Thüringer Verordnung vom 23. August 2021

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2

Gültig ab dem 24. August 2021

Erster Abschnitt

Allgemeine infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

§ 1
Mindestabstand, Grundsätze

(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht

  1. für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts, jeweils einschließlich der Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, oder
  2. für Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen.

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.

(2) Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch-soziale Kontakte bestehen, möglichst konstant zu halten.

(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.

(4) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit infektionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von diesem Erfordernis ausgenommen.

(5) Sofern die Möglichkeit besteht, sollen bei zulässigen Aufenthalten, Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung genutzt werden, soweit nicht nach dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung nach § 3 Abs. 4 vorgeschrieben ist.

§ 2
Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

(2) Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,
  2. ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die ermittelten Zahlen des Landesamts für Verbraucherschutz,
  3. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,
  4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,
  5. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder eines vergleichbaren Tests,
  6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureampilfikationstechnik,
  7. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,
  8. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests nach den Nummern 5 bis 7,
  9. ist die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO,
  10. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
  11. ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut der auf seiner Internetseite1) genannten Impfstoffe erfolgt ist und
    a)  aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite1) veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
    b)  bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht, auch wenn die nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt,
  12. gelten als genesene Personen diejenigen asymptomatischen Personen, die mittels
    a)  eines positiven PCR-Testergebnisses oder
    b)  einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, welche sich auf eine mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt,

eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können; die Bescheinigung nach Halbsatz 1 Buchst. b kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form ausgestellt sein.

1)     www.pei.de/impfstoffe/covid-19

§ 3
Allgemeine Infektionsschutzregeln

(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.

(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.

(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:

  1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  3. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,
  4. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften.

(4) Soweit in dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person Folgendes zu erheben:

  1. Name und Vorname,
  2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,
  3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten

  1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
  2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,
  3. für die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
  4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.

Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Im Fall des Satzes 4 ist die Datenverarbeitung zusätzlich in analoger Form zu ermöglichen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Dienstleistungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt. 

§ 4
Besondere Infektionsschutzregeln

Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr

  1. sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 informiert werden,
  2. sicherstellen, dass nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt gewährt wird, die eine Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierte Gesichtsmaske verwenden, soweit es in dieser Verordnung geregelt ist,
  3. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,
  4. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 nicht eingehalten wird,
  5. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.

§ 5
Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).

(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:

  1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,
  2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
  3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche außerhalb geschlossener Räume,
  4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
  5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
  6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,
  7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,
  8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,
  9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung,
  10. soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben, Maßnahmen zur Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests unter Aufsicht einer verantwortlichen Person nach Absatz 2,
  11. Angaben zum Erfordernis der Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske.

(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten. 

§ 6
Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske

(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.

(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:

  1. medizinische Gesichtsmasken oder
  2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.

Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite der obersten Gesundheitsbehörde veröffentlicht.

(3) Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden

  1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
  2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, außer am Sitzplatz,
  3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien, außer am Sitzplatz,
  4. als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,
  5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, im öffentlichen Personenverkehr und bei Reisebusveranstaltungen,
  6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,
  7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafes, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,
  8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften, außer am Sitzplatz.

Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend ist. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist jede Person angehalten, in geschlossenen Räumen insbesondere in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.

(5) Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für

  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder
  2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(6) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen, gut sitzen sowie Mund und Nase bedecken.

(7) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.

(8) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.”

 

§ 7
Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-ArbSchV in Verbindung mit § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBl. S. 484), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Mai 2021 (GMBl. S. 622),2) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen gehört auch die Gewährung der Ausführung von Tätigkeiten in einer Wohnung oder die Gewährung von mobilem Arbeiten.

2)     https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html

§ 8
Öffentliche Verwaltung,
Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen

(1) § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für

  1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,
  3. die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahl-rechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
  4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie
  5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.

§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.

(2) Für Kommunalwahlen, die gleichzeitig mit der Bundestagswahl am 26. September 2021 stattfinden, gelten die in § 8a geregelten infektionsschutzrechtlichen Vorgaben für die Bundestagswahl.

§ 8a
Infektionsschutzrechtliche Vorgaben zur Durchführung der Bundestagswahl

(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Bundestagswahl gelten die Absätze 2 bis 6.

(2) Jede Person hat im Wahlraum und innerhalb des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

(3) Im Wahlraum sollen sich nur so viele Stimmberechtigte gleichzeitig aufhalten, wie Wahlkabinen vorhanden sind. Nach der Stimmabgabe sollen die Stimmberechtigten den Wahlraum zügig verlassen, es sei denn, sie wollen die Wahlhandlung beobachten.

(4) In Wahlräumen und innerhalb des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, haben Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 6 Abs. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 1 und 3 Satz 2 sowie Abs. 4 bis 7 gilt im Übrigen entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der qualifizierten Gesichtsmaske zur Identitätsfeststellung.

(5) Personen ohne qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 6 Abs. 2, bei denen keine Ausnahme nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 vorliegt, können nach Maßgabe des § 31 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes aus dem Wahlraum verwiesen werden. Die Glaubhaftmachung einer Ausnahme aus gesundheitlichen Gründen nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 erfolgt in der Regel durch Vorlage eines ärztlichen Attestes.

(6) Im Fall des § 68 Abs. 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung darf der Transport in einem Kraftfahrzeug von Personen aus verschiedenen Haushalten durchgeführt werden. In diesem Fall haben die Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 6 Abs. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 Nr. 2 gilt entsprechend.

§ 9
Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen

(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten Personen,

  1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen3) als enge Kontaktperson einzustufen sind,
  2. denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,
  3. die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,
  4. denen ein nach Nummer 3 oder aus sonstigen Gründen durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.

(2) Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet,

  1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),
  2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen,
  3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für

  1. asymptomatische geimpfte Personen und asymptomatische genesene Personen mit Ausnahme von Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer des Aufenthalts sowie
  2. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.

(4) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 ist unterbrochen für die Dauer

  1. der Durchführung eines PCR-Tests,
  2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,
  3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung,

Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 entfällt die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1

  1. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder
  2. spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.

Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 entfällt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ferner, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist.

(6) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,

  1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zur
    a)    Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1,
    b)    Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 2,
    c)    Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 3, sowie
  2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend.

(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 6 Satz 1 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 6 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

3)     https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

§ 10
Selbsttest

(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden. Soweit ein Selbsttest als Nachweis nach § 24 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, ist die Durchführung durch eine anwesende erwachsene Person zu bestätigen.

(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.

(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind

  1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder
  2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8,

sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. 

(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.

(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnzAT 25.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. 

§ 11
Geimpfte Personen und genesene Personen

Die Bestimmungen des Dritten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen; § 18 Abs. 5 und 6 bleibt hiervon unberührt. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen.

§ 12
Kontaktnachverfolgung

Die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung von Gästen und Besuchern nach § 3 Abs. 4 ist in geschlossenen Räumen erforderlich

  1. in Einrichtungen sowie bei Dienstleistungen und Angeboten, die der Freizeitgestaltung dienen, auch solche mit Bildungsbezug,
  2. bei speziellen außerschulischen Bildungsangeboten wie Fahr-, Flug-, Jagd-, Hunde-, Musik-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen, bei Gesangs-, Musik- und Nachhilfeunterricht sowie bei Chor- und Orchesterproben,
  3. bei gewerblichen Übernachtungsangeboten,
  4. in Fitnessstudios und Saunen,
  5. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen,
  6. in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes,
  7. in Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten, Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in Swingerklubs und ähnlichen Angeboten,
  8. in Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,
  9. bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
  10. bei Angeboten und Veranstaltungen in Schullandheimen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb sowie
  11. beim Freizeitsport und organisierten Sport.

§ 13
Testpflicht

Die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist in geschlossenen Räumen erforderlich

  1. bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung durch den Kunden, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann,
  2. bei Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und bei Chorproben,
  3. in Diskotheken, Tanzklubs und bei sonstigen Tanzlustbarkeiten,
  4. in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie in Swingerklubs und ähnlichen Angeboten sowie
  5. für Besucher von Krankenhäusern.

Zweiter Abschnitt

Besondere infektionsschutzrechliche Bestimmungen

§ 14
Veranstaltungen

(1) Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind mindestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSG-ZustVO anzuzeigen. Unberührt von der Anzeigepflicht nach Satz 1 bleiben gesetzliche Be-stimmungen hinsichtlich weiterer Anzeige- oder Genehmigungspflichten. Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn sie nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der zu erwartenden Anzahl der teilnehmenden Personen, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden teilnehmenden Personen oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern. Die Behörde kann weitere infektionsschutzrechtliche Auflagen erteilen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 1, bei denen

  1. außerhalb geschlossener Räume gleichzeitig mehr als 1 000 teilnehmende Personen oder
  2. in geschlossenen Räumen gleichzeitig mehr als 500 teilnehmende Personen

erwartet werden oder tatsächlich teilnehmen, nur auf Antrag und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSG-ZustVO zulässig. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen. Für die Untersagung einer Erlaubnis gelten die Gründe nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für nichtöffentliche Veranstaltungen

  1. außerhalb geschlossener Räume gleichzeitig mit mehr als 70 teilnehmenden Personen,
  2. in geschlossenen Räumen gleichzeitig mit mehr als 30 teilnehmenden Personen.

(4) Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite4) Hinweise für die Durchführung von Veranstaltungen nach den Absätzen 1 bis 3.

(5) Die Erlaubnis für Veranstaltungen nach Absatz 2 kann widerrufen werden, wenn sich die epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der Erteilung derart verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr vertretbar ist. Die Durchführung der Veranstaltung steht unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit aufgrund der zum Veranstaltungszeitpunkt geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen.

4)     https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte

§ 15
Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen

(1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 gelten auch für

  1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen,
  2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und
  3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes vom 24. Juli 1967 in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Gliederungen und Organe; § 28 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Eine Anzeigepflicht gilt nur für Versammlungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Veranstaltungen nach Absatz 1 Nr. 3 in geschlossenen Räumen; diese sind mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO anzuzeigen. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 16
Geschäfte des Einzelhandels

In Geschäften des Einzelhandels hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

§ 17
Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten, Swingerklubs und sexuelle Dienstleistungen

(1) Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten sowie Swingerklubs und ähnliche Angebote, die nicht bereits aufgrund des § 29 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung geöffnet sind, können auf Antrag und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO geöffnet werden, soweit der Nachweis der Beachtung der infektions- und hygieneschutzrechtlichen Bestimmungen erbracht wird. Der Antrag ist spätestens zehn Tage vor der erstmaligen Öffnung zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Prostitutionsstätten, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen sowie bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit mehr als zwei Personen an der sexuellen Dienstleistung beteiligt sind. 

§ 18
Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1) Die Einrichtungen der Pflege, die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die nach den jeweils geltenden infektionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen des für Pflege und Gesundheit zuständigen Ministeriums fest. Einschränkende Maßnahmen nach dem Besuchskonzept dürfen nicht über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehen. Weitergehende Maßnahmen bleiben den Vorgaben der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde im Einzelfall vorbehalten.

(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Besuchskonzept zu registrieren. Besuch darf nicht empfangen wer-den, wenn es in einer Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt. Satz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer, rechtsberatender, palliativer beziehungsweise sterbegleitender, seelsorgerischer oder ethisch-sozialer angezeigter Besuche; Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bleiben vorbehalten. Satz 3 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten. § 30 Abs. 4 IfSG bleibt unberührt.

(3) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Be-hinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 20 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 zu verwenden. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für

  1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie
  2. Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.

Auf das Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann bei der Ausübung der Pflege und Betreuung verzichtet werden, wenn der Beschäftigte sowie die zu Versorgenden geimpfte Personen oder genesene Personen sind; in diesen Fällen müssen die Beschäftigten eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden.

(4) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 3 Satz 1 darf Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 3 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten, der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis

  1. eines PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder
  2. eines Selbsttests nach § 10 Abs. 1

gleich. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnelltests oder Selbsttests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers entweder im Fall der Verwendung eines Antigenschnelltests eine Testung bei diesem vorzunehmen oder im Fall der Verwendung eines Selbsttests die Beobachtung der Testung durch einen Mitarbeiter oder eine beauftragte Person sicherzustellen und das Ergebnis des Antigenschnelltests auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen.

(5) Beschäftigte in Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 3 Satz 1 und in diesen eingesetzte ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende sind gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich mindestens einmal pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte oder Tätige zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen oder sich nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 selbst zu testen. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen oder Gruppen- oder Einzelangebote im Rahmen der Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag vom 21. November 2017 (GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung durchführen.

(6) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnern für die Inanspruchnahme der Angebote nach Satz 1 unterbleibt. Das Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.

§ 19
Krankenhäuser

(1)Krankenhäuser können eine Steuerung des Zu- und Abgangs der Besucher sowie eine Begrenzung der Besucher aus medizinischen Gründen und aufgrund räumlicher oder personeller Kapazitäten zeitlich und räumlich vorsehen. Grundsätzlich sollen zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für grundsätzlich bis zu insgesamt zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde zulässig sein. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln aufgrund des Infektionsschutzgesetzes sind darüber hinaus zu beachten.

(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben. Die schrittweise Rückkehr zum Regelbetrieb bei sinkenden Fallzahlen erfolgt auf Grundlage eines Rückkehrkonzepts. Eine ausgewogene Versorgung von an COVID-19 erkrankten und an anderen Erkrankungen als COVID-19 erkrankten Patienten ist insbesondere bei steigenden Fallzahlen vorzusehen.

(3) § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 20
Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen unter folgenden Maßgaben betreten werden:

  1. Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote, der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“5) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel,
  2. Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn der Mindestabstand technisch oder organisatorisch nicht eingehalten werden kann, insbesondere durch durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden oder Schutzscheiben,
  3. Beförderung der Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Maßnahmen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5, insbesondere die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, einer qualifizierten Gesichtsmaske oder von Schutzwänden, Desinfektion oder Freihalten des jeweils benachbarten Sitzes im Beförderungsmittel mit der Maßgabe, dass der Fahrdienstleister die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie alle Formen von Förderbereichen von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.

(3) Von dem Verbot nach Absatz 2 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen,

  1. die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
  2. bei denen das Verbot der Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 zu einer Gefährdung der seelischen Gesundheit führt oder
  3. die freiwillig und auf eigenen ausdrücklichen Wunsch Angebote nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.

(4) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:

  1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend,
  2. der Kontakt der Fachkraft ist auf die jeweiligen Personensorgeberechtigten, das Kind und die für den jeweiligen Einzelfall notwendigen weiteren Personen zu beschränken,
  3. Förder- und Therapieeinheiten können als Einzelfördermaßnahmen oder in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden,
  4. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch
    oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,
  5. die Leistung darf am Wohnsitz der Personensorgeberechtigten erbracht werden,
  6. für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

(5) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 sicherzustellen.

(6) Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX, Leistungen nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in angepasster Form im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz und im häuslichen Lernen zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Es gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

5)     https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=2 

§ 21
Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Der Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in außerschulischen Einrichtungen der berufli-chen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Maßnahmen der Begleitung und Unterstützung be-ruflicher Integrationsprozesse sind in Präsenzform zulässig. Die Träger der Einrichtungen und Maßnahmen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten. Den am Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb sowie an Maßnahmen der Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse teilnehmenden Personen ist mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 entweder durch den Träger der Einrichtungen oder der Maßnahme oder den entsendenden Arbeitgeber oder Ausbildenden anzubieten. Erfolgt der Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend.

(2) Die zur Durchführung des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes nach Absatz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig. 

§ 22
Hochschulen

(1) An Hochschulen sind Präsenzveranstaltungen sowie in Präsenz durchgeführte Hochschulprüfungen, staatliche und kirchliche Prüfungen sowie für den Hochschulzugang oder die Hochschulzulassung erforderliche Eignungs- oder Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren, Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Studierfähigkeitstests zulässig. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschulen nach Satz 1 ist nur Studierenden, Lehrenden und Gästen gestattet, die ein negatives Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 vorlegen. Das Nähere regeln die Hochschulen in ihren Infektionsschutzkonzepten, durch die die Einhaltung der sonstigen allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten ist.

(2) Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 sind die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG.

Dritter Abschnitt

Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen im Bereich Bildung, Jugend und Sport

§ 23
Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung

(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.

(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenzform zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Den an Veranstaltungen nach Satz 1 teilnehmenden Personen ist mindestens zweimal pro Kalenderwoche ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 durch den Träger der Einrichtung anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 ist für Veranstaltungen von Chorproben sowie von Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, ein täglicher Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-COV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 erforderlich. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.

(3) § 12 findet Anwendung.

§ 24
Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport

(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sport sind unter Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 erlaubt. § 12 findet Anwendung. Für die Zuschauerbeteiligung bei Sportveranstaltungen findet § 14 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(2) Ungeachtet einer Anordnung von Maßnahmen aufgrund der Warnstufen 1 und 2 nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sind

  1. der Trainingsbetrieb von Schülern in Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,
  2. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland und
  3. der Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

weiterhin erlaubt. Bei Anordnung von Maßnahmen aufgrund der Warnstufe 3 nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 mit der Einschränkung, dass der Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in Gruppen von bis zu fünf Kindern außerhalb geschlossener Räume erlaubt ist.

(3) Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 sind Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.

Vierter Abschnitt

Lageangepasste Ausnahmen und Abweichungen

§ 25
Weitergehende Anordnungen, Frühwarnsystem

(1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung

  1. ist der Leitindikator die Sieben-Tage-Inzidenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt,
  2. sind die Zusatzindikatoren der Schutzwert nach Nummer 3 oder der Belastungswert nach Nummer 4,
  3. ist der Schutzwert die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt misst,
  4. ist der Belastungswert die Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt.

(3) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde hat weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, wenn die folgenden Warnstufen in Kraft treten:

  1. Warnstufe 1, sofern
    a)    der Leitindikator einen Wert von 35,0 bis 99,9 aufweist und
    b)    der Schutzwert bei mindestens 4,0 oder der Belastungswert bei mindestens 3,0 Prozent liegt,
  2. Warnstufe 2, sofern
    a)    der Leitindikator einen Wert von 100,0 bis 200,0 aufweist und
    b)    der Schutzwert bei mindestens 7,0 oder der Belastungswert bei mindestens 6,0 Prozent liegt,
  3. Warnstufe 3, sofern
    a)    der Leitindikator einen Wert von mindestens 200,1 aufweist und
    b)    der Schutzwert bei mindestens 12,1 oder der Belastungswert bei mindestens 12,1 Prozent liegt.

(4) Erreicht oder überschreitet der Leitindikator und mindestens einer der beiden Zusatzindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Tagen die jeweiligen Mindestwerte einer in Absatz 3 genannten Warnstufe, tritt diese Warnstufe in Kraft.

(5) Unterschreitet der Leitindikator an sieben aufeinanderfolgenden Tagen den Mindestwert einer in Absatz 3 genannten Warnstufe, tritt die nächstniedrigere Warnstufe in Kraft; bei entsprechender Unterschreitung des Mindestwerts der Warnstufe 1 gilt keine Warnstufe. 

(6) Die nach Absatz 3 maßgeblichen Werte und die sich daraus ergebende Warnstufe werden durch die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.6)

(7) Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten. Dies gilt insbesondere für die durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bei Inkrafttreten der jeweiligen Warnstufen zu ergreifenden weitergehenden infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen.

6)     https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem

Fünfter Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten

§ 26
Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer

  1.  vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,
  3.  vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine dem § 6 Abs. 1 oder 2 jeweils entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt, oder entgegen § 6 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske oder keine dem § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechende qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 6 vorliegt,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 bis 5 vorliegt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person eine Veranstaltung durchführt, ohne diese zuvor bei der zuständigen Behörde anzuzeigen,
  8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 eine untersagte Veranstaltung durchführt,
  9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 2 eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde durchführt,
  10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 eingehalten werden,
  11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
  12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,
  13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 ohne Erlaubnis eine Diskothek, einen Tanzklub, eine Tanzlustbarkeit oder einen Swingerklub und ähnliche Angebote öffnet,
  14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt,
  15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 2 als verantwortliche Person die Besuchsregelungen nicht umsetzt oder beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 vorliegt,
  16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet,
  17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 oder 3 als Beschäftigter oder sonstige Person nach § 18 Abs. 3 Satz 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet und keine Ausnahme nach § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 vorliegt,
  18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 als Beschäftigter keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwendet,
  19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher die Betretungsverbote nicht beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 20 Abs. 3 vorliegt,
  20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 als verantwortliche Person die allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 nicht gewährleistet.

(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.

(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

Sechster Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 27
Unterstützung durch die Polizei

Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 28
Geltungsvorbehalte

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.

(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.

§ 29
Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bleibt vorbehalten. 

§ 30
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 31
Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter. 

§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 24. August 2021in Kraft und mit Ablauf des 21. September 2021 außer Kraft.

 

Quelle:

https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung

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Mobiles Impfteam für Corona-Schutzimpfung

Impftermin vor Ort in Gera – Lusan

in der OTEGAU, Lusaner Straße 7

Mittwoch 25. August
14.00 – 17.00 Uhr

ohne Anmeldung – kostenlos – ab 18 Jahre
Einmal-Impfung mit „Johnson & Johnson“

Bitte den Impfausweis und die Versichertenkarte mitbringen!

 

 

30 Jahre OTEGAU

30 Jahre OTEGAU

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Geraer OTEGAU feiert 30-jähriges Bestehen | MDR.DE Das Arbeitsförder- und Berufsbildungszentrum Ostthüringen in Gera hat in 30 Jahren rund 25.000 arbeitslose Menschen auf dem Weg in ein neues Berufsleben begleitet. Dafür gab es Glückwünsche vom Bundesarbeitsminister.


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Voller Erfolg für Impfaktion in Gera-Bieblach – Nächste Chance am 7. August

Voller Erfolg für Impfaktion in Gera-Bieblach – Nächste Chance am 7. August

Die Impfaktion im Infopoint in Gera Bieblach am 3. August 2021 war ein voller Erfolg. Zwischen 13.30 Uhr und 17 Uhr konnten 130 Bürgerinnen und Bürger mit dem Präparat von Johnson & Johnson geimpft werden. Leider reichte der Impfstoff nicht für alle Interessierten aus, sodass sich die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen entschieden hat, am kommenden Samstag, dem 7. August 2021 eine erneute Impfaktion ins Leben zu rufen. In der Impfstelle im Ärztehaus in Gera-Bieblach (Johannes-R-Becher-Str. 1) kann sich jeder, der möchte, zwischen 7:30 Uhr und 19 Uhr eine Impfung verabreichen lassen. Dabei besteht die Wahl zwischen den Vakzinen von Johnson & Johnson sowie Biontech/Pfizer. Voraussetzungen sind, dass nicht bereits in den vergangenen zwei Wochen geimpft wurde und dass eine überstandene Corona-Infektion mindestens vier Wochen zurückliegt. Mitzubringen sind der Impfausweis und ein Ausweisdokument.

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Impftermin vor Ort in Bieblach-Ost

Impftermin vor Ort in
Bieblach-Ost

Am Dienstag kommt ein mobiles Impfteam in die Leuchtenburgstraße 10 in Gera-Bieblach.
 
➡️zwischen 14 und 17.30 Uhr
➡️ohne Anmeldung
➡️Impfstoff: Johnson & Johnson (Einmal-Impfung)
➡️ab 18 Jahre
➡️mitzubringen sind: Ausweisdokument und Impfausweis
 
Vielen Dank 🙏an die KVT – Kassenärztliche Vereinigung Thüringen, die OTEGAU und das Geraer Gesundheitsamt für die kurzfristige Organisation.
 

 

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Friedensglocke kommt mit Pferdetreck nach Gera

Friedensglocke kommt mit Pferdetreck nach Gera

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Kurzstopp am Sonnabendnachmittag am 7. August 2021 auf dem Hofwiesenparkplatz in Hofwiesenparkplatz Gera

Der bundesweit aktive  Verein Friedensglocken e.V.  mit seinen Pferdekutschen  macht am Sonnabend 7. August ca. 15 Uhr plus minus 30 Minuten auf dem Hofwiesenparkplatz Gera einen kurzen Zwischenstopp. Etwa zehn Kutschen mit Kutschern und Pferden können bestaunt werden.

Der Verein möchte den Friedensgedanken  in die Welt tragen.  Getreu dem Bibelwort “Jaget dem Frieden nach” kommen die Pferdeliebhaber und Friedensfreunde  bei ihren Touren durchs Land mit vielen Menschen jeden Alters, verschiedenster Berufe und Interessen ins Gespräch.Diesmal befindet sich der Verein auf Ost-Westtour von Ostthüringen mit Start am 6. August in Altenburg bis zum Zielort  Wendlinghausen  In Ostwestfalen.am 27. August. Im vergangenen Jahr war der Treck auf Nordtour durch die Republik. 

Diese jährlichen Touren bis 2024 dienen dem großen Vorhaben, im Jahr 2025, 80 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges, eine Friedensglocke, gegossen aus Militärschrott,  von deutschem Boden aus  nach Jerusalem, in die Stadt der drei Weltreligionen,  zu bringen. 

Große Erfahrung sammelten die Treckteilnehmer bereits 2018, als ihre friedensstiftende Tour von Brück in Brandenburg über Polen und das Baltikum bis nach Weliki Nowgorod in Rußland führte. Dabei kam es auf geschichtsträchtigem Boden zu vielen herzlichen und berührenden Treffen mit der einheimischen Bevölkerung. Die deutschen Pferdekutscher in Friedensmission erlebten unvergessliche Gastfreundschaft und Hilfsbereitschaft. 

 

Am Abend des 7. August wird in Gera mehr davon bei einem Vortrag um 19 Uhr  im Vereinsgebäude des Reitsportvereins im Reitsstadion Gera-Milbitz zu erfahren sein. 

Folgender Ablauf ist am Sonnabend in Gera vorgesehen:  Kurze Begrüßung der Geraer Bürger und  Einladung zum Vortrag ins Reitstadion Milbitz.  Das Ganze wird 20 bis 30 Minuten dauern. Für Ferienkinder und Spaziergänger im Hofwiesenpark wird dies eine kleine besondere Unterhaltung sein.

Über gute Wünsche für Mensch und Tier auf der 480 Kilometer langen Tour sowie Spenden für das große Ziel Jerusalem freuen sich die Teilnehmer des Ost-West-Trecks. Ansprechpartner ist der Organisator des Trecks, Friedbert Enders. Handy: 0173 5766663

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Insektenhotel für Bumerang

Insektenhotel für Jugendclub Bumerang

Das erste Insektenhotel aus Mitteln des Aktionsfond Lusan für den “Jugendclub Bumerang” in Lusan in Zusammenarbeit mit iKARAT und ThINKA.

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Logo Schullandheim Gera

Schullandheim „Junge Touristen“ Gera ist wieder geöffnet

Schullandheim „Junge Touristen“ Gera ist wieder geöffnet

Logo Schullandheim Gera
Ein aufregender Tag geht zu Ende. Seit dem 30. Oktober 2020 war das Schullandheim Junge Touristen Gera geschlossen. Viel ist seit dem in der Einrichtung passiert. Heute nun endlich konnten wir unsere Tore wieder für Schulklassen öffnen und direkt eine 2. Klasse aus Gera in Empfang nehmen. Die Schüler gingen auf Spurensuche. Erst im Gelände und dann im Wald. Auch das Wetter hat gut mitgespielt. Jeder bekam ein Souvenir in Form eines selbstgemachten Gipsabdruckes einer fast echten Tierspur… Alle waren begeistert und hatten jede Menge Spaß.
Vielen lieben Dank für das Vertrauen und die Treue…
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Thüringer Verordnung vom 30. Juni 2021

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2

Gültig ab dem 1. Juli 2021

Erster Abschnitt

Allgemeine infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

§ 1
Mindestabstand, Grundsätze

(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht

  1. für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts, jeweils einschließlich der Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, oder
  2. für Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen.

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.

(2) Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch-soziale Kontakte bestehen, möglichst konstant zu halten.

(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.

(4) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit infektionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von diesem Erfordernis ausgenommen.

(5) Sofern die Möglichkeit besteht, sollen bei zulässigen Aufenthalten, Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung genutzt werden, soweit nicht nach dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung nach § 3 Abs. 4 vorgeschrieben ist.

§ 2
Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

(2) Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,
  2. ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die ermittelten Zahlen des Landesamts für Verbraucherschutz,
  3. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,
  4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,
  5. ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder eines vergleichbaren Tests,
  6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureampilfikationstechnik,
  7. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,
  8. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests nach den Nummern 5 bis 7,
  9. ist die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO,
  10. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
  11. ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut der auf seiner Internetseite1) genannten Impfstoffe erfolgt ist und
    a)  aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite1) veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
    b)  bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht, auch wenn die nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt,
  12. gelten als genesene Personen diejenigen asymptomatischen Personen, die mittels
    a)  eines positiven PCR-Testergebnisses oder
    b)  einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, welche sich auf eine mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt,

eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können; die Bescheinigung nach Halbsatz 1 Buchst. b kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form ausgestellt sein.

1)     www.pei.de/impfstoffe/covid-19

§ 3
Allgemeine Infektionsschutzregeln

(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.

(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.

(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:

  1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  3. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,
  4. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften.

(4) Soweit in dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person Folgendes zu erheben:

  1. Name und Vorname,
  2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,
  3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten

  1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
  2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,
  3. für die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
  4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.

Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Im Fall des Satzes 4 ist die Datenverarbeitung zusätzlich in analoger Form zu ermöglichen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Dienstleistungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt. 

§ 4
Besondere Infektionsschutzregeln

Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr

  1. sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 informiert werden,
  2. sicherstellen, dass nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt gewährt wird, die eine Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierte Gesichtsmaske verwenden, soweit es in dieser Verordnung geregelt ist,
  3. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,
  4. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 nicht eingehalten wird,
  5. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.

§ 5
Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).

(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:

  1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,
  2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
  3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche außerhalb geschlossener Räume,
  4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
  5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
  6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,
  7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,
  8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,
  9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung,
  10. soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben, Maßnahmen zur Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests unter Aufsicht einer verantwortlichen Person nach Absatz 2,
  11. Angaben zum Erfordernis der Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske.

(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten. 

§ 6
Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske

(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.

(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:

  1. medizinische Gesichtsmasken oder
  2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.

Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite der obersten Gesundheitsbehörde veröffentlicht.

(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 ist in allen geschlossenen Räumen zu verwenden, die öffentlich zugänglich sind oder in denen Publikumsverkehr besteht. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung.

(4) Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen anstelle der Mund-Nasen-Bedeckung eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden

  1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
  2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, außer am Sitzplatz,
  3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien, außer am Sitzplatz,
  4. als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,
  5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, im öffentlichen Personenverkehr und bei Reisebusveranstaltungen,
  6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,
  7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafes, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,
  8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften, außer am Sitzplatz;

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend ist.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 ist jede Person angehalten, in geschlossenen Räumen insbesondere in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.

(6) Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für

  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder
  2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(7) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen, gut sitzen sowie Mund und Nase bedecken.

(8) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.

(9) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten. 

§ 7
Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-ArbSchV in Verbindung mit § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBl. S. 484), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Mai 2021 (GMBl. S. 622),2) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen gehört auch die Gewährung der Ausführung von Tätigkeiten in einer Wohnung oder die Gewährung von mobilem Arbeiten.

2)     https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html

§ 8
Öffentliche Verwaltung,
Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen

  • 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für
  1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,
  3. die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahl-rechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
  4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie
  5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.
  • 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.

§ 9
Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen

(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten Personen,

  1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen3) als enge Kontaktperson einzustufen sind,
  2. denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,
  3. die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,
  4. denen ein nach Nummer 3 oder aus sonstigen Gründen durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.

(2) Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet,

  1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),
  2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen,
  3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für

  1. asymptomatische geimpfte Personen und asymptomatische genesene Personen mit Ausnahme von Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer des Aufenthalts sowie
  2. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.

(4) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 ist unterbrochen für die Dauer

  1. der Durchführung eines PCR-Tests,
  2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,
  3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung,

Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 entfällt die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1

  1. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder
  2. spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.

Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 entfällt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ferner, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist.

(6) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,

  1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zur
    a)    Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1,
    b)    Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 2,
    c)    Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 3, sowie
  2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend.

(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 6 Satz 1 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 6 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

3)     https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

§ 10
Selbsttest

(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden. Soweit ein Selbsttest als Nachweis nach § 24 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, ist die Durchführung durch eine anwesende erwachsene Person zu bestätigen.

(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.

(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind

  1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder
  2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8,

sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. 

(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.

(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnzAT 25.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. 

§ 11
Geimpfte Personen und genesene Personen

Die Bestimmungen des Dritten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen; § 18 Abs. 5 und 6 bleibt hiervon unberührt. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen.

§ 12
Kontaktnachverfolgung

Die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung von Gästen und Besuchern nach § 3 Abs. 4 ist in geschlossenen Räumen erforderlich

  1. in Einrichtungen sowie bei Dienstleistungen und Angeboten, die der Freizeitgestaltung dienen, auch solche mit Bildungsbezug,
  2. bei speziellen außerschulischen Bildungsangeboten wie Fahr-, Flug-, Jagd-, Hunde-, Musik-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen, bei Gesangs-, Musik- und Nachhilfeunterricht sowie bei Chor- und Orchesterproben,
  3. bei gewerblichen Übernachtungsangeboten,
  4. in Fitnessstudios und Saunen,
  5. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen,
  6. in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes,
  7. in Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten, Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in Swingerklubs und ähnlichen Angeboten,
  8. in Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,
  9. bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
  10. bei Angeboten und Veranstaltungen in Schullandheimen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb sowie
  11. beim Freizeitsport und organisierten Sport.

§ 13
Testpflicht

Die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist in geschlossenen Räumen erforderlich

  1. bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung durch den Kunden, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann,
  2. bei Chor- und Orchesterproben,
  3. in Diskotheken, Tanzklubs und bei sonstigen Tanzlustbarkeiten sowie
  4. in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie in Swingerklubs und ähnlichen Angeboten.

Zweiter Abschnitt

Besondere infektionsschutzrechliche Bestimmungen

§ 14
Veranstaltungen

(1) Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind mindestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSG-ZustVO anzuzeigen. Unberührt von der Anzeigepflicht nach Satz 1 bleiben gesetzliche Be-stimmungen hinsichtlich weiterer Anzeige- oder Genehmigungspflichten. Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn sie nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der zu erwartenden Anzahl der teilnehmenden Personen, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden teilnehmenden Personen oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern. Die Behörde kann weitere infektionsschutzrechtliche Auflagen erteilen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 1, bei denen

  1. außerhalb geschlossener Räume gleichzeitig mehr als 1 000 teilnehmende Personen oder
  2. in geschlossenen Räumen gleichzeitig mehr als 500 teilnehmende Personen

erwartet werden oder tatsächlich teilnehmen, nur auf Antrag und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSG-ZustVO zulässig. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen. Für die Untersagung einer Erlaubnis gelten die Gründe nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für nichtöffentliche Veranstaltungen

  1. außerhalb geschlossener Räume gleichzeitig mit mehr als 70 teilnehmenden Personen,
  2. in geschlossenen Räumen gleichzeitig mit mehr als 30 teilnehmenden Personen.

(4) Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite4) Hinweise für die Durchführung von Veranstaltungen nach den Absätzen 1 bis 3.

(5) Die Erlaubnis für Veranstaltungen nach Absatz 2 kann widerrufen werden, wenn sich die epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der Erteilung derart verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr vertretbar ist. Die Durchführung der Veranstaltung steht unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit aufgrund der zum Veranstaltungszeitpunkt geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen.

4)     https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte

§ 15
Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen

(1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 gelten auch für

  1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen,
  2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und
  3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes vom 24. Juli 1967 in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Gliederungen und Organe; § 28 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Eine Anzeigepflicht gilt nur für Versammlungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Veranstaltungen nach Absatz 1 Nr. 3 in geschlossenen Räumen; diese sind mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO anzuzeigen. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 16
Geschäfte des Einzelhandels

In Geschäften des Einzelhandels hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

§ 17
Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten, Swingerklubs und sexuelle Dienstleistungen

(1) Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten sowie Swingerklubs und ähnliche Angebote, die nicht bereits aufgrund des § 29 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung geöffnet sind, können auf Antrag und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO geöffnet werden, soweit der Nachweis der Beachtung der infektions- und hygieneschutzrechtlichen Bestimmungen erbracht wird. Der Antrag ist spätestens zehn Tage vor der erstmaligen Öffnung zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Prostitutionsstätten, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen sowie bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit mehr als zwei Personen an der sexuellen Dienstleistung beteiligt sind. 

§ 18
Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1) Die Einrichtungen der Pflege, die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die nach den jeweils geltenden infektionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen des für Pflege und Gesundheit zuständigen Ministeriums fest. Einschränkende Maßnahmen nach dem Besuchskonzept dürfen nicht über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehen. Weitergehende Maßnahmen bleiben den Vorgaben der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde im Einzelfall vorbehalten.

(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Besuchskonzept zu registrieren. Besuch darf nicht empfangen wer-den, wenn es in einer Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt. Satz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer, rechtsberatender, palliativer beziehungsweise sterbegleitender, seelsorgerischer oder ethisch-sozialer angezeigter Besuche; Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bleiben vorbehalten. Satz 3 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten. § 30 Abs. 4 IfSG bleibt unberührt.

(3) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Be-hinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 20 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 zu verwenden. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für

  1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie
  2. Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.

Auf das Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann bei der Ausübung der Pflege und Betreuung verzichtet werden, wenn der Beschäftigte sowie die zu Versorgenden geimpfte Personen oder genesene Personen sind; in diesen Fällen müssen die Beschäftigten eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden.

(4) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 3 Satz 1 darf Besuchern der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnelltests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen. Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz nicht den Schwellenwert von 35 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist auf die Testverpflichtung für Besucher, die nicht dem Personenkreis nach § 11 unterfallen, zu verzichten, wenn die zu besuchende Person eine geimpfte Person oder eine genesene Person ist.

(5) Beschäftigte in Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 3 Satz 1 sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich mindestens einmal pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen.

(6) Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 3 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten, darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnern für die Inanspruchnahme der Angebote nach Satz 1 unterbleibt. Das Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten 

§ 19
Krankenhäuser

(1)Krankenhäuser können eine Steuerung des Zu- und Abgangs der Besucher sowie eine Begrenzung der Besucher aus medizinischen Gründen und aufgrund räumlicher oder personeller Kapazitäten zeitlich und räumlich vorsehen. Grundsätzlich sollen zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für grundsätzlich bis zu insgesamt zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde zulässig sein. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln aufgrund des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben. Die schrittweise Rückkehr zum Regelbetrieb bei sinkenden Fallzahlen ist in einem Rückkehrkonzept vorgesehen. Eine ausgewogene Versorgung von an COVID-19 erkrankten und an anderen Erkrankungen als COVID-19 erkrankten Patienten ist insbesondere bei steigenden Fallzahlen vorzusehen.

(3) § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 

§ 20
Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen unter folgenden Maßgaben betreten werden:

  1. Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote, der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“5) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel,
  2. Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn der Mindestabstand technisch oder organisatorisch nicht eingehalten werden kann, insbesondere durch durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden oder Schutzscheiben,
  3. Beförderung der Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Maßnahmen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5, insbesondere die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, einer qualifizierten Gesichtsmaske oder von Schutzwänden, Desinfektion oder Freihalten des jeweils benachbarten Sitzes im Beförderungsmittel mit der Maßgabe, dass der Fahrdienstleister die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie alle Formen von Förderbereichen von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.

(3) Von dem Verbot nach Absatz 2 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen,

  1. die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
  2. bei denen das Verbot der Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 zu einer Gefährdung der seelischen Gesundheit führt oder
  3. die freiwillig und auf eigenen ausdrücklichen Wunsch Angebote nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.

(4) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:

  1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend,
  2. der Kontakt der Fachkraft ist auf die jeweiligen Personensorgeberechtigten, das Kind und die für den jeweiligen Einzelfall notwendigen weiteren Personen zu beschränken,
  3. Förder- und Therapieeinheiten können als Einzelfördermaßnahmen oder in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden,
  4. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch
    oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,
  5. die Leistung darf am Wohnsitz der Personensorgeberechtigten erbracht werden,
  6. für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

(5) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 sicherzustellen.

(6) Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX, Leistungen nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in angepasster Form im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz und im häuslichen Lernen zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Es gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

5)     https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=2 

§ 21
Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Der Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in außerschulischen Einrichtungen der berufli-chen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Maßnahmen der Begleitung und Unterstützung be-ruflicher Integrationsprozesse sind in Präsenzform zulässig. Die Träger der Einrichtungen und Maßnahmen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten. Den am Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb sowie an Maßnahmen der Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse teilnehmenden Personen ist mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 entweder durch den Träger der Einrichtungen oder der Maßnahme oder den entsendenden Arbeitgeber oder Ausbildenden anzubieten. Erfolgt der Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend.

(2) Die zur Durchführung des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes nach Absatz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig. 

§ 22
Hochschulen

(1) Hochschulen können die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen, Hochschulprüfungen, staatlichen und kirchlichen Prüfungen sowie den für den Hochschulzugang oder die Hochschulzulassung erforderlichen Eignungs- oder Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren, Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Studierfähigkeitstests vom negativen Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 abhängig machen. Das Nähere regeln die Hochschulen in ihren Infektionsschutzkonzepten.

(2) Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 sind die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 Thüringen

Dritter Abschnitt

Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen im Bereich Bildung, Jugend und Sport

§ 23
Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb

(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.

(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenzform zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Den an Veranstaltungen nach Satz 1 teilnehmenden Personen ist mindestens zweimal pro Kalenderwoche ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 durch den Träger der Einrichtung anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 ist für Veranstaltungen von Chor- und Orchesterproben ein täglicher Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-COV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 erforderlich. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.

(3) Maßnahmen von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb können in Präsenzform unter Berücksichtigung der Vorgaben des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb stattfinden. Satz 1 gilt für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, welche eine Beherbergung vorsehen, entsprechend. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere

  1. Jugendbildungseinrichtungen,
  2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
  3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
  4. die Landessportschule Bad Blankenburg.

(4) § 12 findet Anwendung

§ 24
Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport

(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sport sind unter Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 erlaubt. § 12 findet Anwendung. Während der Sportausübung besteht keine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung. Für die Zuschauerbeteiligung bei Sportveranstaltungen findet § 14 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(2) In den Fällen des § 25 Abs. 2 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Freizeitsport und der organisierte Sport mit der Maßgabe erlaubt, dass innerhalb geschlossener Räume durch Sporttreibende und anleitende Personen vor Betreten der jeweiligen Anlage ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist. Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Satz 1 gilt nicht

  1. für den Trainingsbetrieb von Schülern in Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,
  2. für den Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen, Kader­athleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland und
  3. für Schüler der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.

(3) In den Fällen des § 25 Abs. 3 Nr. 1 ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur

  1. der Trainingsbetrieb von Schülern in Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,
  2. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland und
  3. der Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

erlaubt. In den Fällen des § 25 Abs. 3 Nr. 2 gilt Satz 1 mit der Einschränkung, dass der Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in Gruppen von bis zu fünf Kindern außerhalb geschlossener Räume erlaubt ist.

(4) Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 sind Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen. 

Vierter Abschnitt

Lageangepasste Ausnahmen und Abweichungen

§ 25
Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen bei Überschreitung von bestimmten Schwellenwerten

(1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.

(2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35 im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich weitere breit angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens zu prüfen und zu ergreifen; die obere Gesundheitsbehörde sowie unmittelbar die oberste Gesundheitsbehörde sind über das Ergebnis der Prüfung und die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.

(3) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde muss über Absatz 2 hinausgehende Schutzmaßnahmen treffen, und zwar bei einer Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen jeweils von

  1. 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Schwellenwerts von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
  2. 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner gesteigerte umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Schwellenwerts von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen.

(4) Die weiteren Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten. Soweit Festlegungen nach Satz 1 den Zuständigkeitsbereich des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums berühren, ist das Benehmen mit diesem herzustellen. 

Fünfter Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten

§ 26
Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer

  1.  vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,
  3.  vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine dem § 6 Abs. 1 oder 2 jeweils entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt, oder entgegen § 6 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske oder keine dem § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechende qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 6 vorliegt,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 bis 5 vorliegt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person eine Veranstaltung durchführt, ohne diese zuvor bei der zuständigen Behörde anzuzeigen,
  8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 eine untersagte Veranstaltung durchführt,
  9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 2 eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde durchführt,
  10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 eingehalten werden,
  11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
  12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,
  13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 ohne Erlaubnis eine Diskothek, einen Tanzklub, eine Tanzlustbarkeit oder einen Swingerklub und ähnliche Angebote öffnet,
  14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt,
  15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 2 als verantwortliche Person die Besuchsregelungen nicht umsetzt oder beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 vorliegt,
  16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet,
  17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 oder 3 als Beschäftigter oder sonstige Person nach § 18 Abs. 3 Satz 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet und keine Ausnahme nach § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 vorliegt,
  18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 als Beschäftigter keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwendet,
  19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher die Betretungsverbote nicht beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 20 Abs. 3 vorliegt,
  20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 als verantwortliche Person die allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 nicht gewährleistet.

(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.

(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

Sechster Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 27
Unterstützung durch die Polizei

Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 28
Geltungsvorbehalte

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.

(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.

§ 29
Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bleibt vorbehalten. 

§ 30
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 31
Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter. 

§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021in Kraft und mit Ablauf des 29. Juli 2021 außer Kraft.

 

Quelle:

https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung?fbclid=IwAR1jBOjP90rh6OfdkaLj8JgwiZnMdsmOWcEFbiLLUmfO431NiOaHavP5efw

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