ThINKA Gera, mobile Beratung startet bald
Bald ist es soweit und wir können mit diesem tollen Bus unser Beratungsangebot erweitern.

ThINKA Gera ist ein gefördertes Projekt aus Mitteln des ESF, des Freistaates Thüringen und der Stadt Gera.
Gültig ab dem 07. Februar 2022
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), und
des § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), geändert durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), verordnet die Landesregierung:
(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.
(2) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und gering gehalten werden.
(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.
(4) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit infektionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch die Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) erbracht werden.
(5) Sofern die Möglichkeit besteht, sollen bei zulässigen Aufenthalten, Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung genutzt werden, soweit nicht nach dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung nach § 3 Abs. 4 vorgeschrieben ist.
(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere des § 28b IfSG, gehen abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung vor.
(2) Im Sinne dieser Verordnung
(3) Für Bereiche mit 2G-Plus-Zugangsbeschränkung besteht keine Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach Absatz 2 Nr. 16 für
(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.
(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.
(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften.
(4) Soweit in dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person folgende Kontaktdaten zu erheben:
Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten
Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Im Fall des Satzes 4 ist die Datenverarbeitung zusätzlich in analoger Form zu ermöglichen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast, Kunde, Nutzer oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Dienstleistungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr
(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).
(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:
(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den weiteren obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten. Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite 2) entsprechende Hinweise.
2) https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte
(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.
(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:
Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.
(3) Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden:
Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist jede Person angehalten, in geschlossenen Räumen insbesondere in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(5) Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für
(6) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen, gut sitzen sowie Mund und Nase bedecken.
(7) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.
(8) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.
Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-ArbSchV in Verbindung mit § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBl. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung 3) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen gehört auch die Gewährung der Ausführung von Tätigkeiten in einer Wohnung nach § 28b Abs. 4 IfSG.
3) https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html
§ 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.
(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten asymptomatische Personen,
(2) Als Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG gelten Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat.
(3) Personen nach den Absätzen 1 und 2 sind verpflichtet,
Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG sowie Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, denen ein durchgeführter PCR-Test oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure–Amplifikationsverfahren ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für
(5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ist unterbrochen für die Dauer
Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.
(6) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entfällt
(7) Für Personen, die Ansteckungsverdächtige im Sinne des Absatzes 1 sind, endet die Pflicht zur Absonderung abweichend von Absatz 6 Nr. 1 Buchst. b, sobald
entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 ein negatives Ergebnis aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ab- weichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(7a) Für Personen, die Ausscheider oder Kranke im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind, endet die Pflicht zur Absonderung abweichend von Absatz 6 Nr. 1 Buchst. b, sobald ein frühestens am siebten Tag entnommener PCR-Test oder Antigenschnelltest ein negatives Ergebnis auf- weist und die Personen vor der Testung mindestens 48 Stunden asymptomatisch waren. Bei Beschäftigten einer Einrichtung oder eines Angebotes nach den §§ 21 bis 23 Abs. 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das negative Ergebnis auf einem PCR-Test beruhen muss. Das Vor- liegen eines negativen Testergebnisses ist der zuständigen Behörde mitzuteilen und auf An- forderung der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Institus abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(7b) Beruht die Pflicht zur Absonderung auf einer Anordnung der zuständigen Behörde, gilt Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 7a Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Absonderung mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an diese Behörde endet. In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement eine von Satz 1 abweichende Anordnung treffen; die Gründe sind zu dokumentieren.
(8) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,
(9) Die zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 8 Satz 1 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests, eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.
(10) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 8 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests
oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben dieser Verordnung zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.
4) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html
(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.
(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.
(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind
sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.
(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung unberührt.
Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung oder in § 28b Abs. 2 und 3 IfSG Abweichendes bestimmt ist.
Sofern die Möglichkeit besteht, sollen bei zulässigen Aufenthalten, Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung genutzt werden.
(1) Soweit diese Verordnung Zugangsbeschränkungen vorsieht und sich aus § 28b IfSG nichts Abweichendes ergibt, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 bis 17 erfüllen.
(2) Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:
(3) Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch
(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 von zugangsberechtigten Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.
(5) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 4 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
Für die Zugangsbeschränkungen nach den §§ 15, 16 und 18 gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG. Wer Beschäftigter nach Satz 1 ist, bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 ArbSchG. Für sonstige tätige oder beauftragte Personen gelten die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG entsprechend.
(1) Sofern die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach dem Dritten Abschnitt dieser Verordnung nicht verpflichtend vorgeschrieben ist, kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die 2G-Zugangsbeschränkung freiwillig für
anwenden, wobei der Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 15 zu beschränken ist. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nicht zulässig.
(2) Bei der freiwilligen Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1
soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.
(aufgehoben)
(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur mit nicht mehr als zehn Personen zulässig. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, gelten als geimpfte Personen nach Satz 1 und bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen An-zahl an Personen unberücksichtigt.
(2) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht nur geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur zulässig, sofern nicht mehr als zehn Personen teilnehmen und die private Zusammenkunft ausschließlich mit:
1. den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und
2. nicht mehr als zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Haushalt angehören, stattfindet. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Anzahl an Personen und Haushalten unberücksichtigt.
1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt
Satz 1 gilt auch außerhalb geschlossener Räume für die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen.
(2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt verpflichtend:
Soweit nicht ausdrücklich in Satz 1 bestimmt, besteht keine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ist eine qualifizierte Gesichtsmaske bei der verpflichtenden Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung zu verwenden, § 6 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. § 20a bleibt unberührt.
(3) Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt
(3a) Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a sowie Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a genügt eine einmalige Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde. Abweichend von Satz 1 entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige kulturelle Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc und Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc sowie Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc für den Programmbetrieb die Anzeigepflicht.
(4) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.
(5) An allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und im öffentlichen Raum außerhalb geschlossener Räume, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden. Die zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügungen fest und kennzeichnen diese.
(6) Die Absätze 1 bis 3a gelten nicht für die in § 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Bereiche.
(1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 gelten auch für
Versammlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind insbesondere auch solche, die sich aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln (Spontanversammlungen); Absatz 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 sind auf Spontanversammlungen nicht anwendbar.
(2) Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter freiem Himmel sind ortsfest durchzuführen. Die zuständige Behörde hat zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren durch Auflagen auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben. An der Versammlung unter freiem Himmel teilnehmende Personen haben einen Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu wahren und ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden; § 6 Abs. 5 und 6 findet Anwendung. Die Polizei kann teilnehmende Personen, die infektionsschutzrechtliche Auflagen oder die Pflicht nach Satz 3 zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske trotz Aufforderung nicht einhalten, von der Versammlung ausschließen.
(3) Bei Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in geschlossenen Räumen, für die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eine 3G-Zugangsbeschränkung gilt, ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und haben an der Versammlung teilnehmende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(4) Eine Anzeigepflicht gilt nur für Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3; diese sind mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde durch die verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 anzuzeigen. Die Anmeldepflicht nach ) § 14 des Versammlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Anmeldung nach § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes gilt zugleich als Anzeige im Sinne des Satzes 1.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 und des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht vor und liegen der zuständigen Behörde tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass zuvor im Internet oder auf andere Weise zu der Versammlung unter freiem Himmel aufgerufen wurde oder Aufrufe Dritter weiterverbreitet wurden, soll die zuständige Behörde die Versammlung auflösen, wenn
Sobald eine Versammlung nach Satz 1 für aufgelöst erklärt ist, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.
(6) Im Einzelfall kann auf Antrag der anzeigenden oder anmeldenden Person eine Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 bewilligt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vertretbar ist.
(7) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
n Geschäften des Einzelhandels hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.
(1) Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Winter- oder Frühlingsmärkte, Kirmes, Festivals und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Ausstellungen und Messen im Sinne der §§ 64 und 65 der Gewerbeordnung sind in Präsenz vor Ort untersagt. Unberührt von Satz 1 bleibt die Durchführung in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form.
Die folgenden Einrichtungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
(1) Die Einrichtungen der Pflege, die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die nach den jeweils geltenden infektionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Hygiene- und Testkonzept unter Beachtung des Absatzes 3 und § 28b Abs. 2 IfSG fest. Weitergehende Maßnahmen, insbesondere weitergehende Zugangsbeschränkungen, bleiben den Vorgaben der zuständigen Behörde vorbehalten.
(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygiene- und Testkonzept zu registrieren.
(3) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Be-hinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 23 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für
Weitere Zugangsvoraussetzungen für Besucher und Beschäftigte regelt § 28b Abs. 2 und 3 IfSG.
(4) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ungeimpften Bewohnern und Bewohnern, die geimpfte Personen sind, für die Inanspruchnahme der Angebote nach Satz 1 unterbleibt. Das Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.
(1)Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch können eine Steuerung des Zu- und Abgangs der Besucher sowie eine Begrenzung der Besucher aus medizinischen Gründen und aufgrund räumlicher oder personeller Kapazitäten zeitlich und räumlich vorsehen. Grundsätzlich sind zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für bis zu insgesamt zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die zuständige Behörde zulässig. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln insbesondere § 28b Abs. 2 und 3 IfSG sind darüber hinaus zu beachten. Weitere Zugangsvoraussetzungen für Besucher und Beschäftigte regelt § 28b Abs. 2 und 3 IfSG.
(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben.
(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen haben ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote, der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“ 5) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorzuhalten.
(2) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:
(3) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.
5) https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=2
(1) Der Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in außerschulischen, außer- und überbetrieblichen Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Maßnahmen der Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse sind in Präsenz zulässig. Die Träger der Einrichtungen und Maßnahmen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten. Teilnehmende am Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb oder an den Maßnahmen, die nicht über
verfügen, haben sich täglich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels einer Testung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 testen zu lassen. Dabei ist die jeweilige Testung vor Beginn des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes oder der jeweiligen Maßnahme durchzuführen. Die Testungen sind durch den Träger der Einrichtung oder der Bildungsstätte durchzuführen oder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung zu beaufsichtigen.
(2) § 13 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die zur Durchführung des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes nach Absatz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.
(1) Für den Zutritt zu Gebäuden der staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen und Verpflegungseinrichtungen des Studierendenwerks Thüringen sowie für die Teilnahme an in Präsenz durchgeführten Lehrveranstaltungen und Prüfungen gilt die 3G-Zugangsbeschränkung; § 28b Abs. 1 IfSG bleibt unberührt. Abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 1 haben die Hochschulen die erforderlichen Nachweise regelmäßig durch Stichproben zu kontrollieren.
(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, Studierenden und Lehrenden,
täglich von Montag bis Freitag am Hochschulort die Durchführung eines Selbsttests nach § 10 Abs. 1 unter Beobachtung durch eigenes Personal oder durch beauftragte Personen anzubieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis zu erstellen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist den Personen nach Satz 1 der Zutritt erlaubt, um unmittelbar nach Betreten des Gebäudes ein Testangebot nach Satz 1 wahrzunehmen.
(3) Die Hochschulen sind verpflichtet, ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 zu erstellen.
(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.
(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenz zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Folgende Zugangsbeschränkungen finden Anwendung:
Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 den an den Veranstaltungen nach Satz 4 Nr. 1 teilnehmenden Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Genesenennachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.
(3) Ist nach Absatz 2 Satz 4 die 3G-Zugangsbeschränkung, die 2G-Plus Zugangsbeschränkung oder die 2G-Zugangsbeschränkung anzuwenden,
Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. b auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. a und b sowie Nr. 3 Buchst. a auf die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden.
(4) Veranstaltungen, die nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 anzuwenden haben und nicht dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 unterfallen, können freiwillig die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 mit der Maßgabe anwenden, dass die in § 15 Abs. 2 genannten Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung finden.
(5) § 14 findet Anwendung.
(1) Die Organisation des Schulbetriebs, insbesondere die Ausgestaltung des Unterrichts in Form von Distanzunterricht, Unterricht im Rahmen von Wechselmodellen oder Unterricht in festen, beständigen Gruppen, kann in allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie an Schulen in freier Trägerschaft auf Anordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums erfolgen. Die Einrichtung einer Notbetreuung kann angeordnet werden.
(2) Der Anspruch der Schüler auf Förderung in einem Schulhort nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung kann durch Anordnung nach Absatz 1 eingeschränkt werden. Art und Umfang der aufgrund dieser Anordnung eingeschränkten Hortbetreuung legt die Schulleitung vor Ort unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen und personellen Kapazitäten fest; die Vorgaben des Zugangs zur Notbetreuung sind zu beachten.
(3) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt, findet für Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, für Fachschüler in den Abschlussklassen der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen sowie für Berufsschüler mit 3,5-jähriger Ausbildung, bei denen die Abschlussprüfungen oder der erste Teil der gestreckten Abschlussprüfungen bevorstehen, Präsenzunterricht statt.
(4) Wird mit der Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 die Einrichtung einer Notbetreuung angeordnet, haben Schüler in den durch die Anordnung bestimmten Fällen Zugang zur Notbetreuung,
(5) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Schulleitung oder das für den Schüler örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 3 oder 4 vorliegen, entscheidet die Schulleitung. Als Nachweis für die arbeitsplatz-, beschäftigungs- oder ausbildungsbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 4 Buchst. a und c genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 4 sind von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Schulleitung formlos glaubhaft zu machen.
(1) Die Teilnahme der Schüler am Schulbetrieb nach § 26a Abs. 1 Satz 1 oder an einer Notbetreuung nach § 26a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 wird von der Teilnahme an einer konkret angebotenen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und deren negativem Testergebnis abhängig gemacht. Das Testintervall wird auf zwei Testungen pro Woche festgelegt. Einer Testung nach Satz 1 steht gleich:
Schüler, die nicht an den konkret angebotenen Testungen nach Satz 1 teilnehmen oder keinen Nachweis nach Satz 3 vorweisen können und die nicht nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Teilnahme an der konkret angebotenen Testung befreit sind, dürfen das Schulgebäude nicht betreten.
(2) Für Schüler, die geimpfte Personen oder genesene Personen sind, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Teilnahme an der konkret angebotenen Testung nicht verpflichtend.
(3) § 44 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO findet entsprechende Anwendung.
(1) Innerhalb des Schulgebäudes, auch während des Schulbetriebs nach § 26a Abs. 1 Satz 1 oder einer Notbetreuung nach § 26a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, sowie außerhalb des Schulgebäudes auf dem Schulgelände in Situationen, in denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht eingehalten werden kann, ist von Schülern, dem an der Schule tätigen pädagogischen Personal, dem sonstigen unterstützenden Personal nach den §§ 35 und 35a Thür-SchulG und allen an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.
(2) Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht in den in § 6 Abs. 5 genannten Fällen, für Schüler während des Sportunterrichts und für Schüler während des Musikunterrichts am Spezialgymnasium für Musik und an Gymnasien mit Spezialklassen für Musik. Über weitere Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Personen, die keine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 1 Satz 1 verwenden und bei denen keine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, dürfen das Schulgebäude nicht betreten.
(1) Überschreiten in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen
gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntgabe der Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt die weitergehenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 28 bis 30b. Bei Abweichungen von den Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts gehen die §§ 28 bis 30b vor.
(2) Die in den §§ 28 bis 30b geregelten weitergehenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen sind in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt aufgehoben, sobald
in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Schwellenwerte an sieben aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschreiten.
(3) Die Fristberechnung für die Tage, an denen die jeweiligen Schwellenwerte nach den Absätzen 1 und 2 überschritten oder nicht mehr überschritten werden, beginnt ab dem 1. Februar 2022.
(4) Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite5a) bekannt, wenn
werden. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite 5a) zudem die Tage bekannt, ab denen die Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 28 bis 30b gelten.
5a) https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem
In den in § 6 Abs. 3 Satz 1 genannten geschlossenen Räumen und Fahrzeugen ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 können Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden.
(1) Abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt die 2G-Zugangsbeschränkung in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme
Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 3 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 sind Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr des Folgetages für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.
Untersagt sind:
Abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 1 sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht nur geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, nur zulässig, sofern nicht mehr als zehn Personen insgesamt teilnehmen und die private Zusammenkunft ausschließlich mit
stattfindet; § 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Bei der Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen sowie Kongressen liegen die Personenobergrenzen
(2) Bei der Durchführung von nichtöffentlichen Veranstaltungen liegen die Personenobergrenzen
(3) Die 2G-Zugangsbeschränkung gilt
(4) Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, d und i in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
(1) Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen
gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts sowie des Ersten Unterabschnitts dieses Abschnitts ab dem übernächsten Tag nach Bekanntgabe der Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte in diesem Landkreis oder in dieser kreisfreien Stadt die weitergehenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 31a und 31b. Bei Abweichungen von den Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts oder des Ersten Unterabschnitts dieses Abschnitts gehen die §§ 31a und 31b vor.
(2) Die in den §§ 31a und 31b geregelten weitergehenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen sind in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt aufgehoben, sobald mindestens der Frühwarnindikator, der Schutzwert oder der Belastungswert an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt den jeweils in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Schwellenwert nicht mehr überschreitet.
(3) § 27 Abs. 3 findet Anwendung.
(4) Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite5b) bekannt, wenn
Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite 5b) zudem die Tage bekannt, ab denen die Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 31a und 31b gelten.
5b) https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem
(1) Bei der Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen sowie Kongressen liegen die Personenobergrenzen
(2) Bei der Durchführung von nichtöffentlichen Veranstaltungen liegen die Personenobergrenzen
(3) Für Besucher von Einrichtungen nach den §§ 21 bis 23 und Personen, die aus beruflichen Gründen in den §§ 21 bis 23 genannten Einrichtungen zeitlich nicht nur vorübergehend betreten, gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung.
(1) Die folgenden Einrichtungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.
(2) Geschlossene Räume von
sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.
(1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt. Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege oder durch Einzelweisungen durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.
(2) Für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann, sofern zwei von drei der in Absatz 3 genannten Werte den jeweils genannten Schwellenwert an sieben aufeinander folgenden Tagen unterschreiten, die zuständige Behörde Abweichungen von den Bestimmungen des Dritten bis Fünften Abschnitts dieser Verordnung zur schrittweisen Öffnung zulassen. Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde.
(3) Folgende Schwellenwerte gelten für Absatz 2:
(4) Die nach Absatz 3 maßgeblichen Werte werden durch die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.6)
6) https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer
Die zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.
(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. k bleibt unberührt.
(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.
Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bleibt vorbehalten.
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
(1) Diese Verordnung tritt am 24. November 2021um 23:59Uhr in Kraft und mit Ablauf des 8. Februar 2022 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6, die §§ 20a und 20b, die Bestimmungen des Vierten Abschnitts sowie § 33 Abs. 3 Nr. 20, 24 bis 26 und 33 bis 51 mit Ablauf des 24. Februar 2022 außer Kraft, sofern nicht der Landtag nach § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG bis zum 24. Februar 2022 die weitere Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 und 6 IfSG feststellt, spätestens jedoch mit Ablauf des 2. März 2022. Das Außerkrafttreten der in Satz 2 genannten Bestimmungen ist entsprechend § 9 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) unverzüglich bekannt zu machen.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2021 (GVBl. S. 537), außer Kraft.
Gültig ab dem 24. Januar 2022
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), und
des § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), geändert durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), verordnet die Landesregierung:
(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.
(2) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und gering gehalten werden.
(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.
(4) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit infektionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch die Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) erbracht werden.
(5) Sofern die Möglichkeit besteht, sollen bei zulässigen Aufenthalten, Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung genutzt werden, soweit nicht nach dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung nach § 3 Abs. 4 vorgeschrieben ist.
(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere des § 28b IfSG, gehen abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung vor.
(2) Im Sinne dieser Verordnung
(3) Für Bereiche mit 2G-Plus-Zugangsbeschränkung besteht keine Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach Absatz 2 Nr. 16 für
(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.
(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.
(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften.
(4) Soweit in dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person folgende Kontaktdaten zu erheben:
Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten
Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Im Fall des Satzes 4 ist die Datenverarbeitung zusätzlich in analoger Form zu ermöglichen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast, Kunde, Nutzer oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Dienstleistungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr
(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).
(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:
(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den weiteren obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten. Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite 2) entsprechende Hinweise.
2) https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte
(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.
(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:
Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.
(3) Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden:
Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist jede Person angehalten, in geschlossenen Räumen insbesondere in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(5) Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für
(6) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen, gut sitzen sowie Mund und Nase bedecken.
(7) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.
(8) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.
Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-ArbSchV in Verbindung mit § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBl. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung 3) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen gehört auch die Gewährung der Ausführung von Tätigkeiten in einer Wohnung nach § 28b Abs. 4 IfSG.
3) https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html
§ 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.
(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten asymptomatische Personen,
(2) Als Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG gelten Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat.
(3) Personen nach den Absätzen 1 und 2 sind verpflichtet,
Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG sowie Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, denen ein durchgeführter PCR-Test oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure–Amplifikationsverfahren ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für
(5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ist unterbrochen für die Dauer
Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.
(6) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entfällt
(7) Für Personen, die Ansteckungsverdächtige im Sinne des Absatzes 1 sind, endet die Pflicht zur Absonderung abweichend von Absatz 6 Nr. 1 Buchst. b, sobald
entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 ein negatives Ergebnis aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ab- weichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(7a) Für Personen, die Ausscheider oder Kranke im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind, endet die Pflicht zur Absonderung abweichend von Absatz 6 Nr. 1 Buchst. b, sobald ein frühestens am siebten Tag entnommener PCR-Test oder Antigenschnelltest ein negatives Ergebnis auf- weist und die Personen vor der Testung mindestens 48 Stunden asymptomatisch waren. Bei Beschäftigten einer Einrichtung oder eines Angebotes nach den §§ 21 bis 23 Abs. 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das negative Ergebnis auf einem PCR-Test beruhen muss. Das Vor- liegen eines negativen Testergebnisses ist der zuständigen Behörde mitzuteilen und auf An- forderung der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Institus abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(7b) Beruht die Pflicht zur Absonderung auf einer Anordnung der zuständigen Behörde, gilt Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 7a Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Absonderung mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an diese Behörde endet. In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement eine von Satz 1 abweichende Anordnung treffen; die Gründe sind zu dokumentieren.
(8) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,
(9) Die zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 8 Satz 1 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests, eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.
(10) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 8 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests
oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben dieser Verordnung zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.
4) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html
(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.
(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.
(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind
sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.
(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung unberührt.
Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung oder in § 28b Abs. 2 und 3 IfSG Abweichendes bestimmt ist.
Die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung von Gästen und Besuchern nach § 3 Abs. 4 ist in geschlossenen Räumen erforderlich
(1) Soweit diese Verordnung Zugangsbeschränkungen vorsieht und sich aus § 28b IfSG nichts Abweichendes ergibt, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 bis 17 erfüllen.
(2) Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:
(3) Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch
(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 von zugangsberechtigten Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.
(5) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 4 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
Für die Zugangsbeschränkungen nach den §§ 15, 16 und 18 gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG. Wer Beschäftigter nach Satz 1 ist, bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 ArbSchG. Für sonstige tätige oder beauftragte Personen gelten die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG entsprechend.
(1) Sofern die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach dem Dritten Abschnitt dieser Verordnung nicht verpflichtend vorgeschrieben ist, kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die 2G-Zugangsbeschränkung freiwillig für
anwenden, wobei der Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 15 zu beschränken ist. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nicht zulässig.
(2) Bei der freiwilligen Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1
soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.
(1) Bei der freiwilligen Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung für die Bereiche des § 15 Abs. 1 Satz 1 kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 den Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 17 beschränken. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nicht zulässig.
(2) Bei der freiwilligen Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1
soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.
(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet mit:
Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen bleiben unberücksichtigt. Geimpfte Personen, genesene Personen und Personen, die mittels ärztlichen Attests nachweisen können, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor der Zusammenkunft nicht geimpft werden konnten, werden nicht auf die Teilnehmerzahl angerechnet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:
Satz 1 gilt auch außerhalb geschlossener Räume für die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen. Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 6 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.
(2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt verpflichtend:
Soweit nicht ausdrücklich in Satz 1 bestimmt, besteht keine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ist eine qualifizierte Gesichtsmaske bei der verpflichtenden Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung zu verwenden, § 6 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, soweit mehr als 50 Personen teilnehmen.
(4) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.
(5) An allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und im öffentlichen Raum außerhalb geschlossener Räume, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden. Die zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügungen fest und kennzeichnen diese.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die in § 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Bereiche.
(1) Ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntgabe des an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 1 000,0 überschreitenden Frühwarnindikators in Landkreisen oder kreisfreien Städten
(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen der Frühwarnindikator an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 1 500,0 überschreitet, gilt ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntgabe Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
(3) Soweit nach Absatz 1 Nr. 2 die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgeschrieben ist, gilt die Verpflichtung für Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr mit der Maßgabe, dass diese eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden können.
(4) Unterschreitet der Frühwarnindikator an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt jeweils den in Absatz 1 oder 2 bestimmten Schwellenwert, sind die in dem jeweiligen Absatz genannten Maßnahmen und Beschränkungen aufgehoben.
(5) Die Fristberechnung bei Unter- oder Überschreitung des Frühwarnindikators nach den Absätzen 1 bis 3 beginnt mit dem 8. Dezember 2021.
(6) Die oberste Gesundheitsbehörde gibt bekannt, wenn die Schwellenwerte des Frühwarnindikators an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite zudem die Tage bekannt, ab denen die jeweiligen Maßnahmen gelten.
(1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 gelten auch für
Versammlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind insbesondere auch solche, die sich aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln (Spontanversammlungen); Absatz 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 sind auf Spontanversammlungen nicht anwendbar.
(2) Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter freiem Himmel sind ortsfest durchzuführen. Die zuständige Behörde hat zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren durch Auflagen auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben. An der Versammlung unter freiem Himmel teilnehmende Personen haben einen Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu wahren und ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden; § 6 Abs. 5 und 6 findet Anwendung. Die Polizei kann teilnehmende Personen, die infektionsschutzrechtliche Auflagen oder die Pflicht nach Satz 3 zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske trotz Aufforderung nicht einhalten, von der Versammlung ausschließen.
(3) Bei Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in geschlossenen Räumen, für die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eine 3G-Zugangsbeschränkung gilt, ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und haben an der Versammlung teilnehmende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(4) Eine Anzeigepflicht gilt nur für Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3; diese sind mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde durch die verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 anzuzeigen. Die Anmeldepflicht nach ) § 14 des Versammlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Anmeldung nach § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes gilt zugleich als Anzeige im Sinne des Satzes 1.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 und des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht vor und liegen der zuständigen Behörde tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass zuvor im Internet oder auf andere Weise zu der Versammlung unter freiem Himmel aufgerufen wurde oder Aufrufe Dritter weiterverbreitet wurden, soll die zuständige Behörde die Versammlung auflösen, wenn
Sobald eine Versammlung nach Satz 1 für aufgelöst erklärt ist, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.
(6) Im Einzelfall kann auf Antrag der anzeigenden oder anmeldenden Person eine Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 bewilligt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vertretbar ist.
(7) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
n Geschäften des Einzelhandels hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.
(1) Die Einrichtungen der Pflege, die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die nach den jeweils geltenden infektionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Hygiene- und Testkonzept unter Beachtung des Absatzes 3 und § 28b Abs. 2 IfSG fest. Weitergehende Maßnahmen, insbesondere weitergehende Zugangsbeschränkungen, bleiben den Vorgaben der zuständigen Behörde vorbehalten.
(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygiene- und Testkonzept zu registrieren.
(3) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Be-hinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 23 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für
Weitere Zugangsvoraussetzungen für Besucher und Beschäftigte regelt § 28b Abs. 2 und 3 IfSG.
(4) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ungeimpften Bewohnern und Bewohnern, die geimpfte Personen sind, für die Inanspruchnahme der Angebote nach Satz 1 unterbleibt. Das Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.
(1)Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch können eine Steuerung des Zu- und Abgangs der Besucher sowie eine Begrenzung der Besucher aus medizinischen Gründen und aufgrund räumlicher oder personeller Kapazitäten zeitlich und räumlich vorsehen. Grundsätzlich sind zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für bis zu insgesamt zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die zuständige Behörde zulässig. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln insbesondere § 28b Abs. 2 und 3 IfSG sind darüber hinaus zu beachten. Weitere Zugangsvoraussetzungen für Besucher und Beschäftigte regelt § 28b Abs. 2 und 3 IfSG.
(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben.
(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen haben ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote, der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“ 5) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorzuhalten.
(2) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:
(3) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.
5) https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=2
(1) Der Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in außerschulischen, außer- und überbetrieblichen Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Maßnahmen der Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse sind in Präsenz zulässig. Die Träger der Einrichtungen und Maßnahmen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten. Teilnehmende am Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb oder an den Maßnahmen, die nicht über
verfügen, haben sich täglich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels einer Testung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 testen zu lassen. Dabei ist die jeweilige Testung vor Beginn des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes oder der jeweiligen Maßnahme durchzuführen. Die Testungen sind durch den Träger der Einrichtung oder der Bildungsstätte durchzuführen oder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung zu beaufsichtigen.
(2) § 13 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die zur Durchführung des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes nach Absatz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.
(1) An Hochschulen sind Präsenzlehrveranstaltungen sowie in Präsenz durchgeführte Hochschulprüfungen, staatliche und kirchliche Prüfungen sowie für den Hochschulzugang oder die Hochschulzulassung erforderliche Eignungs- oder Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren, Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Studierfähigkeitstests zulässig. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschulen nach Satz 1 ist nur Studierenden, Lehrenden und Gästen gestattet, die über
verfügen; § 28b Abs. 1 IfSG bleibt unberührt. Die Hochschulen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises nach Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1 den Studierenden, Lehrenden und Gästen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche am Hochschulort die Durchführung eines Selbsttests nach § 10 Abs. 1 unter Beobachtung durch eigenes Personal oder durch beauftragte Personen anzubieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis zu erstellen. Ein Nachweis nach Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1 gilt auch als erbracht, wenn die dem Nachweis nach Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 zugrundeliegende Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt; § 10 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 ist zusammen mit einem Identitätsnachweis auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzulegen. Das Nähere, insbesondere zu Hygienemaßnahmen, zu Maßnahmen zur Kontaktreduzierung, zu Abstandsgeboten, zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, zur Kontaktnachverfolgung, zur Durchführung und Bescheinigung von Testungen nach Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1, zur Kontrolle der Nachweise nach Satz 5 und zur Einhaltung der sonstigen allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3, regeln die Hochschulen in ihren Infektionsschutzkonzepten. In den Infektionsschutzkonzepten kann geregelt werden, dass für den Fall, dass der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht eingehalten werden kann, Satz 2 auch
gilt und dass abweichend von Satz 4 die Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
(2) Für den Zugang zu den Verpflegungseinrichtungen des Studierendenwerks Thüringen gilt Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 entsprechend; der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1 kann auch durch die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 3 geführt werden.
(3) Zum Zweck der Kontrolle der Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und zur Erstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 3 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Studierenden, Lehrenden und Gästen durch das Personal der Hochschule und des Studierendenwerks Thüringen sowie durch die von der Hochschule und vom Studierendenwerk Thüringen beauftragten Personen zulässig:
Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen und spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG und § 10 des Thüringer Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115 -116-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(4) Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 sind die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG.
(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.
(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenz zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Folgende Zugangsbeschränkungen finden Anwendung:
Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 den an den Veranstaltungen nach Satz 4 Nr. 1 teilnehmenden Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.
(3) Ist nach Absatz 2 Satz 4 die 3G-Zugangsbeschränkung oder die 2G-Zugangsbeschränkung anzuwenden,
Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. b auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. a und b auf die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden.
(4) Veranstaltungen, die nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 anzuwenden haben und nicht dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 unterfallen, können freiwillig die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 oder die 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 17 mit der Maßgabe anwenden, dass die in § 15 Abs. 2 genannten Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung finden.
(5) § 14 findet Anwendung.
(1) Die Organisation des Schulbetriebs, insbesondere die Ausgestaltung des Unterrichts in Form von Distanzunterricht, Unterricht im Rahmen von Wechselmodellen oder Unterricht in festen, beständigen Gruppen, kann in allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie an Schulen in freier Trägerschaft auf Anordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums erfolgen. Die Einrichtung einer Notbetreuung kann angeordnet werden.
(2) Der Anspruch der Schüler auf Förderung in einem Schulhort nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung kann durch Anordnung nach Absatz 1 eingeschränkt werden. Art und Umfang der aufgrund dieser Anordnung eingeschränkten Hortbetreuung legt die Schulleitung vor Ort unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen und personellen Kapazitäten fest; die Vorgaben des Zugangs zur Notbetreuung sind zu beachten.
(3) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt, findet für Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, für Fachschüler in den Abschlussklassen der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen sowie für Berufsschüler mit 3,5-jähriger Ausbildung, bei denen die Abschlussprüfungen oder der erste Teil der gestreckten Abschlussprüfungen bevorstehen, Präsenzunterricht statt.
(4) Wird mit der Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 die Einrichtung einer Notbetreuung angeordnet, haben Schüler in den durch die Anordnung bestimmten Fällen Zugang zur Notbetreuung,
(5) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Schulleitung oder das für den Schüler örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 3 oder 4 vorliegen, entscheidet die Schulleitung. Als Nachweis für die arbeitsplatz-, beschäftigungs- oder ausbildungsbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 4 Buchst. a und c genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 4 sind von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Schulleitung formlos glaubhaft zu machen.
(1) Die Teilnahme der Schüler am Schulbetrieb nach § 26a Abs. 1 Satz 1 oder an einer Notbetreuung nach § 26a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 wird von der Teilnahme an einer konkret angebotenen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und deren negativem Testergebnis abhängig gemacht. Das Testintervall wird auf zwei Testungen pro Woche festgelegt. Einer Testung nach Satz 1 steht gleich:
Schüler, die nicht an den konkret angebotenen Testungen nach Satz 1 teilnehmen oder keinen Nachweis nach Satz 3 vorweisen können und die nicht nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Teilnahme an der konkret angebotenen Testung befreit sind, dürfen das Schulgebäude nicht betreten.
(2) Für Schüler, die geimpfte Personen oder genesene Personen sind, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Teilnahme an der konkret angebotenen Testung nicht verpflichtend.
(3) § 44 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO findet entsprechende Anwendung.
(1) Innerhalb des Schulgebäudes, auch während des Schulbetriebs nach § 26a Abs. 1 Satz 1 oder einer Notbetreuung nach § 26a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, sowie außerhalb des Schulgebäudes auf dem Schulgelände in Situationen, in denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht eingehalten werden kann, ist von Schülern, dem an der Schule tätigen pädagogischen Personal, dem sonstigen unterstützenden Personal nach den §§ 35 und 35a Thür-SchulG und allen an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.
(2) Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht in den in § 6 Abs. 5 genannten Fällen, für Schüler während des Sportunterrichts und für Schüler während des Musikunterrichts am Spezialgymnasium für Musik und an Gymnasien mit Spezialklassen für Musik. Über weitere Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Personen, die keine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 1 Satz 1 verwenden und bei denen keine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, dürfen das Schulgebäude nicht betreten.
Ergänzend zu den Bestimmungen des Dritten Abschnitts dieser Verordnung gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts. Bei Abweichungen gehen die Bestimmungen dieses Abschnitts vor.
(1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.
(2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind:
(3) Absatz 1 gilt nicht für
(1) Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Weihnachtsmärkte, Kirmes, Festivals und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Kongresse, Ausstellungen und Messen jeder Art sind in Präsenz vor Ort untersagt. Unberührt von Satz 1 bleibt die Durchführung in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form.
Die folgenden Einrichtungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
(1) Ergänzend zu § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 Buchst. d sind Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes in der Zeit von 22 Uhr und 5 Uhr des Folgetages für den Publikumsverkehr zu schließen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 3 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen.
(1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt. Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege oder durch Einzelweisungen durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.
(2) Für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann, sofern zwei von drei der in Absatz 3 genannten Werte den jeweils genannten Schwellenwert an sieben aufeinander folgenden Tagen unterschreiten, die zuständige Behörde Abweichungen von den Bestimmungen des Dritten bis Fünften Abschnitts dieser Verordnung zur schrittweisen Öffnung zulassen. Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde.
(3) Folgende Schwellenwerte gelten für Absatz 2:
(4) Die nach Absatz 3 maßgeblichen Werte werden durch die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.6)
6) https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer
(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.
(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.
Die zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.
(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.
(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.
Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bleibt vorbehalten.
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Diese Verordnung tritt am 23. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 8. Februar 2022 außer Kraft.
Die ThINKA – Beratungsstelle in Lusan in der Werner-Petzold-Str. 10 ist seit 22.12.2021 geschlossen. Die Beratungen finden ab diesem Jahr ausschließlich in Bieblach im Infopoint Leuchtenburgstraße 10 statt. Ab Montag 03.01.2022 steht dort für die Bürgerinnen und Bürger wieder ein Sozialberater zur Verfügung.
Die Beratungszeiten sind dann Montag – Donnerstag von 7.30 – 12.00 Uhr u. 13.00 – 15.30 Uhr, sowie Freitag von 7.30 – 13.30 Uhr.
ThINKA Gera ist ein gefördertes Projekt aus Mitteln des ESF, des Freistaates Thüringen und der Stadt Gera.
Weitere Informationen finden Sie auf www.nig-otegau.de
Gültig ab dem 25. November 2021
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), und
des § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), geändert durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), verordnet die Landesregierung:
(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.
(2) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und gering gehalten werden.
(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.
(4) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit infektionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch die Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) erbracht werden.
(5) Sofern die Möglichkeit besteht, sollen bei zulässigen Aufenthalten, Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung genutzt werden, soweit nicht nach dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung nach § 3 Abs. 4 vorgeschrieben ist.
(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere des § 28b IfSG, gehen abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung vor.
(2) Im Sinne dieser Verordnung
1) www.pei.de/impfstoffe/covid-19
(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.
(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.
(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften.
(4) Soweit in dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person folgende Kontaktdaten zu erheben:
Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten
Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Im Fall des Satzes 4 ist die Datenverarbeitung zusätzlich in analoger Form zu ermöglichen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast, Kunde, Nutzer oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Dienstleistungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr
(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).
(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:
(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den weiteren obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten. Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite 2) entsprechende Hinweise.
2) https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte
(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.
(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:
Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.
(3) Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden:
Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist jede Person angehalten, in geschlossenen Räumen insbesondere in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(5) Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für
(6) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen, gut sitzen sowie Mund und Nase bedecken.
(7) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.
(8) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.
Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-ArbSchV in Verbindung mit § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBl. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung 3) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen gehört auch die Gewährung der Ausführung von Tätigkeiten in einer Wohnung nach § 28b Abs. 4 IfSG.
3) https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html
§ 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.
(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten asymptomatische Personen,
(2) Als Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG gelten Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat.
(3) Personen nach den Absätzen 1 und 2 sind verpflichtet,
Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG sowie Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, denen ein durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für
(5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ist unterbrochen für die Dauer
Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.
(6) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entfällt
(7) Abweichend von Absatz 6 Nr. 1 Buchst. b endet die Pflicht zur Absonderung, sobald
ein negatives Ergebnis aufweist. Beruht die Pflicht zur Absonderung auf einer Anordnung der zuständigen Behörde, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Absonderung mit der Übermittlung des Testergebnisses an diese Behörde endet. In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement eine von Satz 2 abweichende Anordnung treffen; die Gründe sind zu dokumentieren.
(8) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,
(9) Die zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 8 Satz 1 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests, eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.
(10) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 8 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests
oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben dieser Verordnung zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.
4) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html
(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.
(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.
(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind
sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.
(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung unberührt.
Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung oder in § 28b Abs. 2 und 3 IfSG Abweichendes bestimmt ist.
Die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung von Gästen und Besuchern nach § 3 Abs. 4 ist in geschlossenen Räumen erforderlich
(1) Soweit diese Verordnung Zugangsbeschränkungen vorsieht und sich aus § 28b IfSG nichts Abweichendes ergibt, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 bis 17 erfüllen.
(2) Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:
(3) Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch
(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 von zugangsberechtigten Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.
(5) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 4 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
Für die Zugangsbeschränkungen nach den §§ 15, 16 und 18 gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG. Wer Beschäftigter nach Satz 1 ist, bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 ArbSchG. Für sonstige tätige oder beauftragte Personen gelten die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG entsprechend.
(1) Sofern die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach dem Dritten Abschnitt dieser Verordnung nicht verpflichtend vorgeschrieben ist, kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die 2G-Zugangsbeschränkung freiwillig für
anwenden, wobei der Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 15 zu beschränken ist. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nicht zulässig.
(2) Bei der freiwilligen Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1
soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.
(1) Bei der freiwilligen Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung für die Bereiche des § 15 Abs. 1 Satz 1 kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 den Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 17 beschränken. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nicht zulässig.
(2) Bei der freiwilligen Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1
soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.
(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet mit:
Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen bleiben unberücksichtigt. Geimpfte Personen, genesene Personen und Personen, die mittels ärztlichen Attests nachweisen können, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor der Zusammenkunft nicht geimpft werden konnten, werden nicht auf die Teilnehmerzahl angerechnet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:
Satz 1 gilt auch außerhalb geschlossener Räume für die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen. Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 6 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.
(2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt verpflichtend:
Soweit nicht ausdrücklich in Satz 1 bestimmt, besteht keine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ist eine qualifizierte Gesichtsmaske bei der verpflichtenden Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung zu verwenden, § 6 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, soweit mehr als 50 Personen teilnehmen.
(4) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.
(5) An allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und im öffentlichen Raum außerhalb geschlossener Räume, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden. Die zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügungen fest und kennzeichnen diese.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die in § 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Bereiche.
(1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 gelten auch für
(2) Versammlungen nach Absatz 1 Nr. 1 unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest zulässig und auf 35 teilnehmende Personen begrenzt. An der Versammlung unter freiem Himmel teilnehmende Personen haben ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 und 6 findet Anwendung.
(3) Bei Versammlungen nach Absatz 1 Nr. 1 in geschlossenen Räumen, für die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eine 3G-Zugangsbeschränkung gilt, ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und haben an der Versammlung teilnehmende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(4) Eine Anzeigepflicht gilt nur für Versammlungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Veranstaltungen nach Absatz 1 Nr. 3 in geschlossenen Räumen; diese sind mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(5) Im Einzelfall können Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 bewilligt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
n Geschäften des Einzelhandels hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.
(1) Die Einrichtungen der Pflege, die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die nach den jeweils geltenden infektionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Hygiene- und Testkonzept unter Beachtung des Absatzes 3 und § 28b Abs. 2 IfSG fest. Weitergehende Maßnahmen, insbesondere weitergehende Zugangsbeschränkungen, bleiben den Vorgaben der zuständigen Behörde vorbehalten.
(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygiene- und Testkonzept zu registrieren.
(3) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Be-hinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 23 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für
Weitere Zugangsvoraussetzungen für Besucher und Beschäftigte regelt § 28b Abs. 2 und 3 IfSG.
(4) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ungeimpften Bewohnern und Bewohnern, die geimpfte Personen sind, für die Inanspruchnahme der Angebote nach Satz 1 unterbleibt. Das Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.
(1)Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch können eine Steuerung des Zu- und Abgangs der Besucher sowie eine Begrenzung der Besucher aus medizinischen Gründen und aufgrund räumlicher oder personeller Kapazitäten zeitlich und räumlich vorsehen. Grundsätzlich sind zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für bis zu insgesamt zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die zuständige Behörde zulässig. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln insbesondere § 28b Abs. 2 und 3 IfSG sind darüber hinaus zu beachten. Weitere Zugangsvoraussetzungen für Besucher und Beschäftigte regelt § 28b Abs. 2 und 3 IfSG.
(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben.
(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen haben ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote, der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“ 5) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorzuhalten.
(2) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:
(3) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.
5) https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=2
(1) Der Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in außerschulischen, außer- und überbetrieblichen Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Maßnahmen der Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse sind in Präsenz zulässig. Die Träger der Einrichtungen und Maßnahmen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten. Teilnehmende am Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb oder an den Maßnahmen, die nicht über
verfügen, haben sich täglich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels einer Testung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 testen zu lassen. Dabei ist die jeweilige Testung vor Beginn des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes oder der jeweiligen Maßnahme durchzuführen. Die Testungen sind durch den Träger der Einrichtung oder der Bildungsstätte durchzuführen oder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung zu beaufsichtigen.
(2) § 13 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die zur Durchführung des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes nach Absatz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.
(1) An Hochschulen sind Präsenzlehrveranstaltungen sowie in Präsenz durchgeführte Hochschulprüfungen, staatliche und kirchliche Prüfungen sowie für den Hochschulzugang oder die Hochschulzulassung erforderliche Eignungs- oder Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren, Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Studierfähigkeitstests zulässig. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschulen nach Satz 1 ist nur Studierenden, Lehrenden und Gästen gestattet, die über
verfügen; § 28b Abs. 1 IfSG bleibt unberührt. Die Hochschulen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises nach Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1 den Studierenden, Lehrenden und Gästen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche am Hochschulort die Durchführung eines Selbsttests nach § 10 Abs. 1 unter Beobachtung durch eigenes Personal oder durch beauftragte Personen anzubieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis zu erstellen. Ein Nachweis nach Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1 gilt auch als erbracht, wenn die dem Nachweis nach Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 zugrundeliegende Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt; § 10 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 ist zusammen mit einem Identitätsnachweis auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzulegen. Das Nähere, insbesondere zu Hygienemaßnahmen, zu Maßnahmen zur Kontaktreduzierung, zu Abstandsgeboten, zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, zur Kontaktnachverfolgung, zur Durchführung und Bescheinigung von Testungen nach Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1, zur Kontrolle der Nachweise nach Satz 5 und zur Einhaltung der sonstigen allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3, regeln die Hochschulen in ihren Infektionsschutzkonzepten. In den Infektionsschutzkonzepten kann geregelt werden, dass für den Fall, dass der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht eingehalten werden kann, Satz 2 auch
gilt und dass abweichend von Satz 4 die Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
(2) Für den Zugang zu den Verpflegungseinrichtungen des Studierendenwerks Thüringen gilt Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 entsprechend; der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1 kann auch durch die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 3 geführt werden.
(3) Zum Zweck der Kontrolle der Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und zur Erstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 3 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Studierenden, Lehrenden und Gästen durch das Personal der Hochschule und des Studierendenwerks Thüringen sowie durch die von der Hochschule und vom Studierendenwerk Thüringen beauftragten Personen zulässig:
Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen und spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG und § 10 des Thüringer Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115 -116-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(4) Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 sind die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG.
(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.
(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenz zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Folgende Zugangsbeschränkungen finden Anwendung:
Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 den an den Veranstaltungen nach Satz 4 Nr. 1 teilnehmenden Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.
(3) Ist nach Absatz 2 Satz 4 die 3G-Zugangsbeschränkung oder die 2G-Zugangsbeschränkung anzuwenden,
Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. b auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. a und b auf die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden.
(4) Veranstaltungen, die nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 anzuwenden haben und nicht dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 unterfallen, können freiwillig die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 oder die 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 17 mit der Maßgabe anwenden, dass die in § 15 Abs. 2 genannten Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung finden.
(5) § 14 findet Anwendung.
(1) Ergänzend und abweichend zu den Bestimmungen des Dritten Abschnitts dieser Verordnung gelten jeweils die Bestimmungen dieses Abschnitts bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021. Bei Abweichungen gehen die Bestimmungen dieses Abschnitts vor.
(2) Abweichend von der zeitlichen Beschränkung des Absatzes 1 gelten die Maßnahmen des § 29 Abs. 1 und des § 30 aufgrund
bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung fort, soweit und solange der Landtag die Feststellung nach Nummer 2 nicht aufhebt.
(1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.
(2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind:
(3) Absatz 1 gilt nicht für
(1) Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Weihnachtsmärkte, Kirmes, Festivals und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Kongresse, Ausstellungen und Messen jeder Art sind in Präsenz vor Ort untersagt. Unberührt von Satz 1 bleibt die Durchführung in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form.
Die folgenden Einrichtungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
(1) Ergänzend zu § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 Buchst. d sind Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes in der Zeit von 22 Uhr und 5 Uhr des Folgetages für den Publikumsverkehr zu schließen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 3 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen.
(1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt. Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege oder durch Einzelweisungen durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.
(2) Für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann, sofern zwei von drei der in Absatz 3 genannten Werte den jeweils genannten Schwellenwert an sieben aufeinander folgenden Tagen unterschreiten, die zuständige Behörde Abweichungen von den Bestimmungen des Dritten bis Fünften Abschnitts dieser Verordnung zur schrittweisen Öffnung zulassen. Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde.
(3) Folgende Schwellenwerte gelten für Absatz 2:
(4) Die nach Absatz 3 maßgeblichen Werte werden durch die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.6)
6) https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer
(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.
(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.
Die zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.
(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.
(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.
Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bleibt vorbehalten.
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
(1) Diese Verordnung tritt am 24. November 2021um 23:59Uhr in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2021 (GVBl. S. 537), außer Kraft.
Die OTEGAU muss sich vor dem Hintergrund der aktuell ablaufenden Pandemiewelle und mit Rücksicht auf die ungünstigen Prognosen zur weiteren Entwicklung mit der Herausforderung auseinandersetzen, die bestehenden Strukturen krisenfest zu machen, also auf Ausnahmesituationen vorzubereiten. Die anstehenden Herausforderungen innerhalb der Organisation müssen durch das Verwenden von zielgerichteten Konzepten und Strategien gemeistert werden. Wichtig ist, dass dabei mögliche neue Koordinierungsanforderungen Berücksichtigung finden, die nach noch nicht gedachten, flexiblen Antworten verlangen. Die Teilnehmenden sollen deshalb Konzepte und Strategien kennenlernen, um organisatorische und kommunikative Probleme in Krisenzeiten zu bewältigen. Im Unternehmen soll ein Bewusstsein für unterschiedliche Herausforderungen in Krisensituationen geschaffen werden, um genau dann vorbereitet zu sein und handlungsfähig sowie entscheidungsstark zu bleiben. Ein professioneller Umgang mit Problemen trägt entscheidend dazu bei, dass Krisen nicht allein als Bedrohung, sondern auch als Chancen für Anpassungen und Veränderungen verstanden werden.
Die Weiterbildung „Die OTEGAU-Führungskraft als Navigator im Umgang mit verunsicherten Beschäftigten in Krisensituationen “ wendet sich gezielt an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OTEGAU GmbH mit Leitungs-, Anleitungs- und Lehraufgaben in zielgruppenspezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie aus dem Verwaltungsbereich. Die berufliche Weiterbildung der Teilnehmenden soll als Beitrag zu einer flexiblen, produktiven und gesunden Arbeitswelt verstanden werden, um diese zu motivieren und eine zukunftsfähige Struktur zu entwickeln, die die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens auch in der Zukunft garantiert. Dies soll durch die Kenntnis der Konzepte und Methoden zur Vorbereitung und Bewältigung von Störungen, Notfällen und Krisen erreicht werden. Die Methoden und Vorgehensweisen zur Erzielung von Lösungen und Pragmatik in kritischen Situationen spielen dabei eine entscheidende Rolle. Darüber hinaus soll durch einen kollegialen Erfahrungsaustausch zwischen Führungskräften eine Reflexion zur Krisenkommunikation und Krisenmanagement im eigenen Unternehmen entwickelt werden.
Die Teilnahme an der Weiterbildung erfolgt nach individueller Einladung durch die Geschäftsführung der OTEGAU!
Lusaner Straße 7, 07549 Gera
E-Mail: nestler@otegau.de
Tel.: 0365 73 74 046
Gefördert durch den Freistaat Thüringen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds.

Beitrag auf facebook vom 17.11.2021