Verlängerung der geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Pandemie im Freistaat Thüringen bis zum 31. Januar 2021

Beschluss des Thüringer Kabinetts vom 5. Januar 2021 zur Fortführung der bundesweit geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Pandemie im Freistaat Thüringen

Fortführung der bundesweit geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Pandemie im Freistaat Thüringen über den 10. Januar 2021 hinaus

1. Das Kabinett nimmt die Ergebnisse der Telefonschaltkonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundesregierung am 05. Januar 2021 zur Kenntnis.

2. Das Kabinett stellt in Übereinstimmung mit den Regierungen der anderen Länder fest, dass die bundesweit geltenden Maßnahmen zwar dazu beigetragen haben, den starken Anstieg der Infektionszahlen abzufangen. Gleichzeitig stehen sowohl die Krankenhäuser, die Gesundheitsämter als auch das Gesundheitswesen nach wie vor unter einem hohen Druck, die Folgen der Pandemie zu beherrschen. Das Kabinett stellt fest, dass für eine Lockerung der bestehenden Maßnahmen derzeit kein Spielraum gesehen wird. Die Minimierung der Kontakte muss in den kommenden Wochen die höchste Priorität haben. Das Kabinett richtet den dringenden Appell an die Thüringer Wirtschaft, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es geht, mit den Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Verrichtung von Tätigkeiten die im Homeoffice zu erledigen sind, die Pandemiebewältigung zu unterstützen. Das Kabinett stellt die Notwendigkeit fest, die technischen Voraussetzungen für die Ausdehnung von Homeoffice in den Landesbehörden zu schaffen.

3. Die in der 50. Kabinettsitzung am 13. Dezember 2020 beschlossenen Maßnahmen zum Pandemiemanagement in Thüringen werden bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Es werden folgende zusätzliche Regelungen getroffen:

a. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und privat ist zulässig

  • mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen,
  • für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie
  • zusätzlich mit einem Angehörigen eines weiteren Haushalts.

b. Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung bzw. individuellen sportlichen Betätigung dienen wohnortnah zu erledigen (ca. 15 km).

c. Kommunen, die saisonal frequentierte Ziele der Erholung und sportlicher Aktivitäten sind, werden durch das Ministerium für Inneres und Kommunales bei der Durchsetzung der pandemiebedingten Regelungen zur Kontaktminimierung unterstützt.

d. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im betreffenden Landkreis oder in der betreffenden Kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf eine Teilnahmezahl von maximal 25 Personen begrenzt.

e. Für den Einzelhandel einschließlich der Baumärkte wird die Möglichkeit des Verkaufs über die Abholung vorbestellter Ware mit kontaktloser Bezahlung analog zu den bestehenden Regelungen für den Buchhandel eröffnet.

4. Sofern ein an Thüringen grenzendes Bundesland die Entscheidung trifft, vorzeitiger als im Freistaat Lockerungen insbesondere im Einzelhandel und den Dienstleistungen vorzunehmen, sind – so wie dies der Freistaat Sachsen tat – Maßnahmen zu treffen, die eine Überlastung der jeweiligen Grenzkommunen vermeiden und der Durchsetzung der Thüringer Regelungen zur Kontaktminimierung Rechnung tragen.

5. Das Kabinett nimmt den Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs vom 04. Januar 2021 zur Kenntnis und stellt auf dieser Grundlage fest, dass Kindertagesbetreuungseinrichtungen und Schulen bis zum 31. Januar 2021 geschlossen bleiben. Am 1. Februar 2021 wird der eingeschränkte Kindergarten und Schulbetrieb gemäß Phase Gelb des Stufenkonzepts wieder aufgenommen.

Das Kabinett bittet den Landtag, die gesetzlichen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen, um Eltern ohne Zugang zur Notbetreuung die Elternbeiträge für Hort und Kindergärten für die Zeit der pandemiebedingten Schließungsanordnung erstatten zu können.

6. Bis zum Wiedereinstieg in den eingeschränkten Regelbetrieb wird in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen und Schulen bis zur Klassenstufe  6 eine Betreuung für alle Kinder angeboten, deren Personensorgeberechtigte

1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung dieser Tätigkeit im HomeOffice unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert sind und

2. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal

  • in der Pandemieabwehr bzw. -bewältigung
  • in Bereichen von erheblichen öffentlichen Interesse (insbesondere Gesundheitsversorgung und Pflege, Bildung und Erziehung, Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der öffentlichen Verwaltung, Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Medien, Transport und Verkehr, Banken und Finanzwesen, Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs) gehören.

Als Nachweis genügt eine Bescheinigung seitens des Arbeitgebers.

Zum Formular „Antrag auf Notbetreuung in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und Schulen bis zur Klassenstufe 6 mit Arbeitgeberbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung für die Notbetreuung“ des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (PDF)

Die Notbetreuung steht darüber hinaus offen, wenn diese zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist oder die Personensorgeberechtigten glaubhaft darlegen, dass ihnen bei einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder unzumutbarer Verdienstausfall droht. Der oder die Personensorgeberechtigte soll glaubhaft darlegen, dass andere Personensorgeberechtigte die Betreuung nicht absichern können.

7. Das Kabinett bittet den Minister für Bildung, Jugend und Sport die Winterferien in die letzte Januarwoche 2021 vorzuziehen und die Präsenzpflicht in der zweiten Februarwoche auszusetzen, um die Maßnahmen zum Pandemiemanagement mit den schulischen Erfordernissen zu harmonisieren. Der Minister für Bildung, Jugend und Sport wird gebeten, die dafür notwendigen Konkretisierungen kurzfristig vorzunehmen.

8. Das Kabinett wurde vom Minister für Bildung, Jugend und Sport über folgende schulbezogene Maßnahmen informiert.
a. Die im Januar 2021 geplanten Prüfungen von Schüler:innen und Lehramtsanwärter:innen werden durchgeführt.
b. Alle Prüfungen des Schuljahres 2020/21 werden so vorbereitet und durchgeführt, dass eine bundesweite und internationale Anerkennung gesichert ist. Das TMBJS legt zu Beginn des 2. Schulhalbjahres 2020/21 ein Konzept für die Prüfungen in allen Schularten und zum Übergang nach der 4. Klasse vor.
c. Die Schüler:innen der Abschlussklassen aller Schularten absolvieren während des Zeitraums der pandemiebedingten Schulschließungen im Januar 2021 den für die Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen notwendigen Fachunterricht einschließlich der Klausuren, Klassenarbeiten und anderen Maßnahmen der Prüfungsvorbereitung in Präsenzform in ihren Schulen. Vorhandene Testkapazitäten werden auch für diese Schülerinnen und Schüler zur Verfügung gestellt.
d. Der Wechselunterricht wird an den Schulen so organisiert, dass Schüler:innen der Abschlussklassen und Schüler:innen mit besonderem Unterstützungsbedarf bevorzugt Präsenzunterricht erhalten.
e. Das TMBJS wird den mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) vereinbarten Runden Tisch zum Wiedereinstieg in den Schulbetrieb und den schulischen Bedingungen für das zweite Schulhalbjahr ins Leben rufen und darin den Lehrerverband und weitere wesentliche Akteure einbeziehen. Die erste Beratung soll noch in der ersten Januarhälfte 2021 stattfinden.

9. Das Kabinett begrüßt die Ankündigung des Bundes, gesetzlich zu regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird und dass der Anspruch auf für die Fälle gelten soll, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause pandemiebedingt erforderlich wird. Es sieht gleichwohl die Notwendigkeit, die in § 56 IfSG festgelegten Entschädigungen iHv 67% des Arbeitsentgelts insbesondere für die in Niedriglohnsegmenten Beschäftigten anzupassen, um soziale Härten zu vermeiden. Der Freistaat wird sich dafür gegenüber  der Bundesregierung einsetzen.

10. Das Kabinett nimmt zur Kenntnis, dass die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie weiterhin regelmäßig über die Umsetzung der Impfstrategie informieren wird.

11. Das Kabinett bittet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie den Minister für Bildung, Jugend und Sport, die notwendigen Anpassungen der Verordnungen vorzubereiten bzw. im Anschluss an die o. g. MPK auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Dabei soll vor der Verkündung der Landtag entsprechend seinem Beschluss vom 18. Dezember 2020 (zu Ds. 7/2242) beteiligt werden.

12. Das Kabinett bittet den Chef der Staatskanzlei, die Verkündung der entsprechende(n) Verordnung(en) gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes vorzunehmen.

13. Das Kabinett bittet den Chef der Staatskanzlei, den Thüringer Landtag, die Kommunalen Spitzenverbände einschließlich der Kommunen und den Deutschen Gewerkschaftsbund sowie den Thüringer Beamtenbund über die Beschlussfassung zu informieren. Die jeweiligen Ressortminister informieren die Akteure und die Fachöffentlichkeit in ihrem jeweiligen Ressortbereich in gleicher Weise.