Thüringer Verordnung Gültig ab dem 26. Januar 2021

Thüringer Verordnung zur teilweisen weiteren Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und gefährlicher Mutationen und zur Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung Vom 25. Januar 2021

Artikel 1 Änderung der Dritten Thüringer  SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung

Die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2021 (GVBl. S. 1), wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 2 Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:
    „Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und gering gehalten werden.“
  2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden. “
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa)    In Nummer 2 wird die Verweisung „§§ 6a und 6b“ durch die Verweisung „§§ 6a bis 6c“ ersetzt.
    bb)    In Nummer 3 werden nach dem Wort „Tätigkeiten“ ein Komma und die Angabe „Lehrgänge und Maßnahmen nach § 9b Abs. 2“ eingefügt.
     
  3. § 3a erhält folgende Fassung:

㤠3a Alkoholausschank und Alkoholkonsum

Der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt. Der Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festgelegten und gekennzeichneten Bereichen untersagt. Ergänzend können weitere Bereiche entsprechend der in § 5 Abs. 1 Satz 2 geregelten Art und Weise festgelegt und gekennzeichnet werden, in denen der Konsum von Alkohol untersagt ist.“

  4.  In § 3b Abs. 2 Nr. 7 wird die Verweisung „§ 10a Abs. 2“ durch die Verweisung „§ 10b Abs. 1“ ersetzt.

  5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  Satz 1 Nr. 4 Buchst. a erhält folgende Fassung:

„a)  der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann und in geschlossenen Räumen eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten wird oder“

bb)  Dem Wortlaut des Satzes 3 werden die folgenden Worte „Über den § 10a Abs. 3 hinausgehende“ vorangestellt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden:

  1. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  2. als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal in geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs nach § 6 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  3. als Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr,
  4. als Ärzte oder Therapeuten, jeweils einschließlich deren Personal, sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt.

Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Vorgaben des § 6 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ausreichend ist. Darüber hinaus ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.“

c)  Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.    OP-Masken des Typs II oder II R mit CE-Kennzeichnung,
2.    FFP2-Masken ohne Ausatemventil,
3.    FFP3-Masken ohne Ausatemventil oder
4.    Mund-Nasen-Bedeckungen gemäß den Standards KN95 und N95 jeweils ohne Ausatemventil.“

  6. In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird das Datum „31. Januar 2021“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

  7. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „grundsätzlich“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)  In Buchstabe a wird die Angabe „1 000 Teilnehmern“ durch die Angabe „500 Personen“ ersetzt.

bbb)  In Buchstabe b wird die Angabe „100 Teilnehmern“ durch die Angabe „50 Personen“ ersetzt.

bb)  Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO für
1. eine Versammlung unter freiem Himmel mit der Anmeldung,
2. eine Versammlung in geschlossenen Räumen mit der Anzeige der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen und dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden.“

cc)  Satz 3 wird aufgehoben.

c)  Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)  In Buchstabe a wird die Angabe „200 Personen“ durch die Angabe „100 Personen“ ersetzt.

bbb)  In Buchstabe b wird die Angabe „50 Personen“ durch die Angabe „25 Personen“ ersetzt.

bb)  In Nummer 2 wird die Angabe „25 Personen“ durch die Worte „zehn Personen“ ersetzt.

  8. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:

„§ 6c Infektionsschutz bei religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften

(1) Die für die Durchführung von religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaates Thüringen einzuhaltenden Infektionsschutzkonzepte nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO müssen eine ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zwischen den Teilnehmern und die Verwendung einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch am Sitz- oder Stehplatz sicherstellen. § 6a Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach Absatz 1 mit mehr als zehn Personen mindestens zwei Werktage vor deren Beginn der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern nicht vor der Anzeige von der oberen Gesundheitsbehörde oder der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde.“

  9. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind

1.    die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie
2.    nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist,ausgenommen. Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.“

10.  In § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Verweisung „Absatz 2 Satz 2“ durch die Verweisung „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

11. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Besucher und Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung und in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwenden. Satz 1 gilt entsprechend für
1.    Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie
2.    Personen nach § 9 Abs. 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und für Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.

(2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in Einrichtungen der Pflege sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Ab einem Inzidenzwert von mehr als 200 auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist je Bewohner jeweils täglich nur ein fest zu registrierender Besucher gestattet; der Besucher darf nicht wechseln.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden die Worte „PoC-Antigen-Tests“ durch die Worte „einer tagesaktuellen PoC-Testung oder vergleichbaren Testung (Antigenschnelltest)“ ersetzt.

bb)  In Satz 2 werden die Worte „PoC-Antigen-Tests steht ein negativer PCR-Test“ durch die Worte „eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis einer molekularbiologischen PCR-Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung)“ ersetzt.

cc)  In Satz 3 wird das Wort „PoC-Antigen-Tests“ durch das Wort „Antigenschnelltests“ ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege nach § 9 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich mindestens dreimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Darüberhinausgehende Regelungen kann das für Pflege zuständige Ministerium durch Erlass treffen; insbesondere können in dem Erlass häufigere Testungen angeordnet werden.“

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und vergleichbare Selbstständige nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.“

12. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:

„§ 9c Ergänzende Absonderungspflichten

(1) Ergänzend zu den allgemeinen Absonderungspflichten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO von Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, gelten als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG auch solche Personen, bei denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet,

  1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden (Absonderung),
  2. bestehende oder auftretende Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- und Geruchssinn, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist unterbrochen

  1. zur Durchführung einer PCR-Testung,
  2. für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder
  3. für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung,

jeweils nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 unterrichtet hat.

(3) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entfällt, wenn

  1. das Testergebnis der PCR-Testung negativ ist und die absonderungspflichtige Person das Ergebnis der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und vorgelegt hat,
  2. die Pflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird,
  3. spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.

(4) Soweit nicht bereits nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t) und Satz 2, 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist ein jeder, der den Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis der Antigenschnelltestung zu unterrichten. Die nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,

  1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen jeweils zu belehren über ihre Verpflichtungen zur
  1. Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1,
  2. Mitteilung von bestehenden oder auftretenden Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sowie,
  1. die Durchführung der Belehrung nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.

(5) Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigen, und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat, sind verpflichtet, sich

  1. bis zur Übermittlung des Testergebnisses der PCR-Testung,
  2. ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des positiven Testergebnisses der PCR-Testung

abzusondern.

Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Belehrungs- und Dokumentationspflichten nach Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen ohne Erkrankungssymptome, bei denen eine PCR-Testung ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.

(7) Sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde von einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder einer PCR-Testung auf das SARS-CoV-2-Virus Kenntnis erlangt hat oder eine PCR-Testung anordnet oder angeordnet hat, entscheidet sie über die Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der betroffenen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit.“

13. § 10a erhält folgende Fassung:

㤠10a Kindertagesbetreuung, Schulen

(1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen zu halten:

1.    Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie

2.    die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.

Die Schließungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten nicht für

  1. unaufschiebbare Leistungsnachweise von Schülern der Abschlussklassen,
  2. den Unterricht für Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen,
  3. den Unterricht für Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf, wobei der Lese- und Schriftspracherwerb in der Schuleingangsphase besonders zu berücksichtigen ist, sowie
  4. den notwendigen Betrieb der Internate für
    a) Schüler nach den Nummern 1 bis 3 und
    b) Schüler, die Bundeskaderathleten (Nachwuchskader 1 und 2, Perspektivkader, Ergänzungskader) oder Sportler sind, die sich aktuell auf nationale oder internationale Wettkämpfe im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 vorbereiten.

(2) Die Erbringung von Leistungsnachweisen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und der Unterricht für Schüler, der aufgrund des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 erfolgt, finden unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO statt; die Größe der Lerngruppen ist entsprechend der Raumkapazitäten zu begrenzen. Der Unterricht für Schüler, der aufgrund des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 erfolgt, beschränkt sich auf den nach Entscheidung der Schulleitung zur Prüfungsvorbereitung oder zur Förderung und Unterstützung notwendigen Fachunterricht und weicht von der regulären Stundentafel ab; die Schulleitung berücksichtigt die jeweils vorhandenen personellen Ressourcen.

(3) Das gesamte Personal der Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Schüler ab Klassenstufe 7 sind verpflichtet, im Gebäude bei jedem Kontakt mit anderen an Schule Beteiligten eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zu verwenden; dies gilt auch im Unterricht und in der Notbetreuung nach § 10b. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung sicherzustellen. Über Ausnahmen der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.“

14.  Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

㤠10b Notbetreuung

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbetreuung nach Satz 2 landeseinheitlich geregelt. Für Kinder in Einrichtungen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 der allgemein bildenden Schulen und aller Klassenstufen der Förderschulzentren nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtung im gesamten Zeitraum der Schließung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 eine tägliche Notbetreuung offen.

(2) Zugang zur Notbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 besteht

1.    zur Wahrung des Kindeswohls sowie
2.    für Kinder mit besonderem Förderbedarf im Sinne des § 8 ThürKigaG und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

(3) Zugang zur Notbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter

1.    aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
2.    keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und
3.    zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal
a) in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder
b) in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse, insbesondere in den Bereichen

aa) Gesundheitsversorgung und Pflege,
bb) Bildung und Erziehung,
cc) Kinder- und Jugendhilfe,
dd) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
ee) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
ff)    Informationstechnik und Telekommunikation,
gg) Medien,
hh) Transport und Verkehr,
ii)    Banken und Finanzwesen oder
jj)    Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,
gehört.

Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht.

(4) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn; ein Formblatt für diese Bescheinigung wird von dem für Bildung zuständigen Ministerium auf seiner Internetseite sowie auf der Internetseite www.thueringen.de zur Verfügung gestellt. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sind gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach §10a Abs. 1 Satz 1 formlos glaubhaft zu machen.

(5) In der Notbetreuung von Schülern sollen die Schüler bei der Erledigung der Aufgaben des häuslichen Lernens begleitet und unterstützt werden.

(6) Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen in den Hygieneplänen; insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. Von der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO kann abgewichen werden.

(7) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 2 findet für diese Einrichtung § 8 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung.“

15. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
  2. entgegen § 3a Satz 1 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt
  3. entgegen § 3a Satz 2 Alkohol im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festgelegten und gekennzeichneten Bereichen konsumiert,
  4. entgegen § 3b die Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
  7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
  8. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  9. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusveranstaltungen. anbietet oder erbringt,
  10. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet,
  11. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung verwendet,
  12. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen und Zusammenkünfte durchführt,
  13. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person zu schließende Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 vorliegt,
  14. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,
  15. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, nicht jeden Körperkontakt mit anderen Teilnehmern oder Dritten vermeidet,
  16. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Verordnung oder nach § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zugelassen ist,
  17. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen unter freiem Himmel als Aufzug oder mit mehr als 500 Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden,
  18. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Teilnehmern oder mit mehr als den angezeigten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden,
  19. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende oder verantwortliche Person bei einer Versammlung unter freiem Himmel das erforderliche Infektionsschutzkonzept nicht mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt,
  20. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden,
  21. entgegen § 6a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach Absatz 3 zugelassenen Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten, angezeigten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 4 vorliegt,
  22. entgegen § 6c Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in den einzuhaltenden Infektionsschutzkonzepten nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO keine ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zwischen den Teilnehmern und keine Verwendung einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz sicherstellt,
  23. entgegen § 6c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Abs. 3 auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als den nach § 6a Abs. 3 zugelassenen Teilnehmern stattfinden,
  24. entgegen § 6c Abs. 2 Halbsatz 1 als verantwortliche Person Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 6c Abs. 1 mit mehr als 10 Personen nicht mindestens zwei Werktage vor deren Beginn bei der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzeigt, soweit keine Ausnahme nach § 6c Abs. 2 Halbsatz 2 vorliegt,
  25. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
  26. entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt,
  27. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,
  28. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält,
  29. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher, Beschäftigter oder als Personen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 nicht die vorgeschriebene FFP2-Schutzmaske verwendet,
  30. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregelungen beachtet,
  31. entgegen § 9a Abs. 4 als verantwortliche Person einer Einrichtung der Pflege nach den § 9 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO die Beschäftigten der Einrichtung nicht jeweils mindestens dreimal wöchentlich testen lässt oder sich als Beschäftigter nicht mindestens dreimal wöchentlich testen lässt,
  32. entgegen § 9a Abs. 4a als verantwortliche Person einer Einrichtung der besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO die Beschäftigten der Einrichtung nicht jeweils mindestens zweimal wöchentlich testen lässt oder sich als Beschäftigter nicht mindestens zweimal wöchentlich testen lässt,
  33. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,
  34. entgegen § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 als Person nach Satz 1 sich bis zur behördlichen Entscheidung außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält und die Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet,
  35. entgegen § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 als Person nach Satz 1 bestehende oder auftretende Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitteilen,
  36. entgegen § 9c Abs. 4 Satz 1 als meldepflichtige Person, in den Fällen nach § 9c Abs. 1 Satz 2 nicht die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde  unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das Ergebnis der positiven Antigenschnelltestung und die Person namentlich entsprechend § 9 IfSG unterrichtet, soweit nicht bereits nach den § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht,
  37. entgegen § 9c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 als meldepflichtige Person nach den Bestimmungen des IfSG oder nach Satz 1 die getestete Person nicht über ihre Verpflichtung zur Absonderung nach § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abklärung des positiven Antigenschnelltests durch eine PCR-Testung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Mitteilung von aufgetretenen Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde nach § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 belehrt,
  38. entgegen § 9c Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 als meldepflichtige Person nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes oder nach § 9c Abs. 4 Satz 1 die Durchführung der Belehrung nach § 9c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 nicht schriftlich oder elektronisch dokumentiert oder auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt,
  39. entgegen § 9c Abs. 5 Satz 1 Nr.1 als Person, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung veranlasst oder angeordnet hat, sich bis zur Übermittlung des Ergebnisses der PCR-Testung außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält und Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet und die Absonderungspflicht nach § 9c Abs. 5 Satz 2 weder unterbrochen noch entfallen ist,
  40. entgegen § 9c Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 als Person, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung veranlasst oder angeordnet hat, sich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des positiven Ergebnisses der PCR-Testung bis zur Entscheidung der nach § 2 Abs. 3 zuständigen Behörde nicht absondert und die Absonderungspflicht nach § 9c Abs. 5 Satz 2 weder unterbrochen noch entfallen ist,
  41. entgegen § 9c Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 als behandelnder Arzt oder als sonst befugte Stelle in Fällen des § 9c Abs. 5 Satz 1 die Belehrungs- und Dokumentationspflicht nicht einhält,
  42. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt,
  43. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
  44. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,
  45. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.“

16. In § 16 wird das Datum „31. Januar 2021″ durch das Datum „14. Februar 2021″ ersetzt.

Artikel 2 Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung

Die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2021 (GVBl. S. 1), wird wie folgt geändert:

1.    Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten“.

2.    In § 19 wird das Datum „31. Januar 2021″ durch das Datum „14. Februar 2021″ ersetzt.

Artikel 3 Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung

Die Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung vom 7. November 2020 (GVBl. S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Januar 2021 (GVBl. S. 1), wird wie folgt geändert:

1.    In § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird nach den Worten „in einem“ das Wort „als“ eingefügt.

2.    In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „mit“ das Wort „dem“ eingefügt.

3.    In § 10 wird das Datum „31. Januar 2021″ durch das Datum „14. Februar 2021″ ersetzt.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2021 in Kraft.

Erfurt, den 25.01.2021
 

Heike Werner                                                                    Helmut Holter

Die Ministerin für Arbeit, Soziales,                                Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Gesundheit, Frauen und Familie                                     

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