Insektenhotel für Jugendclub Bumerang
Das erste Insektenhotel aus Mitteln des Aktionsfond Lusan für den „Jugendclub Bumerang“ in Lusan in Zusammenarbeit mit iKARAT und ThINKA.
Die Klasse 4e aus der Otto-Dix-Grundschule hatte wieder eine Schulgartenstunde auf der Cuba-Brücke in Untermhaus. Anlass war auch diesmal die Brückenbegrünung, initiiert vom Buga-Förderverein. Tobias Friedrich bedankte sich bei den Kindern und Lehrerin Frau Wetzig-Koch für die Unterstützung. Ein weiterer Dank geht an das Amt für Stadtgrün der Stadt und die OTEGAU, die auch in diesem Jahr die erweiterte Pflege der Brücken- und Stadtbegrünung übernehmen. Ohne die Unterstützung der Gärtnereien Heyer aus Gera und Jahn aus Vollmersheim wäre auch die diesjährige Stadtbegrünung unmöglich gewesen. Der Verein selbst investiere knapp 1.000 Euro für Blumen und Pflanzen, die auf der Sorge, dem Kornmarkt, vor der Gera-Information und auf drei Brücken die Stadt verschönern. Die Mitglieder des Vereins hoffen sehr, dass sich der Vandalismus in diesem Jahr in Grenzen halten möge. (Fotos: Wolfgang Hesse)
Quelle: https://www.facebook.com/300491140119622/posts/1908980482604005/



In der Zeit vom 24.04. bis zum 30.04.2021 fand in der Stadt Gera der Frühjahrsputz statt, zu dessen Hauptorganisatoren die OTEGAU gehört. Im Rahmen der Gemeinwohlarbeit haben unsere Mitarbeiter wichtige Unterstützungsarbeit geleistet.
Unsere Teams waren an folgenden Einsatzorten tätig:
Hoffen wir, dass die entstandenen Ergebnisse möglichst lang Bestand haben.
Unabhängig vom Frühjahrsputz sind unsere Mitarbeiter auch in Corona-Zeiten ständig aktiv um unsere Stadt zu verschönern.
Die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner und der Thüringer Bildungs- und Sportminister Helmut Holter haben gestern in Erfurt die Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung unterschrieben. Mit dieser Verordnung werden die Maßnahmen des geänderten Paragrafen 28b im Infektionsschutzgesetz des Bundes in Einklang mit der Thüringer Verordnungslage gebracht und erste lokale Öffnungsschritte bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter einem Wert von 100 definiert.
Die Verordnung ist heute, am 6. Mai 2021, in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 3. Juni 2021 außer Kraft.
Dazu erklärt Gesundheitsministerin Heike Werner: „Die Bundesnotbremse regelt klar, welche Maßnahmen jetzt zusätzlich ergriffen werden müssen, um das hohe Infektionsgeschehen bundesweit einzudämmen und damit auch die Funktionsfähigkeit unseres Gesundheitssystems sicherzustellen. In Thüringen galten viele dieser Maßnahmen bereits. Zusätzliche Regelungen waren insbesondere mit den Ausgangsbeschränkungen, im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, des Einzelhandels und ganz besonders im Bereich der Kindergärten und Schulen zu treffen. Darüber hinaus ist nun nicht mehr die Inzidenz eines Bundeslandes ausschlaggebend, sondern die Inzidenz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Dies gilt nicht nur für notwendige Schließungen, sondern auch für mögliche Öffnungen ab Inzidenzen von unter 100. Je schneller wir es schaffen, die Zahlen zu senken, umso besser können auch weitere Maßnahmen wie das Impfen wirken. Dafür ist nach wie vor jede und jeder Einzelne gefragt. Ich wünsche mir, dass die nächste Verordnung nicht mehr von Beschränkungen geprägt ist, sondern dass wir über Öffnungen und weitere wesentliche Schritte hin zur Normalität reden können.“
Die wichtigsten Anpassungen der neuen Verordnung im Überblick:
Umstellung der Systematik:
Bereits umgesetzt:
Weitere Anpassungen ab 6. Mai:
Gleichstellung von Genesenen, Geimpften und Getesteten:
Öffnungsperspektiven bei Inzidenzen von unter 100:
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe:
Zu den Regelungen im Bereich Kindergärten und Schulen wird das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gesondert informieren.
Die Bekanntgabe der Schwellenwertüberschreitungen und -unterschreitungen gemäß Paragraf 28b Infektionsschutzgesetz erfolgt über die Homepage des Ministeriums unter: https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage#c1326
Der Text der neuen Verordnung ist unter dem gleichen Link zu finden.
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Die Stadtverwaltung Gera, die Geraer Umweltdienste GmbH & Co. KG, der Abfallwirtschaftszweckverband Ostthüringen, die Stadtteilbüros Lusan und Bieblach, die OTEGAU Arbeitsförder- und Berufsbildungszentrum GmbH Ostthüringen/ Gera und der Verein „Ja – für Gera e.V.“ rufen auch in diesem Jahr alle Bürgerinnen und Bürger Geras zum gemeinsamen Frühjahrsputz auf. Vom 24. bis 30. April 2021 wollen die Initiatoren mit der tatkräftigen Unterstützung aller die Stadt von Schmutz und Unrat befreien und damit wieder ein Stück lebenswerter machen. „Meine Hand für meine Stadt – jeder kann im Rahmen seiner Möglichkeiten tätig werden“, sagt Sascha Neudert, einer der Initiatoren der Aktion.
Aufgrund der aktuellen Pandemielage und der damit verbundenen bestehenden Kontaktbeschränkungen kann das bewährte Format der gemeinsamen Betätigung an Handlungsschwerpunkten nicht stattfinden. Stattdessen sind alle Interessierten dazu aufgerufen die letzte Aprilwoche zu nutzen, um primär im eigenen Wohnumfeld tätig zu werden und sauber zu machen – ganz nach dem Motto: „Jeder kehre vor der eigenen Tür, und die Welt ist sauber.“ Dazu René Soboll, Leiter der Abteilung Sport, Ehrenamt und Städtepartnerschaften der Stadtverwaltung und Koordinator der Aktion: „Ob Familien bzw. einzelne Hausstände, Einzelpersonen, Vereine, Kindergärten, Unternehmen oder Institutionen – jeder kann mitwirken, jede helfende Hand ist willkommen. Dabei geht es nicht nur ums Saubermachen und das Einsammeln von Müll. Alles, was unsere Stadt attraktiver macht, ist gefragt – ob nun Streumüll aufgelesen oder gekehrt wird, ob Wildkräuter entfernt oder Blumenkästen bepflanzt werden. Wir freuen uns über jede Unterstützung.“ Auch andere Standorte als das eigene Wohnumfeld, die dringend von Schmutz und Unrat befreit werden müssen, können aktiv angepackt werden. Hierzu ist jedoch die Absprache und entsprechende Organisation in Kooperation mit den Initiatoren erforderlich.
Für sichtbare Ergebnisse im Stadtgebiet werden die Mitarbeitenden vom Amt für Stadtgrün und der OTEGAU GmbH sorgen, die auch nach Bedarf vielfältig unterstützen, beispielsweise indem sie die Abholung aufgesammelter Abfälle mitorganisieren. Interessenten können sich dazu mit den Ansprechpartnern in Kontakt setzen.
Darüber hinaus wird auch in diesem Jahr der Wettbewerb um den „Goldenen Besen“ ausgetragen. Dazu einfach bis 07. Mai 2021 ein aussagekräftiges Bild von der persönlichen Frühjahrsputzaktion mit kurzer Wortbeschreibung per E-Mail an fruehjahrsputz@otegau.de senden. Eine Jury prämiert unter Koordination der Ehrenamtszentrale das beste aller eingegangen Bilder mit einem Sachpreis. Weil das Bild für öffentliche Zwecke verwendet wird, ist die Angabe der Bildnachweise (Bildinhaber, abgebildete Personen) erforderlich.
Ansprechpartner bei allen Fragen rund um den 19. Geraer Frühjahrsputz:
Sascha Neudert
OTEGAU GmbH
0365/ 7374027
fruehjahresputz@otegau.de
Vanessa Prager
Stadtteilbüro Lusan
0365/ 20422854
stadtteilbuero.lusan@web.de
Stadtteilbüro Bieblach
0365/ 5517804
sb.gerabieblach@gmail.com
Volker Tauchert
„Ja – für Gera e.V.“
info@ja-fuer-gera.de
Allgemeinverfügung der Stadt Gera zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBI. I S. 2397)
Der Oberbürgermeister der Stadt Gera ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) nach sorgfältiger Abwägung und in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen über die landesrechtlichen Regelungen hinaus nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentli-chen Gesundheit und Sicherheit im Gebiet der kreisfreien Stadt Gera an:
(1) Abweichend von § 34 Abs. 4 S. 1 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sowie Ziffer 3 der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 sind die staatlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft für den Präsenzbetrieb weiterhin geschlossen zu halten; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.
(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für 1. den Unterricht für a) Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf, b) Schüler der Abschlussklassen, c) Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie 2. den notwendigen Betrieb der Internate für Schüler nach Ziffer 1.
(3) Die Notbetreuung der Schüler ist entsprechend § 43 Abs. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO abzusichern.
(4) Die Regelungen des § 42 (Ausnahmen von der Schließung und Organisation) der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO bleiben unberührt.
(5) Die Teilnahme am Präsenzunterricht gemäß Absatz 2 sowie an der Notbetreuung gemäß Absatz 3 ist ab dem 26. April 2021 nur für Schüler erlaubt, die ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorweisen können. Der Nachweis kann geführt werden
a) durch ein negatives Testergebnis der nach Ziffer 6 der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 zweimal wöchentlich angebotenen Selbsttestungen zum Ausschluss einer Covid-19-Infektion oder
b) durch Vorlage eines negativen Testergebnisses i. einer PCR Testung oder ii. einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der Fassung vom 31. März 2021.
(6) Die dem Testergebnis beziehungsweise der Bescheinigung zugrundeliegenden Testungen nach Absatz 5 dürfen dabei nicht länger als drei Tage zurückliegen.
(7) Schüler, die kein negatives Testergebnis nach Absatz 5 und 6 nachweisen können oder wollen, befinden sich im häuslichen Lernen nach § 29 der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in der Fassung vom 16. April 2021.
(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten nicht für die Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen. Die Schulleitung hat insoweit sicherzustellen, dass eine Vermischung von getesteten und ungetesteten Schülern ausgeschlossen werden kann.
(9) Für das im Schulgebäude tätige Personal gilt hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen Absatz 5 bis 6 entsprechend.
(1) Abweichend von Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 sind Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) weiterhin geschlossen zu halten.
(2) Die Regelungen des § 20 (Notbetreuung) und des § 21 (eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen) der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO finden Anwendung.
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gern. § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Allgemeinverfügung gelten jeweils für alle Geschlechter.
(1) Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens in der kreisfreien Stadt Gera fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit hin überprüft.
(2) Diese Allgemeinverfügung gilt in Ergänzung der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO vom 16. April 2021 sowie der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Diese Allgemeinverfügung tritt am 26. April 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 9. Mai 2021. Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung tritt die Allgemeinverfügung vom 1. April 2021, zuletzt geändert durch die Erste Änderung zur Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Gera vom 14. April 2021, außer Kraft.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse info@gera.de-mail.de erhoben werden.
Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags 09:00 — 15:00 Uhr und freitags 09:00 — 13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Begründung kann ferner unter www.gera.de/coronavirus eingesehen werden.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wir-kung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VwG0). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch ange-griffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1 in 07545 Gera kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Die Allgemeinverfügung wird in einem Sonderamtsblatt veröffentlicht und ist zudem hier nachzulesen