Thüringer Bußgeldkatalog Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Thüringer Bußgeldkatalog Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARSCoV-2 Eindämmungsverordnung -ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 26. März 2020) –Bußgeldkatalog Coronavirus–

Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie vom 3. April 2020.
Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die
Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronaviruss SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2
Eindämmungsverordnung – ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 26. März 2020)
— Bußgeldkatalog Coronavirus — bekannt:


I. Allgemeiner Teil

1. Anwendungsbereich

Dieser Bußgeldkatalog Coronavirusist als Richtlinie für die Durchsetzung der
aufgrund des §§ 32 Satz 1, 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durchArtikel 1 des
Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 7 der
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung
von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016
(GVBl. S. 155) erlassene Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 vom 26. März 2020 notwendig.
Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und
Familie ist als Oberste Landesgesundheitsbehörde nach § 5 der Thüringer
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von
Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl.
S. 155) die für den Erlass der Verwaltungsvorschrift Bußgeldkatalog
Coronavirus zuständige Behörde.
Die Richtlinie Bußgeldkatalog Coronavirus ist für die nach § 6 Nr. 2 der
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung
von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016
(GVBl. S. 155) zuständigen Bußgeldbehörden des Freistaats Thüringen zur
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. | S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) und den Regelungen der
Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 26. März 2020 anzuwenden.
Mit dem Katalog wird eine Liste der Verstöße gegen die genannten
Bußgeldvorschriften vorgelegt, um einen möglichst einheitlichen Vollzug bei
der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die angegebenen
Regel- und Rahmensätze sind für die Bemessung des Verwarnungsgeldes
bzw. Bußgeldes so gestaltet, dass die Verwaltungsbehörden angehalten sind,
in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine
Abweichung von diesen Regel-und Rahmensätzen verlangen.
Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die
Bemessung des Bußgeldes von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des
Katalogs ausgegangen werden.

2. Begriffsbestimmung

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die
den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung oder
Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (vgl. § 1
Abs. 1 OWiG).
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den
Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe
(Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

3. Bußgeldverfahren

3.1. Allgemeines

Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn aufgrund von Anzeigen oder
sonstigen Feststellungen Anhaltspunktefür eine Ordnungswidrigkeit vorliegen
und der Verfolgung keine rechtlichen Hindernisse (z. B. Verjährung)
entgegenstehen.
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser
Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen. Der Bußgeldkatalog nennt einen
Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die
genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und
Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
Ein Verwarnungsverfahren scheidet aus, da sämtliche hier genannten
Ordnungswidrigkeiten nicht geringfügig im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG
sind.

3.2. Ermessensgrundsatz, Einstellung des Verfahrens

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörden, eine
Ordnungswidrigkeit zu verfolgen und zu ahnden (§ 47 OWiG –
Opportunitätsprinzip). Sie entscheidet über die Einleitung eines
Bußgeldverfahrens oder Einstellung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit.
Eine Einstellung ist z. B. dann geboten, wenn aus Mangel an Beweisen eine
Ordnungswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden
kann (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO), oder wenn eine
Verfolgung nicht mehr zweckmäßig oder notwendig erscheint
(Opportunitätsprinzip), obwohl Verjährung noch nicht eingetreten ist. Bei einer
bereits verjährten Ordnungswidrigkeit ist das Verfahren ebenfalls einzustellen.
Der Betroffene ist von der Einstellung schriftlich zu verständigen, wenn er zu
der Beschuldigung bereits vernommen oder gehört wurde, oder wenn er um
Mitteilung gebeten hat. Das Erfordernis einer Begründung ist nicht gegeben.
Die Einstellungsverfügung wird mittels einfachen Briefes zugesandt. Einen
Erstattungsanspruch für etwaige Kosten hat der Betroffene nicht,
ausgenommen, wenn der Bußgeldbescheid bereits erlassen wurde.

3.3. Anhörung des Betroffenen

Dem Betroffenen ist vor Erlass eines Bußgeldbescheides Gelegenheit zu
geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 OWiG). Der hierfür
vorgesehene Vordruck ist ihm mit einem einfachen Brief zuzusenden. Erfolgt
keine rechtzeitige Äußerung, kann das Verfahren weitergeführt werden. Der
Versand des Vordruckes unterbricht die Verjährung.

3.4. Verjährung

Ordnungswidrigkeiten gemäß § 73 IfSG in Verbindung mit den Regelungen
nach der Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer
SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung — ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
vom 26. März 2020) verjähren nach den Regelungen des § 31 Abs. 2 OWiG.
Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Handlung beendet ist (§ 31
Abs. 3 OWiG). Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach § 33 OWiG
und tritt unter anderem durch die Absendung des Anhörungsbogens ein. Nach
erfolgter Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Als Tag des
Beginns der Unterbrechung gilt das Datum des Absendens des
Anhörungsbogens (nicht der Tag des Empfangs durch den Betroffenen). Der
Anhörungsbogen ist umgehend nach seiner Ausfertigung abzusenden.

3.5. Bußgeldbescheid

Der Bescheid muss den in § 66 OWiG genannten Inhalt haben. Die
Festsetzung der Gebühr ist entsprechend dem § 107 OWiG vorzunehmen. Der
Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen durch die Post mittels
Postzustellungsurkunde förmlich zuzustellen. Der entsprechende Betrag für
die Auslagen ist bereits im Vordruck angegeben.
Hat der Betroffene das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist zusätzlich
dem gesetzlichen Vertreter der Bescheid mit einfachem Brief zuzusenden. Hat
der Betroffene einen gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den
Akten befindet, oder einen bestellten Verteidiger, so gelten diese als
ermächtigt, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Das
Verfahren richtet sich nach § 51 Abs. 3 OWiG.

4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben,
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zu verfolgende Handlung eine
Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).
Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die
Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung
(Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen
Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen
Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer
Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 OWiG).
Wird die tateinheitliche Straftat von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt, kann
die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verfolgt
werden (§ 21 Abs. 2 OWiG).

5. Regelsätze für schuldhafte Zuwiderhandlungen

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regelsätze für vorsätzliche
Zuwiderhandlungen. Die Regel- und Rahmensätze können nach den
Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen
des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder
ermäßigt werden.
Soweit fahrlässiges Handeln mit Bußgeld bedrohtist, soll im Regelfall von der
Hälfte der Regel- und Rahmensätze ausgegangen werden. Das gesetzliche
Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht
überschritten werden.

6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von
Rahmensätzen

6.1. Allgemeines

Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3
OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.
Für die konkrete Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß
zu verfahren. Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und
sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln.
Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.

6.2. Erhöhung

Eine Erhöhung kommt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung
insbesondere in Betracht, wenn
a. die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den
Umständen des Einzelfalls hoch ist,
b. das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des Falles
ungewöhnlich groß ist,
der Täter
c. sich uneinsichtig zeigt und daraus geschlossen werden kann, dass der
Betroffene sich von einer niedrigeren Geldbuße nicht hinreichend
beeindrucken lässt,
d. bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb
der letzten 3 Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich)
verwarnt worden ist,
e. die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines
Berufes oder eines Gewerbes begeht,
f. vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum
herbeigeführt hat,
g. in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
eine fortgesetzte Handlung begeht.

6.3. Ermäßigung

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
a. die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den
Umständen des Einzelfalls gering ist,
b. das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des Falles
ungewöhnlich klein ist,
c. der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des
Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln
erscheint,
d. der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten
sind,
e. die empfohlene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen
Belastung führt,
f. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht
sind und die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren
wirtschaftlichen Belastung führt.

7. Tateinheit

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift
mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich
die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße
angedroht wird (§ 19 OWIG).

8. Fortgesetzte Handlung

Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn derselbe Tatbestand durch
mehrere Ausführungshandlungen (Teilakte) in einer im Wesentlichen
gleichartigen Begehungsweise und einem gewissen, nicht notwendig engen
zeitlichen und räumlichen Zusammenhang aufgrund eines vorgefassten
Entschlusses (Gesamtvorsatz) erfüllt wird, der spätestens vor Beendigung des
ersten Teilaktes der Handlungsreihe die mehrfache Verwirklichung des
Tatbestands in den wesentlichen Grundzügen der späteren
Ausführungshandlungen umfasst (so genannte fortgesetzte Handlung). Bei
einer fortgesetzten Handlung gelten alle Teilakte als eine Handlung.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen
des Bußgeldkataloges auszugehen, die Geldbuße soll jedoch unter
Berücksichtigung der Zahl der Teilakte angemessen erhöht werden.
Bei wiederholten vorsätzlichen Verstößen gegen §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 oder 6 und § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
kann eine Geldbuße von bis zu maximal 25.000 Euro verhängt werden.

9. Dauerzuwiderhandlungen

Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer
Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen
gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung
vor.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen
des Bußgeldkataloges auszugehen, die Geldbuße soll jedoch unter
Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden.

10. Tatmehrheit

Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere
Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert
festgesetzt (§ 20 OWiG). Die begangenen Ordnungswidrigkeiten und
ausgeworfenen Bußgelder können in einem Bußgeldbescheid
zusammengefasst werden.

11. Besondere Personengruppen

Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer
juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organes, als
vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die
besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den
Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den
§§ 30, 130 OWiG auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung
mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten,
die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt
worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch
den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die
Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus
der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3
OWiG).

12. Verfahren nach Einspruch

Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid
verworfen. Bei dessen Zustellung ist über den Rechtsbehelf des Antrages auf
gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 i. V.m. § 69 Abs. 1
Satz 2 OWiG, § 62 OWiG).
Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den
Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die
Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen
anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).
Hält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet
sie die Akten der Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 OWiG) und bittet auf ihre
Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der
Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem
Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält die
Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der
Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.

13. Zahlung der Geldbuße und Kosten, Erzwingungshaft

Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und
damit vollstreckbar.
Nach Feststellung der Rechtskraft ist die entsprechende Annahmeanordnung
(unter Beifügung einer Mehrfertigung des Bescheides) zu erlassen.
Falls die Geldbuße trotz Vollstreckungsmaßnahmen nicht gezahlt wird, kann
die Verwaltungsbehörde beim Amtsgericht Antrag auf Anordnung von
Erzwingungshaft stellen (§ 96 ff. OWiG).
Wird Einspruch eingelegt und entscheidet das Amtsgericht in der Sache, so
fließen die vom Gericht verhängten Geldbußen in die Gerichtszahlstelle; der
von der Verwaltungsbehörde erlassene Bußgeldbescheid wird dann hinfällig.
Die Annahmeanordnung kann daher erst nach Rechtskraft verfügt werden.
Wird verspätet Einspruch eingelegt (ohne dass Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt wird, § 52 OWiG), so entscheidet das Amtsgericht nur
über die Zulässigkeit des Einspruchs. Verwirft das Gericht den Einspruch als
unzulässig (§ 70 OWiG), so bleibt der Bußgeldbescheid der
Verwaltungsbehörde bestehen und wird vollstreckbar.

14. Abrechnung der vereinnahmten Bußgelder

Die vereinnahmende Bußgeldbehörde hat sofort unter der gültigen
Buchungsstelle die Gelder in voller Höhe an die zuständige Kasse abzuführen.

II. Besonderer Teil

Dieser Katalog enthält eine Übersicht der nach dem IfSG und der Thüringer
Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2
Eindämmungsverordnung — ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 26. März
2020) am häufigsten begangenen Ordnungswidrigkeiten sowie die Regelsätze
für das Verwarnungs- und Bußgeld.
Verstöße gegen die ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 26. März 2020 sind
nach §§ 73 ff., 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 IfSG seitens der
zuständigen Behörden wie folgt zu ahnden:

1. Straftaten

Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2, 32 IfSG i. V. m. der ThürSARSCoV-2-EindmaßnVO einzuordnen und an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben sind
a. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für
Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 10
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, sofern keine Ausnahmen nach § 11
Abs. 3 und 4 ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO vorliegen,
b. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die nach § 8 ThürSARSCoV-2-EindmaßnVO vorgeschriebene Schließung von
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG sowie Tagesgruppen nach
§ 32 SGB VIII (mit Ausnahme der Regelung des § 8 Abs. 1 S. 28
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO,
c. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von
Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen
und sonstigen Zusammenkünften in der Öffentlichkeit, wenn die
Ansammlung/sonstige Zusammenkunft, etc. aus mehr als 7 Personen
besteht und Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 bis 4 der ThürSARS-CoV-2-
EindmaßnVO nicht vorliegen (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-
EindmaßnVO).

2. Ordnungswidrigkeiten

Alle anderen Verstöße gegen die ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 26.
März 2020 sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in
Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 32 IfSG wie folgt zu ahnden.

Bußgeldkatalog

III. In- und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 3. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des

19. April 2020 außer Kraft.

Erfurt den, 3. April 2020

Heike Werner

Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Erfurt, den 3. April 2020