wegweiser

Schullandheim „Junge Touristen“ Gera nun besser zu finden

Schullandheim „Junge Touristen“ Gera nun besser zu finden

Das Schullandheim „Junge Touristen“ wird häufig von ortsunkundigen Besuchern genutzt und war von einigen schwer zu finden. Angeregt durch Gäste und Besuchergruppen entstand die Frage nach einer möglichen besseren Ausschilderung der Zufahrt. Dank der Unterstützung durch engagierte Helfer wurden nun drei Schilder als Wegweiser zum Schullandheim „Junge Touristen“ Gera durch die Firma Petra Engel Beschilderungssysteme angefertigt und Dank dem schnellen Einsatz der Mitarbeiter des Bauhofs Gera auch bereits am 1. Dezember an drei strategisch wichtigen Kreuzungen in Gera-Lusan angebracht, beginnend mit der Kreuzung Nürnberger Straße stadtauswärts vor dem Abzweig Rudolstädter Straße. Beantragt wurde die Beschilderung durch die OTEGAU GmbH, die seit 2012 Betreiber des Schullandheimes ist. Finanziert wurde das Projekt durch den Aktionsfond Gera-Lusan.

Thüringer Verordnung Gültig ab dem 1. Dezember 2020

Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Gültig ab dem 01. Dezember 2020

Erster Abschnitt

Anwendungsvorrang

§ 1 Anwendungsvorrang

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 544), und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

(3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt. 

Zweiter Abschnitt

Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen

§ 2 Kontaktbeschränkung

Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 

§ 3 Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlicher Raum ist nur gestattet

  1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
  2. zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.

Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und vorsorge,
  2. Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  3. berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
  4. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  5. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
  6. Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 15 Personen nicht überschritten wird,
  7. Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
  8. Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5.

§ 4 Reisen, Übernachtungsangebote

(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.

(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.

(4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt. 

§ 5 Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch

  1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,
  2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
  3. vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen sowie 
  4. in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann oder die Art der Tätigkeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.

Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese.

(2) § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.

§ 6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Freizeiteinrichtungen und -angebote

(1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. Abweichend von Satz 1 sollen private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung stattfinden, auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen beschränkt werden, wobei deren Kinder bis 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.

(2) Angebote und Einrichtungen, die der Kultur- und der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Angebote und Einrichtungen nach Satz 1 sind:

  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
  2. Museen, ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote,
  3. Ausstellungen, ausgenommen Messen im Sinne des § 64 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ohne Freizeitzwecke,
  4. Freizeitparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
  5. geschlossene Räume der zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks,
  6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  7. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  8. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation, des Schwimmunterrichts nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 sowie des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5, 
  9. Saunen,
  10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation sowie
  11. Tanzschulen.

§ 7 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.

(2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen:

  1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen. 

§ 8 Groß- und Einzelhandel

(1) Geschäfte und Betriebe des Groß- und Einzelhandels haben neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 1 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 1 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen

§ 9 Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 293 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.

Dritter Abschnitt

Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport

§10 Schullandheime, Heimvolkshochschulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb

(1) Schullandheime und Heimvolkshochschulen sind zu schließen. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten, sind zu schließen.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere

  1. Jugendbildungseinrichtungen,
  2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
  3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
  4. die Landessportschule Bad Blankenburg. 

§ 11 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistung- und Profisport

(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.

(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
  2. der Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,
  3. der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,
  4. der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie
  5. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von
  1. a) Profisportvereinen,
    b) olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Perspektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).

(3) Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.

(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt. 

Vierter Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
  2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
  5. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  6. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt,
  7. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist,   
  8. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen durchführt, ohne dass ein Fall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorliegt,
  9. entgegen § 6 Abs. 2 als verantwortliche Person geschlossene Angebote und Einrichtungen, die der Kultur- und der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet,
  10. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
  11. entgegen § 8 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält,
  12. entgegen § 10 Abs. 1 zu schließende Einrichtungen nach § 10 nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet,
  13. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, soweit keine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
  14. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, soweit keine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 vorliegt,
  15. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.

(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO. 

Fünfter Abschnitt

Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen

§ 13 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

§ 14 Parlamentsbeteiligung und -vorbehalt

Die für Infektionsschutz zuständigen Ministerien entscheiden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit über die ganz oder teilweise Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung, sofern der Landtag durch Beschluss dazu auffordert. Unterbleibt eine Umsetzung des Beschlusses ist dies gegenüber dem Landtag zu begründen.

§ 15 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) insoweit eingeschränkt. 

§ 16 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter. 

§ 17 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft.

Diese Verordnung als PDF downloaden.

""

Berufliche Anpassungsqualifizierung „Personal- und Organisationsentwicklung“

Berufliche Anpassungsqualifizierung „Personal- und Organisationsentwicklung“

In den im Verlauf von fast 30 Jahren gewachsenen Strukturen betreut das Unternehmen mit seinen über 70 Festangestellten jahresdurchschnittlich ca. 500 Teilnehmende in Arbeitsförderprojekten verschiedener Ausrichtung. Die wechselnde Vielfalt an Förderprogrammen mit ihren jeweils abweichenden Anforderungen hinsichtlich Schlüsselung und Qualifizierung des Betreuungspersonals, der Ausstattung und räumlichen Verhältnisse, der Finanzierung und Abrechnung usw. generierte ein System an Verantwortlichkeiten und Zuordnungen, das mit der überlieferten Struktur und deren laufenden Anpassungen nicht mehr nachvollziehbar und stimmig abzubilden ist. Daraus ergibt sich die Anforderung, von einer reinen Projektzuständigkeit auf eine Verantwortung für genau definierte Aufgabenbereiche umzustellen. Dies konnte bisher insbesondere unter Beachtung des im Unternehmen anstehenden „Generationswechsels“ noch nicht zur Zufriedenheit gelöst werden.

Ziel der Weiterbildung ist es, die Kompetenzen der Führungs- und Fachkräfte und die Kundenorientierung bei der Wahrnehmung ihrer neuen Rollen/Aufgaben zu stärken, die erforderlichen führungstechnischen Rahmenbedingungen in den Organisationseinheiten und Bereichen für eine weitere erfolgreiche zukünftige Arbeit zu schaffen und eine passgenaue Unternehmensstruktur zu fördern. Kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die Kunden der Region (Institutionen der Arbeitsförderung, Unternehmen und sozial bedürftige, von Langzeitarbeitslosigkeit betroffene Personen) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der unternehmensspezifischen Dienstleistungen. Das Projekt soll für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit bieten, im Sinne einer strategisch orientierten Personalentwicklung und gezielten beruflichen Förderung Veränderungen und Neuausrichtungen in den Tätigkeiten als Chance und Weiterentwicklung zu verstehen.

Die Weiterbildung „Personal- und Organisationsentwicklung“ wendet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OTEGAU GmbH mit Führungs-, Anleitungs- und Betreuungsaufgaben in zielgruppenspezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie aus dem Verwaltungsbereich. Mit der Weiterbildung wird auf aktuelle Entwicklungen im Unternehmen reagiert, die adäquate Anpassungsqualifizierungen für im Arbeitsprozess stehende Fachkräfte mit Facharbeiter-, Fach- oder Hochschulabschluss erfordern. Damit stellt sich die OTEGAU den Herausforderungen einer sich stetig verändernden Arbeitswelt und auf die Seite Ihrer Beschäftigten, die den stetigen Wandel im Alltag bewältigen müssen.

Die Teilnahme an der Weiterbildung erfolgt nach individueller Einladung durch die Geschäftsführung der OTEGAU!

Lusaner Straße 7, 07549 Gera E-Mail: nestler@otegau.de

Tel.: 0365 73 74 046

Gefördert durch den Freistaat Thüringen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds.

""
Link zur Webseite der Zeitung nig Neu in Gera

Aktuelle Corona-Informationen in arabischer Sprache

Aktuelle Corona-Informationen in arabischer Sprache

Link zur Webseite der Zeitung nig Neu in Gera

Übersetzt von Autoren der Zeitung “nig-neu in gera”.

 
مستجدات كورونا 🦠 السبت 28 نوفمبر 2020
الموضوع الأساسي :
لائحة جديدة في تورينغن اعتبارًا من 1 ديسمبر 2020
تقييم الوضعية الحالية (لوحة معلومات RKI):
➡️ مدينة جيرا 153.6
➡️ LK Greiz 168.4.0
➡️ LK Altenburger Land 228.2
➡️ LK SHK 90.4
➡️ LK Burgenlandkreis 163.3
مسودة اللائحة الجديدة من 01.12.2020
❗️ 6 نقاط محورية في الفيديو
مقتطفات منه هنا
1️⃣ قيود الاتصال:
– خارج الشقة كحد أقصى. 5 أشخاص
– منزل خاص + منزل آخر
– الأطفال حتى سن 14 سنة لا يحتسبون
– الأعراس 💒 والجنازات ⛪️ بحد أقصى. 15 شخصا
2️⃣ ضرورة ارتداء القناع:
– جميع الغرف المغلقة مفتوحة للجمهور
– في مناطق داخل المدينة (سيتم الإعلان عن تفاصيل جيرا خلال وقت قصير)
-داخل المحلات التجارية وفي مواقف السيارات
3️⃣ المناسبات والحفلات الخاصة
– محظور بشكل عام
4️⃣ التجزئة
– القيود المفروضة على أصحاب المحلات و العملاء
– مساحة مبيعات تصل إلى 800 مترًا مربعًا لكل عميل 10 مترًا مربعًا (بحد أقصى 80 عميلًا)
– من مساحة مبيعات 801 مترًا مربعًا لأول 800 مترًا مربعًا أيضًا 10 مترًا مربعًا لكل عميل و 20 مترًا مربعًا لكل عميل
حساب العينة:
سوبر ماركت 800 م. = 80 عميل
سوبر ماركت 1000 متر مربع = 90 عميل
لأول 800 متر مربع. = 80 عميل
+ 801-1000 متر مربع = 10 عملاء
5️⃣ عيد الميلاد / ليلة رأس السنة (غير مؤكد )
– اجتماعات لعدد يصل إلى 10 أشخاص
– أكثر من 2 عائلة غير ممكن مبدئيا
– الأطفال حتى سن 14 سنة لا يحتسبون
– الألعاب النارية ممنوعة في الأماكن المزدحمة
6️⃣ المدارس والعطلة
– (23.12.-03.01.)
– من الصف 7 من 19.12. إلى 11.01. التعليم المنزلي
احترام ارشادات و إشارات المرور 🚦
– إذا كانت قيمة الحدوث> 50 ، فإن إدارة المدرسة سوف تتخد قرارات 🟡
– إذا كانت قيمة الحدوث> 200 هناك إجراءات فورية 🟡
التفاصيل ومزيد من المعلومات على:
خاتمة:
➡️ الأسابيع الصعبة تنتظرنا
➡️ طاقم التمريض 🧑🏼‍⚕️ والشرطة 👮‍♀️ وخدمة الإنقاذ ورجال الإطفاء 👩🏻‍🚒 وغير ذلك من الأجهزة تحت الخدمة دائما.
✅ على الرغم من الظروف الصعبة ، فإننا نستطيع أن نستمتع ب عيد الميلاد الخاص بنا مع أحبابنا بالإضافة إلى حضور 38 شخصية إجتماعية مهمة 🐈 👸🏼🧙🏼 في وسط المدينة
ابقوا بصحة جيدة!
نحن نحافظ على سلامة مدينة جيرا
مع تحيات :
جوليان فونارب
""

Berufliche Anpassungsqualifizierung „Digitale Kommunikation im Unternehmen“

„Digitale Kommunikation im Unternehmen“

Die fortschreitende Digitalisierung hat das Kommunikationsverhalten und die Zusammenarbeit in den Unternehmen verändert. Herkömmliche Geschäftsbriefe oder Telefonate weichen zunehmend digitalen Kommunikationswegen und eine Vielzahl neuer Technologien steht hierfür zur Verfügung. Vorteil digitaler Kommunikation und Kooperation ist nicht nur eine schnelle, bequeme und kostengünstige Informationsverarbeitung, sondern eine verbesserte zeitliche und vor allem örtliche Unabhängigkeit des Datenzugriffes. Dies wiederum macht völlig neue Wege der Arbeitsteilung und -ausführung möglich. Über Clouds und Apps oder per Anhang können Konzepte, Skizzen und Aufträge „just-in-time“ weitergegeben werden. Zahlreiche Tools gestatten schnelle Terminvereinbarungen, die Zuordnung von Aufgaben, die gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten und Vieles mehr.

Um auch im Unternehmen zunehmend von den Möglichkeiten digital gestützter Kommunikation und Zusammenarbeit bei bewährten und auch nachrückenden Fachkräften profitieren zu können, wurden und werden laufend die technischen Rahmenbedingungen geprüft und weiterentwickelt. Daraus erwächst ein ständiger Bedarf an Weiterbildungen zum Umgang mit neuen IT-Tools und Auffrischungen zu Kommunikationslösungen.

Ziel der Weiterbildung ist es, die Kompetenzen der Teilnehmenden bei der Anwendung neuer Technologien zu stärken. Flexible und kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die Kunden der Region (Institutionen der Arbeitsförderung, Unternehmen und sozial bedürftige, von Langzeitarbeitslosigkeit betroffene Personen) immer mehr Voraussetzung für die Inanspruchnahme unternehmensspezifischer Dienstleistungen.

Die Weiterbildung „Digitale Kommunikation im Unternehmen“ wendet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OTEGAU GmbH mit Anleitungs- und Betreuungsaufgaben in zielgruppenspezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie aus dem Verwaltungsbereich. Die berufliche Weiterbildung fördert die Entwicklung von Qualität und Kultur der Büroarbeit sowie auch der Gesundheit und Produktivität der OTEGAU-Beschäftigten. Von der Vermittlung der geplanten Inhalte werden eine fehlerfreiere Arbeitsweise und eine Effizienzsteigerung erwartet, die direkt der Arbeit mit Teilnehmenden in Projekten der OTEGAU zugutekommen.

Bei Interesse kontaktieren Sie bitte das Bildungszentrum der OTEGAU!

Lusaner Straße 7, 07549 Gera E-Mail: nestler@otegau.de

Tel.: 0365 7374046

Gefördert durch den Freistaat Thüringen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds.

""

Thüringer Verordnung Gültig ab dem 2. November 2020

Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Gültig ab dem 02. November 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) und § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 IfSG und § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Anwendungsvorrang

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 544), und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

(3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt. 

§ 2 Kontaktbeschränkung

Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 

§ 3 Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit

(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts und eines weiteren Haushalts, jedoch mit insgesamt höchstens zehn Personen, gestattet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  2. berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
  3. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  4. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
  5. Beerdigungen und standesamtlichen Eheschließungen sowie
  6. Gruppen einer Einrichtung oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO. 

§ 4 Private Reisen, Übernachtungsangebote

(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten.

(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt; bereits aufgenommene Gäste müssen ihren Aufenthalt bis zum 5. November 2020, 12 Uhr beenden. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen. 

§ 5 Schullandheime, Heimvolkshochschulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb

(1) Schullandheime und Heimvolkshochschulen sind zu schließen. Weiterhin sind Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten, zu schließen. Bereits aufgenommene Gäste müssen ihren Aufenthalt bis zum 5. November 2020, 12 Uhr beenden.

(2)   Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere

  1. Jugendbildungseinrichtungen,
  2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
  3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
  4. die Landessportschule Bad Blankenburg. 

§ 6 Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen und -angebote, Sport

(1) Veranstaltungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Angebote und Einrichtungen nach Satz 1 sind:

  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
  2. Museen, ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote,
  3. Ausstellungen, ausgenommen Messen im Sinne des § 64 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ohne Freizeitzwecke,
  4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,
  5. geschlossene Räume der zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks,
  6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  7. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  8. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Vorsorge und Rehabilitation, des Schwimmunterrichts nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach Absatz 3 Satz 3,
  9. Saunen,
  10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.

(3) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt. Ausgenommen sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts und
  2. der Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr, -Ausbildungs- und Studienplänen.

Abweichend von Satz 1 ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen sowie von olympischen und paralympischen Kaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes) nach Maßgabe der Infektionsschutzkonzepte erlaubt. Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt. Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne dieser Verordnung Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich teilnehmen.

§ 7 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Von der Schließung nach Absatz 1 sind ausgenommen:

  1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen- und Mensen. 

§ 8 Groß- und Einzelhandel

Geschäfte und Betriebe des Groß- und Einzelhandels haben neben den infektionsschutzrechtlichen Maßgaben sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

§ 9 Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 293 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören. 

§10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen in der Öffentlichkeit aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 21 vorliegt,
  2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Übernachtungsangebote für nicht glaubhaft notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke oder entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 über den zulässigen Zeitpunkt hinaus zur Verfügung stellt,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 Beherbergungsbetriebe nicht schließt,
  5. entgegen § 4 Abs. 3 gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen ohne Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 durchführt,
  7. entgegen § 6 Abs. 2 als verantwortliche Person geschlossene Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet,
  8. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegt,
  9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegt,
  10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt,
  11. entgegen § 7 Abs. 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach Abs. 2 vorliegt,
  12. entgegen § 8 als Verantwortlicher im Groß- und Einzelhandel nicht sicherstellt, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürIfS-GrundVO. 

§ 11 Parlamentsvorbehalt

Die für Infektionsschutz zuständigen Ministerien haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit diese Verordnung ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben, sofern der Landtag durch Beschluss dazu auffordert. 

§ 12 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt. 

§ 13 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter. 

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

Diese Verordnung als PDF downloaden.

„Allge­mein­verfügung der Stadt Gera zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen“

„Allge­mein­verfügung der Stadt Gera zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen“

Ab Montag, den 19. Oktober, gilt eine neue „Allge­mein­verfügung der Stadt Gera zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen“. Diese regelt Verhaltens­weisen zum Schutz der Bevölkerung entsprechend der aktuellen Lage. Dabei behalten bundes- und thüringenweite Regelungen ihre Geltung.

Die wichtigsten Regelungen ab Montag betreffen zwei große Themenfelder:

  1. mehr Schutz durch Mund-Nasen-Bedeckungen durchgängig in allen öffentlich zugänglichen Räumen und in Räumen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgängig eingehalten werden kann:
  • beim Betreten und Aufenthalt in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden, z.B. Behörden
  • in Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (außer am Tisch),
  • in überdachten Einkaufszentren (z.B. Gera Arcaden)
  • in Taxen und bei privaten Beförderungsleistungen
  • in Arzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern
  • an Orten, wo Speisen und Getränke ausgegeben werden

Für das Personal dieser Einrichtungen gelten grundsätzlich die Infektions­schut­z­­konzepte des Arbeitgebers und die entsprechenden Arbeitsschutz­standards. Wenn in diesen Konzepten keine Regelungen enthalten sind, die z.B. bei einer Nichteinhaltung des Mindestabstands greifen und auch keine anderen technischen Schutzmaßnahmen wirken, hat auch das Personal die MNB zu tragen. Die Verantwortung darüber trägt die jeweilige verantwortliche Person für die Einrichtung (z.B. Behördenleiter, Gaststätten­leiter, Leiter der Therapiepraxis etc.)

  1. weniger Personen bei privaten Zusammenkünften, das heißt:
  • private oder nicht-öffentliche Veranstaltungen (Hochzeiten, Geburtstage…) dürfen stattfinden
    • in geschlossenen Räumen mit bis zu 25 Personen
    • unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen als Teilnehmenden;
    • diese privaten und nicht-öffentlichen Veranstaltungen ab einer Teilnehmerzahl von 16 Personen sind beim Gesundheitsamt zwei Tage vorher anzuzeigen – das heißt, das Amt ist in Kenntnis zu setzen, die Veranstaltung muss keine ausdrückliche Genehmigung erhalten;
  • Diese Regelungen gelten nicht für Feiern in der eigenen Wohnung und für Versammlungen, religiöse, parteipolitische, amtliche kommunale und betriebliche Veranstaltungen – für diese Veranstaltungen gilt die Zweite Thüringer Infektionsschutz-Grundverordnung mit ihren grundlegenden Infektionsschutzregeln für ganz Thüringen.

„Die Lage ist ernst. Unsere Zahlen steigen. Wir wollen – und wir müssen laut Infektions­­schutzgesetz – mit Maßnahmen reagieren. Wir wissen, dass zahlreiche Infektionen in Gera durch Kontakte im Privaten entstanden. Also setzen wir unter anderem im Privaten an. Das ist nicht einfach, aber nur so können wir Menschen, Wirtschaft und öffentliches Leben schützen. Wir arbeiten an einer verbesserten Situation, die weitergehende Einschnitte möglichst nicht erfordert,“ so Oberbürgermeister Julian Vonarb. Gera müsse vor allem wieder unter den kritischen Grenzwert von 35 Infektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gelangen. „Die Grenzwerte sind deshalb so kritisch, weil Experten sich sicher sind, spätestens ab Inzidenz 50 die Ausbreitung des Virus nicht mehr unter Kontrolle zu behalten.“ Unter anderem sei die Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten nicht mehr möglich, so Vonarb.

Der Oberbürgermeister appelliert auch im Namen von Krisenstabschef und Bürgermeister Kurt Dannenberg sowie von Sozialdezernentin Sandra Wanzar: „Bitte helfen Sie alle mit, die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermeiden. Je besser wir alle uns und andere schützen, umso mehr Wirtschaft, Kultur und andere Lebensbereiche können wir aufrechterhalten. Die Kette ist: mehr Schutz, mehr Leben, mehr Wirtschaft“, so Vonarb weiter. Er weist erneut auch auf die AHA-Regelung des Bundes hin (AHA = Abstand-Hygiene-Alltagsmaske). Der Bund habe die drei Buchstaben erweitert auf „AHACL“ – wobei C für die Corona-App und das L für Lüften steht. Gerade das Lüften sei von Experten immer wieder empfohlen, um Übertragungen der Erreger vermeiden zu können. „Lüften Sie, denken Sie an den Schutz für Sie und andere“, so OB Vonarb.

Zum Rummel auf dem Hofwiesenparkplatz ab morgen ergänzt Julian Vonarb: Der Rummel sei nur inklusive eines umfangreichen Hygieneschutzkonzeptes geöffnet und sollte vor allem den  Kindern in den Ferien zugutekommen. Werden allerdings die Hygieneregeln nicht eingehalten, droht die Schließung.