Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche

Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung  der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung -ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO-) vom 12. Mai 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Kontaktbeschränkung, Mindestabstand

(1) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.

§ 2 Kontaktbeschränkungen bei Personenmehrheiten

(1) Personenmehrheiten, insbesondere bei Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen sowie sonstigen öffentlichen oder nicht öffentlichen Zusammenkünften jeder Art, sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht:

  1. für Personenmehrheiten nach Maßgabe des § 1 Abs. 2,
  2. in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstiger Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  3. bei der Ausübung beruflicher und amtlicher Tätigkeiten, einschließlich der Mitwirkung in Mitarbeitervertretungen sowie Gewerkschaften und Berufsverbänden,  
  4. bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und der Nutzung von Kraftfahrzeugen,
  5. für Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden nach dem Thüringer Kommunalrecht sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dem Thüringer Kommunalwahlrecht, insbesondere Sitzungen der kommunalen Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
  6. für Gruppen aus Einrichtungen im Sinne des § 33 IfSG sowie für weitere gruppenbezogene Maßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nach Maßgabe der jeweiligen einrichtungsbezogen geregelten Gruppengrößen auf Grundlage der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben.

Satz 1 Nr. 2 bis 6 gilt mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 2 eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen ordnungsgemäßer Betätigung möglich und zumutbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen in geschlossenen Räumen nach Anzeige infektionsschutzrechtlich zulässig, sofern die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 eingehalten werden. Satz 1 gilt für Versammlungen unter freiem Himmel entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personenmehrheiten nach Maßgabe des § 1 Abs. 2. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes unberührt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Zusammenkünfte oder Begegnungen, die religiösen Zwecken dienen, einschließlich religiösen und nicht religiösen Trauerfeiern und Eheschließungen, mit der Maßgabe, dass keine Anzeige erforderlich ist.

(5) Öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche Veranstaltungen, die insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl, der Struktur und der Zusammensetzung der zu erwartenden Teilnehmer oder den räumlichen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Infektionslage am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet sind, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 verboten.

(6)  Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb im Innenbereich entsprechend der Spielzeitplanung 2019/2020 bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht mehr auf.

§ 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln

(1) Bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen und Begegnungsmöglichkeiten aller Art sind die Infektionsschutzregeln entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und gemäß den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden einzuhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Schutzvorschriften für Personal und anwesende Personen, insbesondere Kunden, Nutzer und Gäste. Ziele der Schutzvorschriften sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 2, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs ist allgemein erforderlich, insbesondere in kleinen oder beengten Gebäuden oder Räumlichkeiten.

(2) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregeln nach Absatz 1 ist Folgendes durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder die von ihr Beauftragten sicherzustellen:

  1. der Ausschluss von Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. der Ausschluss von Personen mit jeglichen Erkältungssymptomen,
  3. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  4. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,
  5. die Einhaltung des Infektionsschutzkonzepts.

§ 4 Besondere Infektionsschutzregeln

Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 muss die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder die von ihr Beauftragten in zugänglichen Bereichen mit Publikumsverkehr, insbesondere in Geschäften des Einzel- und Großhandels und vergleichbaren Einrichtungen,

  1. sicherstellen, dass anwesende Personen über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 informiert werden, sowie dass in den Fällen des § 6 Abs. 1 und 2 nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt zu gewähren ist, die eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des § 6 tragen,
  2. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, unterbinden,
  3. in Zugangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,
  4. die Beachtung der Infektionsschutzregeln nach Nummer 2 und § 3 durch die anwesenden Personen ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.

§ 5 Infektionsschutzkonzepte

(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Hygiene-, Abstands- und Infektionsschutzkonzept (Infektionsschutzkonzept), in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 und 4 konkretisiert und dokumentiert werden; bei regelmäßig oder wiederholt gleichartig stattfindenden Begegnungen, Veranstaltungen und Zusammenkünften ist ein Dauerinfektionsschutzkonzept ausreichend. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 oder dem von ihr Beauftragten vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzeptes nach Absatz 1 Satz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).

(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:

  1. die verantwortliche Person nach Absatz 2,
  2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
  3. Angaben zur begehbaren Grundstücksflächen unter freiem Himmel,
  4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
  5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
  6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 2,
  7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,
  8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 und 4,
  9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.

(4) Nähere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte bleiben den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Abstimmung mit dem für das öffentliche Gesundheitswesen und den Infektionsschutz zuständigen Ministerium vorbehalten.

§ 6 Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) In Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.

(2) In den Räumlichkeiten von Geschäften mit Publikumsverkehr des Einzel- und Großhandels, einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen, sowie des Fernabsatzhandels sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:

  1.    Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
  2.    Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung
    oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(4) Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.

(5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.

§ 7 Kindertageseinrichtungen

(1)  Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erfolgt unter Anwendung des § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Nr. 1 IfSG weiterhin in modifizierter Form. Nähere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte der Kindertageseinrichtungen erfolgen durch das für Jugend zuständige Ministerium.

(2) Grundsätzlich entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte ab dem 18. Mai 2020 in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit den zuständigen Gemeinden darüber, wann die einzelnen Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb, an dem alle Kinder gleichberechtigt teilnehmen, übergehen.

Sofern Kindertageseinrichtungen, in eigener Verantwortung, beginnend mit dem 18. Mai 2020 auf den eingeschränkten Regelbetrieb umstellen wollen, ist diesem Wunsch durch die Träger zu entsprechen.

Mit Beginn des eingeschränkten Regelbetriebs in der jeweiligen Kindertageseinrichtung endet die Notbetreuung für Kinder dieser Kindertageseinrichtung. Spätestens ab dem 15. Juni 2020 müssen alle Kindertageseinrichtungen den eingeschränkten Regelbetrieb aufgenommen haben.

(3) Der Betrieb einzelner Kindertageseinrichtungen kann auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts beschränkt oder ausgesetzt werden, wenn das Infektionsgeschehen eine solche Maßnahme erfordert.

§ 8 Schulen, weitere Einrichtungen nach § 33 IfSG, Einrichtungen der beruflichen Aus-,  Fort- und Weiterbildungsowie der Erwachsenenbildung

(1) Unter Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 33 Halbsatz 2 Nr. 3 IfSG führen die Schulen den Schulbetrieb in modifizierter Form und unter Beachtung der Hygienevorgaben fort, die landesweit einheitlich für die Schulen gelten. Die Schulträger unterstützen die Schulleitungen dabei in jeder geeigneten Form.

(2) Der modifizierte Präsenzunterricht wird schrittweise auf zusätzliche Schülergruppen ausgeweitet. Spätestens ab dem 2. Juni 2020 sind alle Schüler in den modifizierten Präsenzunterricht einzubeziehen. Über die konkreten Erweiterungsschritte nach Satz 1 entscheiden die Schulleitungen in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit den zuständigen Schulträgern unter Berücksichtigung des Konzepts des für Bildung zuständigen Ministeriums.

(3) Über die Ausgestaltung des Wechsels von Präsenz- und Distanzunterricht, die Organisation der Abläufe in der Schule und die Unterrichtsinhalte entscheiden die Schulleitungen in eigener Verantwortung und soweit erforderlich in Abstimmung mit den zuständigen Schulträgern. Dabei beachten Schulleitungen und Schulträger die Vorgaben des für Bildung zuständigen Ministeriums und die Auflagen der weiteren zuständigen Behörden.

(4) Eine Notbetreuung findet für die Zeiten, in denen die berechtigten Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten an den Schulen weiter statt. Der reguläre Hortbetrieb bleibt ausgesetzt. Die Einzelheiten nach Satz 1 legt das für Bildung zuständige Ministerium fest.

(5) Der Betrieb einzelner Schulen wird auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts beschränkt oder ausgesetzt, wenn das Infektionsgeschehen eine solche Schutzmaßnahme erfordert.

(6)  Ab dem 25. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen und Bildungszentren für alle Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung sowie für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie ausbildungs- und integrationsbegleitende Maßnahmen öffnen. Bis zum Ablauf des 24. Mai 2020 gelten § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 bis 3b und § 8 Abs. 1e der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18. April 2020 (GVBl. S. 135) in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung.

§ 9 Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz

(1) Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sind grundsätzlich untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist grundsätzlich ein zu registrierender Besuch pro Patient oder Bewohner pro Tag für bis zu zwei Stunden zulässig. Besuche sind generell unzulässig

  1. durch Personen unter 16 Jahren,
  2. durch Personen mit Atemwegsinfektionen,
  3. durch Personen nach § 11 Abs. 1 oder
  4. sofern es in der betreffenden Einrichtung oder der jeweiligen besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen ein aktuelles und aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt.

Für medizinische, therapeutische, rechtsberatende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Leitung der Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen weitere Ausnahmen zulassen. Diese sind für den Fall, dass es sich um eine Einrichtung nach § 2 ThürWTG handelt, zu dokumentieren und der Heimaufsicht mitzuteilen; die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG zu gewährleisten.

(3) Für die stationären Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz werden die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem konkreten Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der für das öffentliche Gesundheitswesen und den Infektionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde von der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 geregelt. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.

(4) Einrichtungen und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 haben über die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 hinaus solche Maßnahmen zu ergreifen, die das Eintragen der Viren SARS-CoV-2 verhindern oder erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts der für das öffentliche Gesundheitswesen und den Infektionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde und, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID-19-Erkrankung oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal weiterhin hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID-19-Erkrankung oder den Verdacht hierauf zu schulen. Die Rückkehr vom Schwerpunktbetrieb nach Satz 3 zum Regelbetrieb wird in einem Konzept zur schrittweisen Rückkehr zur Regelversorgung im Krankenhausbereich durch die für das öffentliche Gesundheitswesen und den Infektionsschutz zuständige oberste Landesbehörde geregelt.

§ 10 Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen auf freiwilliger Basis unter folgenden Maßgaben betreten werden:

  1. Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5, das die Besonderheiten der Angebote berücksichtigt und unter Hinzuziehung von externem Sachverstand, insbesondere von Fachärzten für Krankenhaushygiene oder Arbeitsmedizin, sowie unter Berücksichtigung der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“[1] erarbeitet wird,
  2. Trennung der beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer Wohnformen sowohl zwischen den Bewohnern, die innerhalb und außerhalb der besonderen Wohnformen leben, als auch zwischen den Bewohnern, die in örtlich verschiedenen besonderen Wohnformen leben,
  3. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn der Mindestabstand technisch oder organisatorisch nicht eingehalten werden kann, insbesondere durch durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden oder Schutzscheiben,
  4. Beförderung der Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Maßnahmen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5, insbesondere die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder von Schutzwänden, Desinfektion oder Freihalten des jeweils benachbarten Sitzes im Beförderungsmittel mit der Maßgabe, dass der Fahrdienstleister die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist.

(2)  Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.

(3)  Alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden.

(4)  Von den Betretungsverboten nach den Absätzen 2 und 3 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen, wenn sie eine Betreuung während des Tages benötigen und ihre Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.

(5) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien auf freiwilliger Basis unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:

  1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend,
  2. der Kontakt der Fachkraft ist auf die jeweiligen Personensorgeberechtigten und das Kind zu beschränken,
  3. Förder- und Therapieeinheiten sind ausschließlich als Einzelfördermaßnahmen zu erbringen,
  4. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch
    oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,
  5. die Leistung darf im Elternhaus erbracht werden, wenn die Personensorgeberechtigten für die Anreise zur oder Abreise von der Frühförderstelle auf den öffentlichen Personennahverkehr oder Fahrdienste angewiesen sind oder bei dem Kind ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts oder nach ärztlichem Zeugnis besteht und die Leistung dringend erforderlich ist.

(6)  Der Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 und 5 sicherzustellen.

(7) Leistungen der Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX sowie nach § 35a SGB VIII sind in angepasster Form im Rahmen des modifizierten Präsenz- und Distanzunterrichts zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden.

§ 11 Regelungen für Kontaktpersonen

(1)  Personen, die Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten, müssen dies unverzüglich dem für ihren Wohnort beziehungsweise derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Bis zur Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamts ist eine Person nach Satz 1 verpflichtet, sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder der Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.

(2)  Die zuständigen Gesundheitsämter prüfen die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich und ordnen die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG an. Grundlage sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement.

(3)  Absatz 1 gilt nicht für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.

(4)  Für Personen nach Absatz 1 Satz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenpflege oder anderen kritischen Infrastrukturen aufgrund von akutem Personalmangel unabdingbar ist, kann durch das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Den akuten Personalmangel nach Satz 1 hat die Leitung der Einrichtung gegenüber dem Gesundheitsamt vor dessen Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach letztmaligem Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement bei akutem Personalmangel eingehalten werden.

§ 12 Zulässigkeit der Öffnung von Betrieben und Einrichtungen sowie  von Dienstleistungen und Angeboten

(1) Die nach den Bestimmungen der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung geschlossenen Einrichtungen, Angebote und Betriebe können vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 öffnen, soweit die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 beachtet werden.

(2) Ab dem 15. Mai 2020

  1. können Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung für den Publikumsverkehr öffnen,
  2. sind Übernachtungsangebote von Beherbergungen zu touristischen Zwecken im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung zulässig.

(3) Ab dem 1. Juni 2020 können öffnen:

  1. Fitnessstudios,
  2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Badeseen, Thermen und Gradierwerke, soweit jeweils unter freiem Himmel,
  3. Vereine, Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote in geschlossenen Räumen.

(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 3 ist der organisierte Sportbetrieb im Breiten-, Gesund-heits-, Reha- sowie Leistungssport einschließlich der Spezialschulen für den Sport auf und in allen nicht öffentlichen und öffentlichen Sport- und Freizeitanlagen unter Berücksichtigung der Abstandsregeln und Schutzvorschriften und unter Beachtung des Konzeptes des für Sportpolitik zuständigen Ministeriums möglich; Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 2 bleiben unberührt. Davon umfasst sind auch Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung, Arbeitseinsätze auf oder in Sportanlagen sowie Vereins- oder Verbandsversammlungen. Unterstützung bei der Umsetzung erfolgt durch den Landessportbund Thüringen e.V., die jeweiligen Landesfachverbände sowie den Olympiastützpunkt Thüringen. Die jeweils verantwortliche Person muss die Vorgaben nach Satz 1 und 2 sowie die allgemeinen Infektionsschutzregeln beachten sowie deren Einhaltung sicherstellen.

(5) Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten:

  1. Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen und Kinos, soweit in geschlossenen Räumen,
  2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, soweit in geschlossenen Räumen,
  3. Saunen und Thermen, soweit in geschlossenen Räumen,  
  4. Tanzlustbarkeiten und Diskotheken,
  5. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote,
  6. Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in geschlossenen Räumen,
  7. Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,
  8. Mehrgenerationenhäuser sowie offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros.

Reisebusveranstaltungen sind untersagt.

§ 13 Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung des Risikowerts

(1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.

(2) Überschreitet die gesundheitsamtlich ermittelte Zahl der Neuinfektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 den Risikowert von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb eines Referenzeitraums von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises
oder einer kreisfreien Stadt, sind stets weitere infektionsschutzrechtliche Maßnahmen der zuständigen Behörde nach Abstimmung mit den Fachaufsichtsbehörden für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen zu treffen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 sich mit mehr oder mit anderen Person im öffentlichen oder nicht öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 bis 4 vorliegt,
  2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 als verantwortliche Person eine Versammlung ohne vorherige Anzeige oder ohne Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 ausrichtet oder durchführt und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Satz 3 vorliegt,
  3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 als verantwortliche Person die allgemeinen Infektionsschutzregeln nicht einhält oder umsetzt oder die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 im Einzelnen aufgeführten Infektionsschutzregeln nicht sicherstellt,
  4. entgegen § 3 Abs. 2 die zusätzlichen Infektionsschutzregeln nicht sicherstellt,
  5. entgegen § 4 als verantwortliche Person die besonderen Infektionsschutzregeln nicht einhält oder die in § 4 im Einzelnen aufgeführten Infektionsschutzregeln nicht sicherstellt,
  6. entgegen § 5 Abs. 1 als verantwortliche Person ein Infektionsschutzkonzept nicht schriftlich erstellt hat, nicht vorhält oder nicht vorlegen kann,
  7. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 keine oder keine dem § 6 Abs. 4 Satz 1 entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung verwendet,
  8. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine in § 9 Abs. 1 genannte Einrichtung oder besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen besucht und keine Ausnahme vorliegt,
  9. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 als ausgeschlossene Person eine in § 9 Abs. 1 genannte Einrichtung oder besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen besucht,
  10. entgegen § 9 Abs. 2 oder 4 die jeweils vorgeschriebenen Dokumentationspflichten, Konzepte und Vorlagen oder Aufbewahrung nach § 9 Abs. 2 bis 4 nicht erfüllt oder nicht sicherstellt,
  11. entgegen § 10 Abs. 1 geschützte Werkstätten ohne Befugnis betritt,
  12. entgegen § 10 Abs. 2 besonders geschützte Bereiche ohne Befugnis betritt und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 vorliegt,
  13. entgegen § 10 Abs. 3 besonders geschützte Förderbereiche ohne Befugnis betritt und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 vorliegt,
  14.      entgegen § 10 Abs. 5 Nr. 1 als verantwortliche Person ein Infektionsschutzkonzept nach den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 nicht schriftlich erstellt hat, nicht vorhält oder nicht vorlegen kann,
  15. entgegen § 10 Abs. 5 Nr. 3 als Leistungserbringer Förder- oder Therapieeinheiten nicht als Einzelfördermaßnahmen erbringt,
  16. entgegen § 10 Abs. 6 als Leistungserbringer die Verpflichtungen hinsichtlich eines Infektionsschutzkonzepts nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, hinsichtlich der gebotenen Trennung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, hinsichtlich des Mindestabstandes und der erforderlichen ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, hinsichtlich der Beförderung von Menschen mit Behinderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, hinsichtlich der Gewährleistung des Betretungsverbotes nach § 10 Abs. 2 und hinsichtlich der Gewährleistung des Betretungsverbotes nach § 10 Abs. 3 nicht sicherstellt und jeweils keine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 vorliegt,
  17. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Kontakt mit einer infizierten Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt, 
  18. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 sich im vorgeschriebenen Zeitraum außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft aufhält oder Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt, 
  19. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 als Mitglied der Leitung einer Einrichtung einen ansteckungsverdächtigen Mitarbeiter ohne Genehmigung des Gesundheitsamts in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 3 oder 4 Satz 1 beschäftigt oder dessen Anwesenheit in einer Einrichtung entgegen dessen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 duldet,
  20.      entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 bislang geschlossene Einrichtungen, Angebote oder Betriebe öffnet oder vorzeitig öffnet, 
  21. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 als verantwortliche Person den Sportbetrieb öffnet oder durchführt und dabei die vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln nicht einhält,
  22. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 als verantwortliche Person Lehrgänge, Arbeitseinsätze oder Vereins- oder Verbandsversammlungen durchführt und dabei die vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln nicht einhält,
  23. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 als verantwortliche Person die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben des Konzepts der obersten Landesbehörde nicht beachtet,
  24. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 an einer Vereins- oder Verbandsversammlungen teilnimmt und dabei die vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln nicht einhält oder
  25. entgegen § 12 Abs. 5 geschlossen zu haltende Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt oder weiterführt. 

§ 15 Unterstützung durch die Polizei

Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 16 Geltungsvorbehalte 

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.

(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

§ 17 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt. 

§ 18 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.

(2)  Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 18. April 2020 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2020 (GVBl. S. 149), außer Kraft.

 

Erfurt, den 12.05.2020

Heike Werner

Die Ministerin für Arbeit, Soziales,

Gesundheit, Frauen und Familie