhandels haben neben den infektionsschutzrechtlichen Maßgaben sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

§ 9 Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 293 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören. 

§10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen in der Öffentlichkeit aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 21 vorliegt,
  2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Übernachtungsangebote für nicht glaubhaft notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke oder entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 über den zulässigen Zeitpunkt hinaus zur Verfügung stellt,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 Beherbergungsbetriebe nicht schließt,
  5. entgegen § 4 Abs. 3 gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen ohne Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 durchführt,
  7. entgegen § 6 Abs. 2 als verantwortliche Person geschlossene Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet,
  8. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegt,
  9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegt,
  10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt,
  11. entgegen § 7 Abs. 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach Abs. 2 vorliegt,
  12. entgegen § 8 als Verantwortlicher im Groß- und Einzelhandel nicht sicherstellt, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürIfS-GrundVO. 

§ 11 Parlamentsvorbehalt

Die für Infektionsschutz zuständigen Ministerien haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit diese Verordnung ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben, sofern der Landtag durch Beschluss dazu auffordert. 

§ 12 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt. 

§ 13 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter. 

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

Diese Verordnung als PDF downloaden.

„Allge­mein­verfügung der Stadt Gera zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen“

„Allge­mein­verfügung der Stadt Gera zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen“

Ab Montag, den 19. Oktober, gilt eine neue „Allge­mein­verfügung der Stadt Gera zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen“. Diese regelt Verhaltens­weisen zum Schutz der Bevölkerung entsprechend der aktuellen Lage. Dabei behalten bundes- und thüringenweite Regelungen ihre Geltung.

Die wichtigsten Regelungen ab Montag betreffen zwei große Themenfelder:

  1. mehr Schutz durch Mund-Nasen-Bedeckungen durchgängig in allen öffentlich zugänglichen Räumen und in Räumen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgängig eingehalten werden kann:
  • beim Betreten und Aufenthalt in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden, z.B. Behörden
  • in Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (außer am Tisch),
  • in überdachten Einkaufszentren (z.B. Gera Arcaden)
  • in Taxen und bei privaten Beförderungsleistungen
  • in Arzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern
  • an Orten, wo Speisen und Getränke ausgegeben werden

Für das Personal dieser Einrichtungen gelten grundsätzlich die Infektions­schut­z­­konzepte des Arbeitgebers und die entsprechenden Arbeitsschutz­standards. Wenn in diesen Konzepten keine Regelungen enthalten sind, die z.B. bei einer Nichteinhaltung des Mindestabstands greifen und auch keine anderen technischen Schutzmaßnahmen wirken, hat auch das Personal die MNB zu tragen. Die Verantwortung darüber trägt die jeweilige verantwortliche Person für die Einrichtung (z.B. Behördenleiter, Gaststätten­leiter, Leiter der Therapiepraxis etc.)

  1. weniger Personen bei privaten Zusammenkünften, das heißt:
  • private oder nicht-öffentliche Veranstaltungen (Hochzeiten, Geburtstage…) dürfen stattfinden
    • in geschlossenen Räumen mit bis zu 25 Personen
    • unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen als Teilnehmenden;
    • diese privaten und nicht-öffentlichen Veranstaltungen ab einer Teilnehmerzahl von 16 Personen sind beim Gesundheitsamt zwei Tage vorher anzuzeigen – das heißt, das Amt ist in Kenntnis zu setzen, die Veranstaltung muss keine ausdrückliche Genehmigung erhalten;
  • Diese Regelungen gelten nicht für Feiern in der eigenen Wohnung und für Versammlungen, religiöse, parteipolitische, amtliche kommunale und betriebliche Veranstaltungen – für diese Veranstaltungen gilt die Zweite Thüringer Infektionsschutz-Grundverordnung mit ihren grundlegenden Infektionsschutzregeln für ganz Thüringen.

„Die Lage ist ernst. Unsere Zahlen steigen. Wir wollen – und wir müssen laut Infektions­­schutzgesetz – mit Maßnahmen reagieren. Wir wissen, dass zahlreiche Infektionen in Gera durch Kontakte im Privaten entstanden. Also setzen wir unter anderem im Privaten an. Das ist nicht einfach, aber nur so können wir Menschen, Wirtschaft und öffentliches Leben schützen. Wir arbeiten an einer verbesserten Situation, die weitergehende Einschnitte möglichst nicht erfordert,“ so Oberbürgermeister Julian Vonarb. Gera müsse vor allem wieder unter den kritischen Grenzwert von 35 Infektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gelangen. „Die Grenzwerte sind deshalb so kritisch, weil Experten sich sicher sind, spätestens ab Inzidenz 50 die Ausbreitung des Virus nicht mehr unter Kontrolle zu behalten.“ Unter anderem sei die Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten nicht mehr möglich, so Vonarb.

Der Oberbürgermeister appelliert auch im Namen von Krisenstabschef und Bürgermeister Kurt Dannenberg sowie von Sozialdezernentin Sandra Wanzar: „Bitte helfen Sie alle mit, die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermeiden. Je besser wir alle uns und andere schützen, umso mehr Wirtschaft, Kultur und andere Lebensbereiche können wir aufrechterhalten. Die Kette ist: mehr Schutz, mehr Leben, mehr Wirtschaft“, so Vonarb weiter. Er weist erneut auch auf die AHA-Regelung des Bundes hin (AHA = Abstand-Hygiene-Alltagsmaske). Der Bund habe die drei Buchstaben erweitert auf „AHACL“ – wobei C für die Corona-App und das L für Lüften steht. Gerade das Lüften sei von Experten immer wieder empfohlen, um Übertragungen der Erreger vermeiden zu können. „Lüften Sie, denken Sie an den Schutz für Sie und andere“, so OB Vonarb.

Zum Rummel auf dem Hofwiesenparkplatz ab morgen ergänzt Julian Vonarb: Der Rummel sei nur inklusive eines umfangreichen Hygieneschutzkonzeptes geöffnet und sollte vor allem den  Kindern in den Ferien zugutekommen. Werden allerdings die Hygieneregeln nicht eingehalten, droht die Schließung.

Link zum Video vom 12.10.2020

Aktuelle Informationen von Oberbürgermeister Julian Vonarb

Aktuelle Informationen von Oberbürgermeister Julian Vonarb

Link zum Video vom 12.10.2020

Der Oberbürgermeister Julian Vonarb mit einem Update zur aktuellen Lage in der Stadt – Corona-Update vom Montag, den 12.10.2020 

Zahlen, Stand 8.00 Uhr:
➡ aktive Fälle: 26 (+4)
➡ Bürger in Quarantäne: 235
➡ verstorbene Patienten: 22 (unverändert)
➡ Inzidenzwert der Stadt Gera: 21,24 (Stand 15 Uhr)
Die Inzidenz-Grenzwerte von 35 bzw. 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen sollten nicht überschritten werden, um neue gesellschaftliche, wirtschaftliche und soziale Einschränkungen zu vermeiden.
Deshalb bitten der Oberbürgermeister und die Stadt Gera um Ihre Hilfe:
❗ bleiben Sie bitte vernünftig und diszipliniert
❗ halten Sie die AHA-Regeln ein (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske)
❗ vermeiden Sie Reisen in Risikogebiete
❗ Rückkehrer begeben sich selbständig in Quarantäne
❗ bei Symptomen wenden Sie sich an die 116 117
Für einen Test vereinbaren Sie bitte einen Termin telefonisch unter 1⃣1⃣6⃣1⃣1⃣7⃣
Das Ärztehaus Bieblach ist für Sie zu folgenden Zeiten besetzt:
Mo + Mi + Fr: 18 – 20 Uhr und Sa: 10-12 Uhr
Auch das Bürgertelefon und die Unternehmerhotline sind wieder geschalten und für Sie erreichbar:
Bürger ☎: 0365 – 838 35 26
Unternehmer ☎: 0365 – 838 12 19
Sollten Kinder unter 12 Jahren aufgrund eines positiven Tests in Quarantäne müssen, so erhält ein Elternteil automatisch ebenfalls den Quarantäne-Status um die Betreuung sicher zu stellen. Die Entgeltzahlung wird damit auch gewährleistet. 👨‍👦
Und bitte…bleiben Sie gesund! 🙏
 
Herzlichst
Julian Vonarb