Link zur Thüringer Initiative für Integration, Nachhaltigkeit, Kooperation und Aktivierung

ThINKA unterstützt weiterhin Buchungen von Impfterminen

ThINKA unterstützt weiterhin Buchungen von Impfterminen

Das Projekt ThINKA Gera in Trägerschaft der OTEGAU in Gera, bietet weiterhin seine Hilfe bei der Buchung von Impfterminen an. Das gilt für Bürgerinnen und Bürger die eine Auffrischungsimpfung möchten (mind. 5 Monate nach ihrer Zweitimpfung,) oder auch Termine für eine Erstimpfung in einer Impfstelle.

Wir unterstützen sie gern.

Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0365 – 737 40 26, 

Mo. – Do.  von  9.00 – 14.00 Uhr. 

ThINKA Gera ist ein gefördertes Projekt aus Mitteln des ESF, des Freistaates Thüringen und der Stadt Gera.

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Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 10. November 2021

Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 10.11.2021

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBI. I S. 2397) sowie
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)

Öffentliche Bekanntmachung der Geltung der Warnstufe 3 in der kreisfreien Stadt Gera vom 10. November 2021
Gemäß § 25 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS

CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung-Thür-SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) vom 30. Juni 2021 mitStand vom 29. Oktober 2021 sowie dem Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 29. Oktober 2021 über die Arbeitsweise der unteren Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere mittels Allgemeinverfügungen, zur Eindämmung örtlicher Brennpunkte und eines allgemein erhöhten Infektionsgeschehens (Thüringer Corona-Eindämmungserlass) wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht: Die Stadt Gera erreichte am 30. Oktober 2021 die Warnstufe 3 gem. § 25 Abs. 3 Nr. 1 ThürSARS-Cov2-
IfS-MaßnVO.
Der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen in der kreisfreien Stadt Gera wurde seit dem 26. Oktober 2021 2021 sowie der Schutzwert (Hospitalisierungsrate Warnstufe 3 12,0) wurde seit dem 28. Oktober 2021 überschritten.

Das Infektionsgeschehen steigt weiterhin an. Grundlage bilden die veröffentlichten, tagesaktuellen Zahlen des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einsehbar unter https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem
sowie des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts, einsehbar unter https://unser.gera.de/corona/).Maßgeblich und zu beachten sind die Regelungen der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO- in der jeweils gültigen Fassung.
Da das Infektionsgeschehen nicht auf eine oder wenige Einrichtungen eingrenzbar ist, werden die nach § 25 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vorgesehenenVerschärfungen bei Erreichen der Warnstufe 1 für die Stadt Gera umgesetzt.

Allgemeinverfügung der Stadt Gera

Der Oberbürgermeister der Stadt Gera erlässt als Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Nr. 1 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 30.Juni 2021 zuletzt geändert am 29. Oktober 2021 und dem Thüringer Eindämmungserlass in der Fassung vom 29. Oktober 2021 nach Abwägung und in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen über die landesrechtlichen Regelungen hinaus nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit im Gebiet der kreisfreien Stadt Gera.

§ 1 Verweis auf geltendes Thüringer Landesrecht

(1) Folgende Thüringer landesrechtliche Regelungen gelten in der jeweils geltenden
Fassung:
a. Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung-ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-)
b. Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb
vom 03. September 2021 (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)

§ 2 Einschränkungen öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen

(1) Bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglich, und nichtöffentlichen Veranstaltungen ist jeder Person, die teilnimmt, in geschlossenen Räumen sowie unter freiem Himmel mindestens eine rechnerische Raumgröße bzw. Fläche von 4 qm des Raumes oder der Freifläche zur Verfügung zu stellen in oder auf der die Veranstaltung stattfindet.
(2) Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen und nichtöffentlicheVeranstaltungen unabhängig vom Veranstaltungsort im Sinne des § 14 ThürSARSCoV-2-IfS-MaßnVO in geschlossenen Räumen, insbesondere Ausstellungen, Messen,Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen wieLesungen, Theater-, Kino-, Opern oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken,
Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten, dürfen nur nach den in § 2 Abs. 2 Nr. 15ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO genannten Optionsmodellen (2G oder 3G-Plus)durchgeführt werden.
Die Wahl des Modells obliegt dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber. Bei
fortgesetzten bzw. mehreren Veranstaltungen nacheinander ist ein Wechsel des
Modells möglich.
Bei der Anwendung der Optionsmodelle ist § 11a Abs. 2 bis 5 und 7 der ThürSARSCoV-
2-IfS-MaßnVO zu beachten und die Kontaktnachverfolgung nach § 12 ThürSARSCoV-
2-IfS-MaßnVO zu gewährleisten. Zulässig sind ausschließlich PCR-Tests und
alternative Nukleinsäure-Amplikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Ziffer 14 ThürSARSCoV-
2-IfS-MaßnVO.
Die Privilegierungen gemäß § 11a Abs. 6 ThürSARS-CoV-2-1fS-MaßnVO gelten für
die Veranstaltungen nach Absatz 2 nicht.

§ 3 Testpflicht

(1) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 der ThürSARSCoV-2-IfS-Maßn-VO auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 ist für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 COVID-19-SchAusnahmV als geimpft oder genesen gelten, für den Aufenthalt in folgenden weiteren geschlossenen Räumen über die in § 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geregelten Bereiche hinaus erforderlich.

a) zur Inanspruchnahme von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes;dies gilt nicht bei:
Inanspruchnahme des Gaststättenbetriebes ausschließlich im Außenbereich
– der Lieferung und der Abholung mitnahmefähiger Speisen undGetränken
– nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingenderforderlich istNebenbetriebe an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen, Autohöfe
b) für Kunden, Besucher, Gäste, Teilnehmer als Zugangsvoraussetzung zu den folgenden Einrichtungen mit Publikumsverkehr zur Inanspruchnahme der dort angebotenen
Dienstleistungen:
– Museen Musik- und Kunstschulen,
– Bibliotheken
– Archive Volkshochschule Spielhallen und Wettbüros u. ä. Einrichtungen, Saunen und Solarien
– Schwimmbädern, Freizeit- und Erlebnisbädern und Thermen Fitnessstudios,
– Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote
– Flug- und Fahrschulen und ähnliche Einrichtungen Sportangebote
-Touristische Angebote (z. B. Gruppenführungen).
Für den Schwimm- und Sportunterricht der Schulen sowie den organisierten
Sportbetrieb gelten die Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpV0 und der
Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 3.
November 2021.
Werden in den genannten Räumlichkeiten Veranstaltungen gern. § 14 Thür-SARSCoV-
IfS-MaßnVO durchgeführt, gelten die Regelungen gemäß § 2 dieser Allgemeinverfügung.
c) entgeltliche Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, und zwar vor dem erstmaligen Betreten des jeweiligen Beherbergungsbetriebs sowie wiederholend jeweils spätestens zum Ablauf von 72 Stunden.
(2) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses im Sinne des Absatzes 1 wird erfüllt durch: die Durchführung eines Selbsttestes im Sinne des § 10 Abs.1 und 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder Beauftragten der jeweiligen Einrichtung oder
– die Bescheinigung über das Ergebnis eines PCR-Tests, dessen zugrunde liegende Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegt durch alternative Nukleinsäure-Amplikationsverfahren gemäß § 2 Nr. 6a ThürSARSCoV-2-MaßnVO, sofern die zurückliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurück liegt
die Bescheinigung über das Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 9 Absatz 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
(3) Für asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder gilt § 1 Absatz 4 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO.
Als Nachweis sind Bescheinigungen von Schulen über dort durchgeführte Tests gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO anzuerkennen.
(4) Der Veranstalter oder Betreiber hat die Vorlage der Nachweise bzw. die Durchführung des Selbsttestes vor Ort von Gästen und Besuchern aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind

a) die Einrichtungen sowie Angebote nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO. Dort gilt die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)

 b) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach §§ 8 und 8a, § 15 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

§ 5 Ordnungswidrigkeit

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

§ 6 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Allgemeinverfügung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 7 Bekanntgabe, Inkrafttreten

(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.

(2) Die Allgemeinverfügung vom 05. November 2021 wird aufgehoben.

(3) Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens in der kreisfreien Stadt Gera fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit hin überprüft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse info@gera.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.

Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags 09:00 — 15:00 Uhr und freitags 09:00 — 13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Begründung kann ferner unter www.gera.de/coronavirus eingesehen werden.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VwGO). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1 in 07545 Gera kann die An-ordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Gera, 10.11.2021
J u l i a n V o n a r b
Oberbürgermeister

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Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 07. November 2021

Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 07.11.2021

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBI. I S. 2397) sowie
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)

Öffentliche Bekanntmachung der Geltung der Warnstufe 3 in der kreisfreien Stadt Gera vom 05. November 2021
Gemäß § 25 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS

CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung-Thür-SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) vom 30. Juni 2021 mitStand vom 29. Oktober 2021 sowie dem Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 29. Oktober 2021 über die Arbeitsweise der unteren Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere mittels Allgemeinverfügungen, zur Eindämmung örtlicher Brennpunkte und eines allgemein erhöhten Infektionsgeschehens (Thüringer Corona-Eindämmungserlass) wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht: Die Stadt Gera erreichte am 30. Oktober 2021 die Warnstufe 3 gem. § 25 Abs. 3 Nr. 1 ThürSARS-Cov2-
IfS-MaßnVO.
Der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen in der kreisfreien Stadt Gera wurde seit dem 26. Oktober 2021 2021 sowie der Schutzwert (Hospitalisierungsrate Warnstufe 3 12,0) wurde seit dem 28. Oktober 2021 überschritten.

Das Infektionsgeschehen steigt weiterhin an. Grundlage bilden die veröffentlichten, tagesaktuellen Zahlen des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einsehbar unter https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem
sowie des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts, einsehbar unter https://unser.gera.de/corona/).Maßgeblich und zu beachten sind die Regelungen der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO- in der jeweils gültigen Fassung.
Da das Infektionsgeschehen nicht auf eine oder wenige Einrichtungen eingrenzbar ist, werden die nach § 25 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vorgesehenenVerschärfungen bei Erreichen der Warnstufe 1 für die Stadt Gera umgesetzt.

Allgemeinverfügung der Stadt Gera

Der Oberbürgermeister der Stadt Gera erlässt als Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Nr. 1 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 30.Juni 2021 zuletzt geändert am 29. Oktober 2021 und dem Thüringer Eindämmungserlass in der Fassung vom 29. Oktober 2021 nach Abwägung und in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen über die landesrechtlichen Regelungen hinaus nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit im Gebiet der kreisfreien Stadt Gera.

§ 1 Verweis auf geltendes Thüringer Landesrecht

(1) Folgende Thüringer landesrechtliche Regelungen gelten in der jeweils geltenden
Fassung:
a. Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung-ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-)
b. Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb
vom 03. September 2021 (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)

§ 2 Einschränkungen öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen

(1) Bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglich, und nichtöffentlichen Veranstaltungen ist jeder Person, die teilnimmt, in geschlossenen Räumen sowie unter freiem Himmel mindestens eine rechnerische Raumgröße bzw. Fläche von 4 qm des Raumes oder der Freifläche zur Verfügung zu stellen in oder auf der die Veranstaltung stattfindet. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter ein Optionsmodell nach § 11a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewählt hat.


(2) Abweichend von § 14 ThürSARS-CoV-2-IfMaßnVO gilt für öffentliche Veranstaltungeninnerhalb geschlossener Räume, sofern kein Optionsmodell nach § 11a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewählt worden ist, eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 350 Personen.

(3) Abweichend von § 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt für nicht öffentliche und private Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume, sofern kein Optionsmodell nach § 11a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewählt worden ist, eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 75 Personen.

(4) Das Infektionsschutzkonzept muss über dieRegelungen des § 5 Abs. 3 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-Maßn-VO hinaus, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske, insofern der Mindestabstand von 1,50m nicht eingehalten werden kann, beinhalten. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter ein Optionsmodell nach § 11a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewählt hat.

§ 3 Testpflicht

(1) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 der ThürSARS-CoV-2-IfS-Maßn-VO auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 COVID-19

SchAusnahmV als geimpft oder genesen gelten, für den Aufenthalt in folgenden weiteren geschlossenen Räumen erforderlich

a) zur Inanspruchnahme von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes; dies gilt nicht bei:
– Inanspruchnahme des Gaststättenbetriebes ausschließlich im Außenbereich
– der Lieferung und der Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränken
– nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist
– Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen, Autohöfe

b) zur Teilnahme an öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen im Sinne des § 42 Thüringer Ordnungsbehördengesetz (ThürOBG)

c) zur Teilnahme an nichtöffentlichen Veranstaltungen und privaten Feierlichkeiten
– sofern hier Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden
oder
– in sonstigen Räumen mit gleichzeitig mehr als 20 teilnehmenden Personen

d) für Kunden, Besucher, Gäste, Teilnehmer als Zugangsvoraussetzung zu Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie
Museen
Musik- und Kunstschulen,
Theater, Oper, Konzerthäuser, Kino u.ä. Einrichtungen
Ausstellungen und Messen jeder Art
Bibliotheken
Archive
Volkshochschule
Spielhallen und Wettbüros u. ä. Einrichtungen,
Saunen und Solarien
Schwimmbädern, Freizeit- und Erlebnisbädern und Thermen
Fitnessstudios,
Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote
Flug- Fahrschulen und ähnliche Einrichtungen
Sportangebote
Touristische Angebote (z.B. Gruppenführungen)
Tanzlustbarkeiten
und sonstige Angebote, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen.
Für den Schwimm- und Sportunterricht der Schulen sowie den organisierten Sportbetrieb gelten die Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpV0 und der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 3. November 2021.

e) entgeltliche Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, und zwar vor dem erstmaligen Betreten des jeweiligen Beherbergungsbetriebs sowie wiederholend jeweils spätestens zum Ablauf von 72 Stunden

(2) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses im Sinne des Absatzes 1 wird erfüllt durch:
die Durchführung eines Selbsttestes im Sinne des § 10 Abs.1 und 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder Beauftragten der jeweiligen Einrichtung oder
die Bescheinigung über das Ergebnis eines PCR-Tests, dessen zugrunde liegende Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegt
durch alternative Nukleinsäure-Amplikationsverfahren gemäß § 2 Nr. 6a ThürSARS-CoV-2-MaßnVO, sofern die zurückliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurück liegt
die Bescheinigung über das Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 9 Absatz 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, dessen zu grundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.

(3) Für asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder gilt § 1 Absatz 4 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO.
Als Nachweis sind Bescheinigungen von Schulen über dort durchgeführte Tests gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-Cov2-IfS MaßnVO anzuerkennen.

(4) Der Veranstalter oder Betreiber hat die Vorlage der Nachweise bzw. die Durchführung des Selbsttestes vor Ort von Gästen und Besuchern aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht über ein, ist der Zugang zu verweigern.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind

a) die Einrichtungen sowie Angebote nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO. Dort gilt die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)

 b) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach §§ 8 und 8a, § 15 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

§ 5 Ordnungswidrigkeit

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

§ 6 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Allgemeinverfügung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 7 Bekanntgabe, Inkrafttreten

(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf des 6. November 2021 außer Kraft.

(2) Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens in der kreisfreien Stadt Gera fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit hin überprüft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse info@gera.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.

Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags 09:00 — 15:00 Uhr und freitags 09:00 — 13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Begründung kann ferner unter www.gera.de/coronavirus eingesehen werden.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VwGO). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1 in 07545 Gera kann die An-ordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Gera, 05.11.2021
J u l i a n V o n a r b
Oberbürgermeister

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Einladung zum Cafè der Begegnung – Thema „Schulden – wie gehe ich damit um?“

Einladung zum Cafè der Begegnung – Thema „Schulden – wie gehe ich damit um?“ 

 

Zum Thema „Schulden – wie gehe ich damit um?“ lädt das Projekt ThINKA Gera in Trägerschaft der OTEGAU interessierte Bürgerinnen und Bürger am Montag, 08.11.2021 ab 14:00 Uhr zum nächsten „Café der Begegnung“ in die Werner-Petzold-Str. 10 ein, diesmal erneut am frühen Nachmittag.

„Schulden – wie gehe ich damit um?“ ist der Inhalt eines Vortrages von Rita Jung. Was ist bei einer Ver- bzw. Überschuldung zu beachten? Wie kann eine Schuldenlage überwunden, oder eine Schuldenfalle grundsätzlich vermieden werden? Als erfahrene Sozialberaterin wird Frau Jung in ihrem Vortrag wichtige Hinweise dazu geben und Fragen  beantworten.    

Unsere Plätze sind noch begrenzt, aber Sie können sich gern telefonisch unter 0365-7374026 anmelden.

Bitte beachten Sie auch die aktuellen Hinweise der gültigen Geraer Allgemeinverfügung zum Corona-Infektionsschutz.

Wir freuen uns auf Ihr Interesse und Ihren Besuch.

ThINKA Gera ist ein gefördertes Projekt aus Mitteln des ESF, des Freistaates Thüringen und der Stadt Gera.

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Kindertagestätte „Kinderland“ in Lusan erhielt großes Insektenhotel

Kindertagestätte „Kinderland“ in Lusan erhielt großes Insektenhotel

In Abstimmung zwischen ThINKA Gera, dem Stadtteilbüro Lusan und dem Projekt „iKARAT“ der OTEGAU wurde an die Kindertagestätte „Kinderland“ der Volkssolidarität Gera am Montag 18.10.2021 ein großes Insektenhotel übergeben. ThINKA Gera beantragte dieses Mikroprojektes über den Aktionsfonds Lusan aus dem Förderprogramm Soziale Stadt. Konzipiert und gebaut wurde das Insektenhotel von den Jugendlichen und Mitarbeitenden des Projektes „iKARAT“ der OTEGAU und am Montag im Gartenbereich der Kindertagestätte installiert und seiner Bestimmung übergeben. Insektenhotels wurden bereits mehrere gebaut, aber diese Größe war für alle Beteiligten eine neue Herausforderung, hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten und der Bauweise. Erste kleine geflügelte Neugierige umschwirrten die Akteure bereits beim Aufstellen auf der Wiese, und so wird es hoffentlich auch nicht lange dauern, bis die ersten Bewohner dort einziehen werden.

(Foto v.l. Anne Köhler (Thüringer Eltern Kind Zentrum Kinderland), Mandy Malik (OTEGAU), Vanessa Prager (Stadtteilmanagerin Lusan), Sven Ziegengeist (OTEGAU)

Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 07. Oktober 2021

Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 07.10.2021

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBI. I S. 2397) sowie
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)

Öffentliche Bekanntmachung der Geltung der Warnstufe 1 in der kreisfreien Stadt Gera

Gemäß § 25 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsrechtlicher Maßnahmen zur
Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-
Maßnahmenverordnung-ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) vom 30.06.2021 mit Stand vom
1.10.2021 sowie dem Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie vom 16. September 2021 über die Arbeitsweise der unteren
Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehender infektionsschutzrechtlicher
Maßnahmen, insbesondere mittels Allgemeinverfügungen, zur Eindämmung örtlicher
Brennpunkte und eines allgemein erhöhten Infektionsgeschehens (Thüringer Corona-
Eindämmungserlass) wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

Die Stadt Gera erreichte am 30. September 2021 die Warnstufe 1 gem. § 25 Abs. 3 Nr. 1
ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO.
Der Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner
innerhalb von sieben Tagen in der kreisfreien Stadt Gera wurde seit dem 08. September 2021
sowie der Schutzwert (Hospitalisierungsrate Warnstufe 1) seit dem 28. September 2021
überschritten. Darüber hinaus wurde am 6.10.2021 der Belastungswert (Auslastung der
Intensivbetten Warnstufe 1) in Thüringen überschritten.
Grundlage bilden die veröffentlichten, tagesaktuellen Zahlen des Thüringer Ministeriums für
Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einsehbar unter
https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem sowie des tagesaktuellen Lageberichts des Robert
Koch-Instituts, einsehbar unter https://unser.gera.de/corona/).

Maßgeblich und zu beachten sind die Regelungen der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO- in der
jeweils gültigen Fassung.

Da das Infektionsgeschehen nicht auf eine oder wenige Einrichtungen eingrenzbar ist, werden
die nach § 25 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vorgesehenen Verschärfungen bei
Erreichen der Warnstufe 1 für die Stadt Gera umgesetzt.

Allgemeinverfügung der Stadt Gera

Der Oberbürgermeister der Stadt Gera erlässt als Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1
und 2, § 28 a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer
Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Nr. 1 der
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 30.06.2021 in der 3. Fassung vom 19.09.2021 und dem
Thüringer Eindämmungserlass in der Fassung vom 16. September 2021 nach Abwägung und
in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen über die landesrechtlichen Regelungen hinaus
nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit im
Gebiet der kreisfreien Stadt Gera.

§ 1 Verweis auf geltendes Thüringer Landesrecht

(1) Folgende Thüringer landesrechtliche Regelungen gelten in der jeweils geltenden
Fassung:
a. Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsrechtlicher Maßnahmen zur
Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-
Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung-ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-)
b. Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in
Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb
vom 03. September 2021 (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)

§ 2 Einschränkungen öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen

(1) Bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglich, und nichtöffentlichen
Veranstaltungen ist jeder Person, die teilnimmt, in geschlossenen Räumen sowie unter
freiem Himmel mindestens eine rechnerische Raumgröße bzw. Fläche von 4 qm des
Raumes oder der Freifläche zur Verfügung zu stellen in oder auf der die Veranstaltung
stattfindet. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter ein Optionsmodell nach § 11a
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewählt hat.


(2) Das Infektionsschutzkonzept muss über die Regelungen des § 5 Abs. 3 Nr. 11
ThürSARS-CoV-2-IfS-Maßn-VO hinaus, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-
Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske, insofern der Mindestabstand von
1,50 m nicht eingehalten werden kann, beinhalten. Dies gilt nicht, wenn der
Veranstalter ein Optionsmodell nach § 11a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewählt
hat.

(3) Öffentliche, freie oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, bei denen in
geschlossenen Räumen gleichzeitig mehr als 250 teilnehmende Personen erwartet
werden oder tatsächlich teilnehmen, sind bei der zuständigen Behörde, dem
Gesundheitsamt Gera unter der E-Mail-Adresse: hygiene.veranstaltungen@gera.de
anzuzeigen.
Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der ThürSARS-CoV-2-IfS-Maßn-VO ist spätestens
zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu machen. Die Behörde kann weitere
infektionsschutzrechtliche Auflagen erteilen. Für Veranstaltungen, die bis zum 15.
Oktober 2021 stattfinden, verkürzt sich die Antragsfrist auf die noch verbleibende Zeit
zwischen Inkrafttreten der Allgemeinverfügung und Veranstaltungsbeginn.

§ 3 Testpflicht

(1) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 der ThürSARS-
CoV-2-IfS-Maßn-VO auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 ist für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 COVID-19-
SchAusnahmV als geimpft oder genesen gelten, für den Aufenthalt in folgenden
weiteren geschlossenen Räumen erforderlich

a) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes; dies gilt nicht bei:
Inanspruchnahme des Gaststättenbetriebes ausschließlich im Außenbereich
der Lieferung und der Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränken

nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung
der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze
zwingend erforderlich ist
Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtli-
chen Bestimmungen, Autohöfe

b) öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen im Sinne des
§ 14 Absatz 1 und 2 ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO in geschlossenen Räumen, sofern
die zu erwartende Anzahl der teilnehmenden Personen 100 übersteigt.

c) nichtöffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 14 Absatz 3ThürSARS-CoV-2-IfS-
MaßnVO mit gleichzeitig mehr als 100 teilnehmenden Personen.

d) Schwimmbädern, Freizeit- und Erlebnisbädern und Thermen jeweils in geschlossenen
Räumen sowie Saunen, Fitnessstudios und Sporthallen;
dies gilt nicht für den Schwimm- und Sportunterricht sowie den organisierten
Sportbetrieb nach den Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpV0 und der
Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 03.
September 2021

e) entgeltliche Übernachtungsangebote, und zwar vor dem erstmaligen Betreten des
jeweiligen Beherbergungsbetriebs sowie wiederholend jeweils spätestens zum Ablauf
von 72 Stunden

(2) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses im Sinne des Absatzes 1 wird erfüllt durch:
die Durchführung eines Selbsttestes im Sinne des § 10 Abs.1 und 2 ThürSARS-CoV-
2-IfS-MaßnVO vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder Beauftragten der
jeweiligen Einrichtung oder
die Bescheinigung über das Ergebnis eines PCR-Tests, dessen zugrunde liegende
Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegt
die Bescheinigung über das Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 9 Absatz 8
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 24
Stunden zurückliegt.

(3) Für asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres gilt § 1 Absatz
4 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO.
Als Nachweis sind Bescheinigungen von Schulen über dort durchgeführte Tests gem. § 1 Abs.
4 Satz 2 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO anzuerkennen.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind

a) die Einrichtungen sowie Angebote nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ThürSARS-CoV-2-
KiJuSSp-VO. Dort gilt die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in
Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb
(ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)

 b) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach §§ 8 und 8a, § 15 ThürSARS-CoV-2-IfS-
MaßnVO

§ 5 Ordnungswidrigkeit

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a
Nr. 6 IfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

§ 6 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Allgemeinverfügung gelten jeweils für alle
Geschlechter.

§ 7 Bekanntgabe, Inkrafttreten

(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft und mit
Ablauf des 6. November 2021 außer Kraft.

(2) Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens
in der kreisfreien Stadt Gera fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit hin überprüft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-
Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-
Adresse info@gera.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels
einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.

Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung
öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt
Gera, Kornmarkt 12, Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags 09:00 —
15:00 Uhr und freitags 09:00 — 13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Begründung
kann ferner unter www.gera.de/coronavirus eingesehen werden.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende
Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VwGO). Dies
bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem
Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1 in 07545
Gera kann die An-ordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt
werden.

Gera, 07.10.2021
J u l i a n V o n a r b
Oberbürgermeister

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