Lasur bekommt Wanderwegbeschilderung
Artikel der Ostthüringer Zeitung vom 23.06.2021
Die Klasse 4e aus der Otto-Dix-Grundschule hatte wieder eine Schulgartenstunde auf der Cuba-Brücke in Untermhaus. Anlass war auch diesmal die Brückenbegrünung, initiiert vom Buga-Förderverein. Tobias Friedrich bedankte sich bei den Kindern und Lehrerin Frau Wetzig-Koch für die Unterstützung. Ein weiterer Dank geht an das Amt für Stadtgrün der Stadt und die OTEGAU, die auch in diesem Jahr die erweiterte Pflege der Brücken- und Stadtbegrünung übernehmen. Ohne die Unterstützung der Gärtnereien Heyer aus Gera und Jahn aus Vollmersheim wäre auch die diesjährige Stadtbegrünung unmöglich gewesen. Der Verein selbst investiere knapp 1.000 Euro für Blumen und Pflanzen, die auf der Sorge, dem Kornmarkt, vor der Gera-Information und auf drei Brücken die Stadt verschönern. Die Mitglieder des Vereins hoffen sehr, dass sich der Vandalismus in diesem Jahr in Grenzen halten möge. (Fotos: Wolfgang Hesse)
Quelle: https://www.facebook.com/300491140119622/posts/1908980482604005/



In der Zeit vom 24.04. bis zum 30.04.2021 fand in der Stadt Gera der Frühjahrsputz statt, zu dessen Hauptorganisatoren die OTEGAU gehört. Im Rahmen der Gemeinwohlarbeit haben unsere Mitarbeiter wichtige Unterstützungsarbeit geleistet.
Unsere Teams waren an folgenden Einsatzorten tätig:
Hoffen wir, dass die entstandenen Ergebnisse möglichst lang Bestand haben.
Unabhängig vom Frühjahrsputz sind unsere Mitarbeiter auch in Corona-Zeiten ständig aktiv um unsere Stadt zu verschönern.
Die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner und der Thüringer Bildungs- und Sportminister Helmut Holter haben gestern in Erfurt die Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung unterschrieben. Mit dieser Verordnung werden die Maßnahmen des geänderten Paragrafen 28b im Infektionsschutzgesetz des Bundes in Einklang mit der Thüringer Verordnungslage gebracht und erste lokale Öffnungsschritte bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter einem Wert von 100 definiert.
Die Verordnung ist heute, am 6. Mai 2021, in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 3. Juni 2021 außer Kraft.
Dazu erklärt Gesundheitsministerin Heike Werner: „Die Bundesnotbremse regelt klar, welche Maßnahmen jetzt zusätzlich ergriffen werden müssen, um das hohe Infektionsgeschehen bundesweit einzudämmen und damit auch die Funktionsfähigkeit unseres Gesundheitssystems sicherzustellen. In Thüringen galten viele dieser Maßnahmen bereits. Zusätzliche Regelungen waren insbesondere mit den Ausgangsbeschränkungen, im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, des Einzelhandels und ganz besonders im Bereich der Kindergärten und Schulen zu treffen. Darüber hinaus ist nun nicht mehr die Inzidenz eines Bundeslandes ausschlaggebend, sondern die Inzidenz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Dies gilt nicht nur für notwendige Schließungen, sondern auch für mögliche Öffnungen ab Inzidenzen von unter 100. Je schneller wir es schaffen, die Zahlen zu senken, umso besser können auch weitere Maßnahmen wie das Impfen wirken. Dafür ist nach wie vor jede und jeder Einzelne gefragt. Ich wünsche mir, dass die nächste Verordnung nicht mehr von Beschränkungen geprägt ist, sondern dass wir über Öffnungen und weitere wesentliche Schritte hin zur Normalität reden können.“
Die wichtigsten Anpassungen der neuen Verordnung im Überblick:
Umstellung der Systematik:
Bereits umgesetzt:
Weitere Anpassungen ab 6. Mai:
Gleichstellung von Genesenen, Geimpften und Getesteten:
Öffnungsperspektiven bei Inzidenzen von unter 100:
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe:
Zu den Regelungen im Bereich Kindergärten und Schulen wird das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gesondert informieren.
Die Bekanntgabe der Schwellenwertüberschreitungen und -unterschreitungen gemäß Paragraf 28b Infektionsschutzgesetz erfolgt über die Homepage des Ministeriums unter: https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage#c1326
Der Text der neuen Verordnung ist unter dem gleichen Link zu finden.
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Die Stadtverwaltung Gera, die Geraer Umweltdienste GmbH & Co. KG, der Abfallwirtschaftszweckverband Ostthüringen, die Stadtteilbüros Lusan und Bieblach, die OTEGAU Arbeitsförder- und Berufsbildungszentrum GmbH Ostthüringen/ Gera und der Verein „Ja – für Gera e.V.“ rufen auch in diesem Jahr alle Bürgerinnen und Bürger Geras zum gemeinsamen Frühjahrsputz auf. Vom 24. bis 30. April 2021 wollen die Initiatoren mit der tatkräftigen Unterstützung aller die Stadt von Schmutz und Unrat befreien und damit wieder ein Stück lebenswerter machen. „Meine Hand für meine Stadt – jeder kann im Rahmen seiner Möglichkeiten tätig werden“, sagt Sascha Neudert, einer der Initiatoren der Aktion.
Aufgrund der aktuellen Pandemielage und der damit verbundenen bestehenden Kontaktbeschränkungen kann das bewährte Format der gemeinsamen Betätigung an Handlungsschwerpunkten nicht stattfinden. Stattdessen sind alle Interessierten dazu aufgerufen die letzte Aprilwoche zu nutzen, um primär im eigenen Wohnumfeld tätig zu werden und sauber zu machen – ganz nach dem Motto: „Jeder kehre vor der eigenen Tür, und die Welt ist sauber.“ Dazu René Soboll, Leiter der Abteilung Sport, Ehrenamt und Städtepartnerschaften der Stadtverwaltung und Koordinator der Aktion: „Ob Familien bzw. einzelne Hausstände, Einzelpersonen, Vereine, Kindergärten, Unternehmen oder Institutionen – jeder kann mitwirken, jede helfende Hand ist willkommen. Dabei geht es nicht nur ums Saubermachen und das Einsammeln von Müll. Alles, was unsere Stadt attraktiver macht, ist gefragt – ob nun Streumüll aufgelesen oder gekehrt wird, ob Wildkräuter entfernt oder Blumenkästen bepflanzt werden. Wir freuen uns über jede Unterstützung.“ Auch andere Standorte als das eigene Wohnumfeld, die dringend von Schmutz und Unrat befreit werden müssen, können aktiv angepackt werden. Hierzu ist jedoch die Absprache und entsprechende Organisation in Kooperation mit den Initiatoren erforderlich.
Für sichtbare Ergebnisse im Stadtgebiet werden die Mitarbeitenden vom Amt für Stadtgrün und der OTEGAU GmbH sorgen, die auch nach Bedarf vielfältig unterstützen, beispielsweise indem sie die Abholung aufgesammelter Abfälle mitorganisieren. Interessenten können sich dazu mit den Ansprechpartnern in Kontakt setzen.
Darüber hinaus wird auch in diesem Jahr der Wettbewerb um den „Goldenen Besen“ ausgetragen. Dazu einfach bis 07. Mai 2021 ein aussagekräftiges Bild von der persönlichen Frühjahrsputzaktion mit kurzer Wortbeschreibung per E-Mail an fruehjahrsputz@otegau.de senden. Eine Jury prämiert unter Koordination der Ehrenamtszentrale das beste aller eingegangen Bilder mit einem Sachpreis. Weil das Bild für öffentliche Zwecke verwendet wird, ist die Angabe der Bildnachweise (Bildinhaber, abgebildete Personen) erforderlich.
Ansprechpartner bei allen Fragen rund um den 19. Geraer Frühjahrsputz:
Sascha Neudert
OTEGAU GmbH
0365/ 7374027
fruehjahresputz@otegau.de
Vanessa Prager
Stadtteilbüro Lusan
0365/ 20422854
stadtteilbuero.lusan@web.de
Stadtteilbüro Bieblach
0365/ 5517804
sb.gerabieblach@gmail.com
Volker Tauchert
„Ja – für Gera e.V.“
info@ja-fuer-gera.de
Allgemeinverfügung der Stadt Gera zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBI. I S. 2397)
Der Oberbürgermeister der Stadt Gera ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) nach sorgfältiger Abwägung und in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen über die landesrechtlichen Regelungen hinaus nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentli-chen Gesundheit und Sicherheit im Gebiet der kreisfreien Stadt Gera an:
(1) Abweichend von § 34 Abs. 4 S. 1 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sowie Ziffer 3 der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 sind die staatlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft für den Präsenzbetrieb weiterhin geschlossen zu halten; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.
(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für 1. den Unterricht für a) Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf, b) Schüler der Abschlussklassen, c) Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie 2. den notwendigen Betrieb der Internate für Schüler nach Ziffer 1.
(3) Die Notbetreuung der Schüler ist entsprechend § 43 Abs. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO abzusichern.
(4) Die Regelungen des § 42 (Ausnahmen von der Schließung und Organisation) der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO bleiben unberührt.
(5) Die Teilnahme am Präsenzunterricht gemäß Absatz 2 sowie an der Notbetreuung gemäß Absatz 3 ist ab dem 26. April 2021 nur für Schüler erlaubt, die ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorweisen können. Der Nachweis kann geführt werden
a) durch ein negatives Testergebnis der nach Ziffer 6 der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 zweimal wöchentlich angebotenen Selbsttestungen zum Ausschluss einer Covid-19-Infektion oder
b) durch Vorlage eines negativen Testergebnisses i. einer PCR Testung oder ii. einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der Fassung vom 31. März 2021.
(6) Die dem Testergebnis beziehungsweise der Bescheinigung zugrundeliegenden Testungen nach Absatz 5 dürfen dabei nicht länger als drei Tage zurückliegen.
(7) Schüler, die kein negatives Testergebnis nach Absatz 5 und 6 nachweisen können oder wollen, befinden sich im häuslichen Lernen nach § 29 der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in der Fassung vom 16. April 2021.
(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten nicht für die Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen. Die Schulleitung hat insoweit sicherzustellen, dass eine Vermischung von getesteten und ungetesteten Schülern ausgeschlossen werden kann.
(9) Für das im Schulgebäude tätige Personal gilt hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen Absatz 5 bis 6 entsprechend.
(1) Abweichend von Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 sind Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) weiterhin geschlossen zu halten.
(2) Die Regelungen des § 20 (Notbetreuung) und des § 21 (eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen) der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO finden Anwendung.
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gern. § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Allgemeinverfügung gelten jeweils für alle Geschlechter.
(1) Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens in der kreisfreien Stadt Gera fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit hin überprüft.
(2) Diese Allgemeinverfügung gilt in Ergänzung der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO vom 16. April 2021 sowie der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Diese Allgemeinverfügung tritt am 26. April 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 9. Mai 2021. Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung tritt die Allgemeinverfügung vom 1. April 2021, zuletzt geändert durch die Erste Änderung zur Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Gera vom 14. April 2021, außer Kraft.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse info@gera.de-mail.de erhoben werden.
Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags 09:00 — 15:00 Uhr und freitags 09:00 — 13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Begründung kann ferner unter www.gera.de/coronavirus eingesehen werden.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wir-kung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VwG0). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch ange-griffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1 in 07545 Gera kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Die Allgemeinverfügung wird in einem Sonderamtsblatt veröffentlicht und ist zudem hier nachzulesen
Partnerschaftliche Zusammenarbeit und die Pflege freundschaftlicher Beziehungen ist insbesondere in aktuellen Zeiten physischer Kontaktbeschränkungen von Bedeutung. Aus diesem Grund versendet die Stadt Gera in dieser Woche ein Insektenhotel in die US-Partnerstadt Fort Wayne.
Lorrie Freiburger, eine der aktivsten Ehrenamtlichen der Städtepartnerschaft in Fort Wayne, hatte sich kürzlich auf der Suche nach einem Insektenhotel an Oberbürgermeister Julian Vonarb gewandt. „Natürlich versuche ich, auch bei solch scheinbar einfachen Anfragen zu helfen. Es ist mir wichtig, mittels kleiner Gesten die Freundschaft in die USA zu pflegen“, so Vonarb. Er vermittelte zur OTEGAU, dem Arbeitsförder- und Berufsbildungszentrum Ostthüringen / Gera, die das Projekt gerne unterstützten. In deren Holzwerkstatt entstand das neue Zuhause für Bienen und Insekten, welches ganz individuell für die Partnerstädte Gera und Forte Wayne gebaut und angemalt wurde. Mit dem Geschenk eines Insektenhotels leistet die Stadt Gera transatlantischen Naturschutz im Kleinen über den Ozean hinweg.
Forte Wayne ist eine von 12 Partnerstädten der Stadt Gera. Im Juni 2019 besuchte eine kleine Geraer Delegation die zweitgrößte Stadt im US-Bundesstaat Indiana und sprach über die konkrete Ausgestaltung der Städtepartnerschaft in den Bereichen Wirtschaft und Soziales.
Die Geschichte der Städtepartnerschaften Gera beginnt bereits am Ende der fünfziger Jahre. 1959 knüpfte die Stadt Gera die ersten Kontakte mit der französischen Stadt Saint Denis, welche mit einem Partnerschaftsvertrag im selben Jahr besiegelt wurde. Seit dieser Zeit entwickelte Gera zu zwölf in- und ausländischen Städten partnerschaftliche Beziehungen. Die wichtigsten Ziele der Städtepartnerschaften sind vor allem vertiefende Entwicklungen des wechselseitigen Verständnisses, der Achtung, der Toleranz und Freundschaft zwischen den Bürgern der Partnerstädte. Dadurch wird ein Beitrag zur Gestaltung einer europäischen Gemeinschaft geleistet.
Gültig ab dem 1. April 2021
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und
aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28a IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 2 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.
(2) Jede Person ist außerdem angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und geringgehalten werden.
(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.
(4) An die Thüringer Wirtschaft wird appelliert, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es möglich ist, mit Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Gewährung der Tätigkeiten in Heimarbeit oder mobilem Arbeiten, die Pandemiebewältigung durch weitgehende Kontaktreduzierungen zu unterstützen.
(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.
(2) Im Sinne dieser Verordnung
(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.
(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.
(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften; diese Bewohner sind verpflichtet, eine positive Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde zu melden.
(4) Soweit in dieser Verordnung eine Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person Folgendes zu erheben:
Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten
Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten kann auch durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr
(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).
(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:
(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten.
(5) Infektionsschutzkonzepte für kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Orchester- und Theateraufführungen, Lesungen und Kinos, die öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglich sind, berücksichtigen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung zusätzlich
Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 zwischen Personen in alle Richtungen sicherstellen.
(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.
(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:
Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums veröffentlicht.
(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 ist zu verwenden:
Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese.
(4) Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben anstelle der Mund-Nasen-Bedeckung eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden
Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend ist.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(6) Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für
(7) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen und gut sitzen.
(8) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.
(9) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.
Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484), geändert durch Bekanntmachung vom 29. Januar 2021 (GMBl. Nr. 11 S. 227),1) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.
1) https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html
§ 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.
(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten Personen,
(2) Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet,
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.
(4) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 ist unterbrochen für die Dauer
Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.
(5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 entfällt, wenn
(6) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,
1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zur
a) Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1,
b) Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 2,
c) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 3, sowie
2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 6 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.
(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 6 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.
(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einem Geschäft, einer Einrichtung, einer Veranstaltung oder einer Zusammenkunft oder für die Inanspruchnahme einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltern oder Dienstleistern durchgeführt werden.
(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.
(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind
sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung unberührt.
(1) Der gemeinsame Aufenthalt umfasst jedes willentliche oder geduldete Zusammensein oder Zusammenkommen mehrerer Personen zu beliebigen Zwecken.
(2) Der gemeinsame Aufenthalt ist vorbehaltlich weiterer Ausnahmeregelungen in dieser Verordnung nur gestattet
Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden.
(3) Im Zeitraum vom 2. April 2021 bis zum Ablauf des 5. April 2021 ist der gemeinsame Aufenthalt über Absatz 2 Satz 1 hinausgehend
gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.
§ 11 gilt nicht
Veranstaltungen sind untersagt, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen zulässt.
(1) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind zulässig. Eine öffentliche oder nicht öffentliche Versammlung nach Satz 1, soweit sie in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen stattfindet, muss der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mindestens zwei Werktage vor Versammlungsbeginn angezeigt werden. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung für Versammlungen unter freiem Himmel bleibt unberührt. § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 4 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie § 5 finden entsprechende Anwendung. Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 für
der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen und dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 4 und Absatz 2 eingehalten werden. Eine Kontaktnachverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 4 ist nicht erforderlich.
(2) Bei Versammlungen nach Absatz 1
stattfinden dürfen.
(3) Abweichend von der in Absatz 2 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich die zulässige Teilnehmerhöchstzahl bei einer Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen
Die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei Überschreitung der jeweiligen in Satz 1 genannten maßgeblichen Inzidenzwerte die dann jeweils geltenden Begrenzungen der Teilnehmerzahl ortsüblich bekannt.
(4) Im Einzelfall können Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zugelassen werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(1) Politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 -570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für Versammlungen sowie Veranstaltungen und Zusammenkünfte von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organe § 14 entsprechend. Im Übrigen gilt § 42 Abs. 3.
(3) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unberührt.
(1) Für religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen findet § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(2) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen mindestens zwei Werktage vor deren Beginn der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern nicht vor der Anzeige von der oberen Gesundheitsbehörde oder der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde.
(3) Bei religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften nach Absatz 1
(1) Gemeinsame Aufenthalte, Veranstaltungen und Zusammenkünfte zur Teilnahme an einer Bestattung sind mit höchstens 25 Personen zulässig.
(2) Für standesamtliche Eheschließungen gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) In geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal verpflichtet, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(2) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist angehalten, Kapazitätserweiterungen zur Entzerrung von Fahrgastströmen, insbesondere zu den üblichen Stoßzeiten vorzunehmen und nach jeder Fahrt am jeweiligen Endhaltestellenpunkt eine hinreichende Durchlüftung des eingesetzten Fahrzeuges nach Absatz 1 zu veranlassen.
Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist in den durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Bereichen entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 untersagt.
(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafes, sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.
(2) Von der Schließung nach Satz 1 ausgenommen sind:
Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.
(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten.
(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen und geschlossen zu halten.
(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.
(4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.
(5) Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.
(1) Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Zulässig sind ausschließlich zum Versand, zur Lieferung oder zur Abholung vorgesehene Telefon- und Onlineangebote; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Übergabe außerhalb der Geschäftsräume erfolgt. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:
(2) Geschäfte nach Absatz 1 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit
Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Absatz 1 Satz 3 genannten auch Waren aus nach Absatz 1 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 3 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 1 Satz 3 und Satz 1 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.
(3) Baumärkte dürfen nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Vereinbarung Einzeltermine für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren, an denen zeitgleich nur die Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts teilnehmen; der vereinbarte Zeitrahmen darf nicht überschritten werden (Termineinkauf). Sofern gleichzeitig Einzeltermine für mehrere Kunden vergeben werden, darf sich nicht mehr als ein Kunde auf einer Fläche von 40 Quadratmetern in dem Geschäft aufhalten. Die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 Abs. 1 bis 4 sind zu beachten.
(4) Ab dem 12. April 2021 dürfen Geschäfte des Einzelhandels nach Absatz 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass
Termineinkäufe für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren; hinsichtlich des Verfahrens des Termineinkaufs gilt Absatz 3. Überschreitet die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 200, sind ab dem der Bekanntmachung nach Satz 3 folgenden Tag Termineinkäufe in Geschäften des Einzelhandels untersagt; Absatz bleibt unberührt. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt für die jeweils maßgeblichen Zeiträume das Über- oder Unterschreiten des Wertes der landesweiten Sieben-Tage-Inzidenz auf seiner Internetseite bekannt.
(5) In Geschäften, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält.
(6) Abweichend von Absatz 5 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 Quadratmetern. Die Werte nach Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.
(1) Körpernahe Dienstleistungen, wie solche in Friseurbetrieben, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios, sowie der Betrieb von Solarien und deren Inanspruchnahme sind zulässig, soweit die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt.
(2) Für die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen und Angebote haben Kunden ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann.
(3) Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(1) Für Blut- und Plasmaspendedienste findet § 23 Abs. 1 Anwendung.
(2) Die Abgabe blutspendeüblicher Verpflegung vor Ort ist in dem medizinisch gebotenen Umfang zulässig.
(1) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote, die der Freizeitgestaltung dienen, sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
(2) Zoologische und botanische Gärten sowie Tierparks jeweils unter freiem Himmel können ab dem 10. April 2021 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Fahr- und Flugschulen können für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung geöffnet und betrieben werden, soweit die verantwortliche Person der Fahr- oder Flugschule nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Öffnung erstreckt sich auch auf den Unterricht und Maßnahmen wie Schulungen in Erster Hilfe, welche für das Erlangen der Erlaubnis vorgeschrieben sind. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Während des theoretischen Unterrichts in geschlossenen Räumen, der theoretischen Führer- und Flugscheinprüfung sowie der praktischen Ausbildung und praktischen Führer- und Flugscheinprüfung in geschlossenen Fahr- und Flugzeugen der Fahr- und Flugschulen haben Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(4) Bibliotheken und Archive können mit der Maßgabe öffnen, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 sicherstellt, dass sich in den Einrichtungen nicht mehr als ein Besucher pro 10 Quadratmetern für den Publikumsverkehr zugänglicher Fläche aufhält. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(5) Unberührt von den Schließungen nach Absatz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form.
Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 30. April 2021 nicht mehr auf.
Fitnessstudios und Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen oder Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.
Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation, des schulischen Schwimmunterrichts sowie des nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 zulässigen Sportbetriebs sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.
Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen und geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt:
(1) Die Einrichtungen der Pflege und die besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen des für Pflege und Gesundheit zuständigen Ministeriums fest. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. Einschränkende Maßnahmen nach dem Besuchskonzept dürfen nicht über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehen und müssen auch der Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten, insbesondere am Nachmittag und an den Wochenenden, dienen. Weitergehende Maßnahmen bleiben den Vorgaben der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde im Einzelfall vorbehalten.
(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Besuchskonzept zu registrieren. Ab einem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist je Bewohner täglich nur ein Besucher gestattet; die Person des Besuchers darf bei einem Wert der in Halbsatz 1 genannten Sieben-Tage-Inzidenz
(3) Die Besuchsbeschränkungen nach Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen, medizinische, therapeutische, rechtsberatende, palliative beziehungsweise sterbegleitende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche; weitergehende Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bleiben vorbehalten. Satz 1 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten. § 30 Abs. 4 IfSG bleibt unberührt.
(4) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet , Atemschutzmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, Atemschutzmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, im Übrigen qualifizierte Gesichtsmasken zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für
(5) Besuchern in Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 4 Satz 1 darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnelltests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen.
(6) Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich mindestens an drei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Einem Antigenschnelltest nach Satz 1 steht ein PCR-Test mit negativem Ergebnis gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Über Satz 1 hinausgehende Regelungen kann das für Pflege und Gesundheit zuständige Ministerium durch Erlass treffen.
(7) Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 sowie in Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Absatz 6 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und vergleichbare Selbstständige nach Absatz 4 Satz 3 Nr. 1.
(8) Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 1 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten, darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Es gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(9) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen oder geschlossen zu halten, wenn im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die Tagespflegeeinrichtung befindet, die Sieben-Tage-Inzidenz in den vorangegangenen drei Tagen, beginnend mit dem 29. März 2021, über dem Wert von 200 liegt. Ab der Überschreitung des Wertes der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 von 150 wird die Schließung der Tagespflegeeinrichtung empfohlen. Die Schließung kann frühestens beendet werden, wenn der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens sieben Tagen hintereinander ununterbrochen den Wert von 200 wieder unterschreitet. Das für Pflege und Gesundheit zuständige Ministerium veröffentlicht auf seiner Internetseite tagaktuell, welche Landkreise und kreisfreien Städte den Inzidenzwert nach Satz 1 überschreiten. Für die betreuten Personen in der Tagespflegeeinrichtung gilt die Vorgabe nach Absatz 5 entsprechend. Die Tagespflegeeinrichtungen können bei Vorliegen der Öffnungsvoraussetzungen den Übergangszeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 18. April 2021 zur Vorbereitung des Einrichtungsbetriebs nutzen, um spätestens ab dem 19. April 2021 für Gäste zu öffnen.
(10) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnern für die Inanspruchnahme dieser Angebote unterbleibt. Das Infektionsschutkonzept nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.
(1) In Krankenhäusern sind grundsätzlich höchstens zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für grundsätzlich insgesamt höchstens bis zu zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde zulässig. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln aufgrund des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben. Die schrittweise Rückkehr zum Regelbetrieb bei sinkenden Fallzahlen ist in einem Rückkehrkonzept vorgesehen. Eine ausgewogene Versorgung von an COVID-19 erkrankten und an anderen Erkrankungen als COVID-19 erkrankten Patienten ist insbesondere bei steigenden Fallzahlen vorzusehen.
(3) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen unter folgenden Maßgaben betreten werden:
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie alle Formen von Förderbereichen von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.
(3) Von dem Verbot nach Absatz 2 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen,
(4) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:
(5) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 sicherzustellen.
(6) Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX, Leistungen nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in angepasster Form im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs und im häuslichen Lernen zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Es gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.
2) www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf
(1) Außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.
(2) Abweichend von Absatz 1 können außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rahmen laufender Ausbildungsverträge oder zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen.
(3) Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach Absatz 2 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.
(4) Distanzlernen und andere Formen von Online-Angeboten, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form sind gestattet.
(1) Die folgenden Einrichtungen sind zu schliessen und geschlossen zu halten:
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können Einrichtungen der Erwach-senenbildung in Präsenzform durchführen:
Für die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 angebotenen beruflichen Qualifizierungen und notwendigen Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung entsprechend § 33 Abs. 2 gilt § 33 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere
(4) Soweit allgemein bildende und berufsbildende Schulen sowie Internate aufgrund des § 10a Abs. 1 der Dritten Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung in der am 31. März 2021 geltenden Fassung geschlossen zu halten waren, entfällt diese Schließung ab dem 1. April 2021 für alle Schüler. Die Schließung von Schulen durch die jeweils zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO bleibt unberührt.
(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.
(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind
Abweichend von § 6 Abs. 3 besteht während der Sportausübung keine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske.
(3) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilneh-men.
(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.
(1) Weitergehende Anordnungen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.
(2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35 im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich weitere breit angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens zu prüfen und zu ergreifen; die obere Gesundheitsbehörde sowie unmittelbar die oberste Gesundheitsbehörde sind über das Ergebnis der Prüfung und die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde muss weitere Schutzmaßnahmen treffen, und zwar bei einer Überschreitung des Wertes der Sieben-Tage-Inzidenz
Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.
(3) Soweit die Werte nach Absatz 2 überschritten werden, kann die oberste Gesundheitsbehörde unmittelbar an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden fachaufsichtliche Erlasse und Einzelweisungen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens richten.
(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von § 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 und 2 oder § 25 Abs. 1 im Rahmen eines Modellprojekts zulassen. Modellprojekte nach Satz 1 müssen
dienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von fünf Tagen nicht überschreiten.
(2) Modellprojekte nach Absatz 1 sind mit Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 erfordert die vorherige Anhörung des Landesdatenschutzbeauftragten.
(3) Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.
(4) Modellprojekte nach Absatz 1 setzen weiter voraus, dass im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 unterschreitet; bei dieser Inzidenz können auch branchenweite Modellprojekte zugelassen werden. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 signifikant überschritten wird; in diesem Fall ist das Modellprojekt unverzüglich zu beenden. Das Modellprojekt endet spätestens einen Tag nach dem Widerruf nach Satz 2. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.
(5) Ergänzend zu Absatz 4 können Modellprojekte bei einer Sieben-Tage-Inzidenz bis zum Wert von unter 150 zumindest bezogen auf einzelne Einrichtungen zugelassen werden, sofern in dem betreffenden örtlichen Zuständigkeitsbereich eine stabil sinkende Inzidenz zu verzeichnen ist.
(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von § 34 Abs. 1 oder § 35 im Rahmen eines Modellprojekts zulassen. Modellprojekte nach Satz 1 müssen
dienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von 14 Tagen nicht über-schreiten.
(2) Modellprojekte nach Absatz 1 sind mit Zustimmung des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 erfordert die vorherige Anhörung des Landesdatenschutzbeauftragten.
(3) Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihr Einvernehmen davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.
(4) Modellprojekte nach Absatz 1 setzen voraus, dass im jeweiligen örtlichen Zuständig-keitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 unterschreitet. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihr Einvernehmen widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 signifikant überschritten wird; in diesem Fall widerruft das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium seine Zustimmung und das Modellprojekt ist durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt unverzüglich zu beenden. Das Modellprojekt endet spätestens einen Tag nach dem Widerruf nach Satz 2. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.
(1) Für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde Abweichungen von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts zur schrittweisen Öffnung zulassen, sofern sie die Maßgaben des jeweils von der Landesregierung beschlossenen Orientierungsrahmens und des Stufenplans unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen des Infektionsgeschehens und der wissenschaftlichen Erkenntnisse einhalten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde; die Zustimmung kann von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. Werden Abweichungen von Maßnahmen des Dritten Abschnitts zugelassen, ergeht die Zustimmung nach Satz 1 von dem für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde.
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer
(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.
(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.
Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.
(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.
(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, ins-besondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten, dienen sind diese gehalten, sich die Hygieneregelungen diese VO zu zu beachten.
Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bleibt vorbehalten.
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. April 2021 außer Kraft.