Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 07. November 2021

Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 07.11.2021

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBI. I S. 2397) sowie
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)

Öffentliche Bekanntmachung der Geltung der Warnstufe 3 in der kreisfreien Stadt Gera vom 05. November 2021
Gemäß § 25 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS

CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung-Thür-SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) vom 30. Juni 2021 mitStand vom 29. Oktober 2021 sowie dem Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 29. Oktober 2021 über die Arbeitsweise der unteren Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere mittels Allgemeinverfügungen, zur Eindämmung örtlicher Brennpunkte und eines allgemein erhöhten Infektionsgeschehens (Thüringer Corona-Eindämmungserlass) wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht: Die Stadt Gera erreichte am 30. Oktober 2021 die Warnstufe 3 gem. § 25 Abs. 3 Nr. 1 ThürSARS-Cov2-
IfS-MaßnVO.
Der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen in der kreisfreien Stadt Gera wurde seit dem 26. Oktober 2021 2021 sowie der Schutzwert (Hospitalisierungsrate Warnstufe 3 12,0) wurde seit dem 28. Oktober 2021 überschritten.

Das Infektionsgeschehen steigt weiterhin an. Grundlage bilden die veröffentlichten, tagesaktuellen Zahlen des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einsehbar unter https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem
sowie des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts, einsehbar unter https://unser.gera.de/corona/).Maßgeblich und zu beachten sind die Regelungen der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO- in der jeweils gültigen Fassung.
Da das Infektionsgeschehen nicht auf eine oder wenige Einrichtungen eingrenzbar ist, werden die nach § 25 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vorgesehenenVerschärfungen bei Erreichen der Warnstufe 1 für die Stadt Gera umgesetzt.

Allgemeinverfügung der Stadt Gera

Der Oberbürgermeister der Stadt Gera erlässt als Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Nr. 1 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 30.Juni 2021 zuletzt geändert am 29. Oktober 2021 und dem Thüringer Eindämmungserlass in der Fassung vom 29. Oktober 2021 nach Abwägung und in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen über die landesrechtlichen Regelungen hinaus nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit im Gebiet der kreisfreien Stadt Gera.

§ 1 Verweis auf geltendes Thüringer Landesrecht

(1) Folgende Thüringer landesrechtliche Regelungen gelten in der jeweils geltenden
Fassung:
a. Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung-ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-)
b. Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb
vom 03. September 2021 (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)

§ 2 Einschränkungen öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen

(1) Bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglich, und nichtöffentlichen Veranstaltungen ist jeder Person, die teilnimmt, in geschlossenen Räumen sowie unter freiem Himmel mindestens eine rechnerische Raumgröße bzw. Fläche von 4 qm des Raumes oder der Freifläche zur Verfügung zu stellen in oder auf der die Veranstaltung stattfindet. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter ein Optionsmodell nach § 11a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewählt hat.


(2) Abweichend von § 14 ThürSARS-CoV-2-IfMaßnVO gilt für öffentliche Veranstaltungeninnerhalb geschlossener Räume, sofern kein Optionsmodell nach § 11a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewählt worden ist, eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 350 Personen.

(3) Abweichend von § 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt für nicht öffentliche und private Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume, sofern kein Optionsmodell nach § 11a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewählt worden ist, eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 75 Personen.

(4) Das Infektionsschutzkonzept muss über dieRegelungen des § 5 Abs. 3 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-Maßn-VO hinaus, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske, insofern der Mindestabstand von 1,50m nicht eingehalten werden kann, beinhalten. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter ein Optionsmodell nach § 11a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewählt hat.

§ 3 Testpflicht

(1) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 der ThürSARS-CoV-2-IfS-Maßn-VO auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 COVID-19

SchAusnahmV als geimpft oder genesen gelten, für den Aufenthalt in folgenden weiteren geschlossenen Räumen erforderlich

a) zur Inanspruchnahme von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes; dies gilt nicht bei:
– Inanspruchnahme des Gaststättenbetriebes ausschließlich im Außenbereich
– der Lieferung und der Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränken
– nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist
– Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen, Autohöfe

b) zur Teilnahme an öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen im Sinne des § 42 Thüringer Ordnungsbehördengesetz (ThürOBG)

c) zur Teilnahme an nichtöffentlichen Veranstaltungen und privaten Feierlichkeiten
– sofern hier Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden
oder
– in sonstigen Räumen mit gleichzeitig mehr als 20 teilnehmenden Personen

d) für Kunden, Besucher, Gäste, Teilnehmer als Zugangsvoraussetzung zu Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie
Museen
Musik- und Kunstschulen,
Theater, Oper, Konzerthäuser, Kino u.ä. Einrichtungen
Ausstellungen und Messen jeder Art
Bibliotheken
Archive
Volkshochschule
Spielhallen und Wettbüros u. ä. Einrichtungen,
Saunen und Solarien
Schwimmbädern, Freizeit- und Erlebnisbädern und Thermen
Fitnessstudios,
Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote
Flug- Fahrschulen und ähnliche Einrichtungen
Sportangebote
Touristische Angebote (z.B. Gruppenführungen)
Tanzlustbarkeiten
und sonstige Angebote, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen.
Für den Schwimm- und Sportunterricht der Schulen sowie den organisierten Sportbetrieb gelten die Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpV0 und der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 3. November 2021.

e) entgeltliche Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, und zwar vor dem erstmaligen Betreten des jeweiligen Beherbergungsbetriebs sowie wiederholend jeweils spätestens zum Ablauf von 72 Stunden

(2) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses im Sinne des Absatzes 1 wird erfüllt durch:
die Durchführung eines Selbsttestes im Sinne des § 10 Abs.1 und 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder Beauftragten der jeweiligen Einrichtung oder
die Bescheinigung über das Ergebnis eines PCR-Tests, dessen zugrunde liegende Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegt
durch alternative Nukleinsäure-Amplikationsverfahren gemäß § 2 Nr. 6a ThürSARS-CoV-2-MaßnVO, sofern die zurückliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurück liegt
die Bescheinigung über das Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 9 Absatz 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, dessen zu grundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.

(3) Für asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder gilt § 1 Absatz 4 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO.
Als Nachweis sind Bescheinigungen von Schulen über dort durchgeführte Tests gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-Cov2-IfS MaßnVO anzuerkennen.

(4) Der Veranstalter oder Betreiber hat die Vorlage der Nachweise bzw. die Durchführung des Selbsttestes vor Ort von Gästen und Besuchern aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht über ein, ist der Zugang zu verweigern.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind

a) die Einrichtungen sowie Angebote nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO. Dort gilt die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)

 b) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach §§ 8 und 8a, § 15 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

§ 5 Ordnungswidrigkeit

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

§ 6 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Allgemeinverfügung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 7 Bekanntgabe, Inkrafttreten

(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf des 6. November 2021 außer Kraft.

(2) Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens in der kreisfreien Stadt Gera fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit hin überprüft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse info@gera.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.

Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags 09:00 — 15:00 Uhr und freitags 09:00 — 13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Begründung kann ferner unter www.gera.de/coronavirus eingesehen werden.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VwGO). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1 in 07545 Gera kann die An-ordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Gera, 05.11.2021
J u l i a n V o n a r b
Oberbürgermeister

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