Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 21. April 2021

Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 21.04.2021

Allgemeinverfügung der Stadt Gera zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBI. I S. 2397)

Der Oberbürgermeister der Stadt Gera ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) nach sorgfältiger Abwägung und in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen über die landesrechtlichen Regelungen hinaus nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentli-chen Gesundheit und Sicherheit im Gebiet der kreisfreien Stadt Gera an:

§ 1 Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen

(1) Abweichend von § 34 Abs. 4 S. 1 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sowie Ziffer 3 der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 sind die staatlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft für den Präsenzbetrieb weiterhin geschlossen zu halten; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.

(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für 1. den Unterricht für a) Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf, b) Schüler der Abschlussklassen, c) Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie 2. den notwendigen Betrieb der Internate für Schüler nach Ziffer 1.

(3) Die Notbetreuung der Schüler ist entsprechend § 43 Abs. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO abzusichern.

(4) Die Regelungen des § 42 (Ausnahmen von der Schließung und Organisation) der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO bleiben unberührt.

(5) Die Teilnahme am Präsenzunterricht gemäß Absatz 2 sowie an der Notbetreuung gemäß Absatz 3 ist ab dem 26. April 2021 nur für Schüler erlaubt, die ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorweisen können. Der Nachweis kann geführt werden

a) durch ein negatives Testergebnis der nach Ziffer 6 der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 zweimal wöchentlich angebotenen Selbsttestungen zum Ausschluss einer Covid-19-Infektion oder

b) durch Vorlage eines negativen Testergebnisses i. einer PCR Testung oder ii. einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der Fassung vom 31. März 2021.

 

(6) Die dem Testergebnis beziehungsweise der Bescheinigung zugrundeliegenden Testungen nach Absatz 5 dürfen dabei nicht länger als drei Tage zurückliegen.

(7) Schüler, die kein negatives Testergebnis nach Absatz 5 und 6 nachweisen können oder wollen, befinden sich im häuslichen Lernen nach § 29 der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in der Fassung vom 16. April 2021.

(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten nicht für die Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen. Die Schulleitung hat insoweit sicherzustellen, dass eine Vermischung von getesteten und ungetesteten Schülern ausgeschlossen werden kann.

(9) Für das im Schulgebäude tätige Personal gilt hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen Absatz 5 bis 6 entsprechend.

§ 2 Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

(1) Abweichend von Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 sind Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) weiterhin geschlossen zu halten.

(2) Die Regelungen des § 20 (Notbetreuung) und des § 21 (eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen) der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO finden Anwendung.

§ 3 Ordnungswidrigkeit

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gern. § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

§ 4 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Allgemeinverfügung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 5 Inkrafttreten, Geltung

(1) Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens in der kreisfreien Stadt Gera fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit hin überprüft.

(2) Diese Allgemeinverfügung gilt in Ergänzung der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO vom 16. April 2021 sowie der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. April 2021 in der jeweils geltenden Fassung. 

(3) Diese Allgemeinverfügung tritt am 26. April 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 9. Mai 2021. Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung tritt die Allgemeinverfügung vom 1. April 2021, zuletzt geändert durch die Erste Änderung zur Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Gera vom 14. April 2021, außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse info@gera.de-mail.de erhoben werden.

Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.

Hinweise

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags 09:00 — 15:00 Uhr und freitags 09:00 — 13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Begründung kann ferner unter www.gera.de/coronavirus eingesehen werden.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wir-kung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VwG0). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch ange-griffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1 in 07545 Gera kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Die Allgemeinverfügung wird in einem Sonderamtsblatt veröffentlicht und ist zudem hier nachzulesen