Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 07. Oktober 2021

Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 07.10.2021

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBI. I S. 2397) sowie
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)

Öffentliche Bekanntmachung der Geltung der Warnstufe 1 in der kreisfreien Stadt Gera

Gemäß § 25 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsrechtlicher Maßnahmen zur
Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-
Maßnahmenverordnung-ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) vom 30.06.2021 mit Stand vom
1.10.2021 sowie dem Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie vom 16. September 2021 über die Arbeitsweise der unteren
Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehender infektionsschutzrechtlicher
Maßnahmen, insbesondere mittels Allgemeinverfügungen, zur Eindämmung örtlicher
Brennpunkte und eines allgemein erhöhten Infektionsgeschehens (Thüringer Corona-
Eindämmungserlass) wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

Die Stadt Gera erreichte am 30. September 2021 die Warnstufe 1 gem. § 25 Abs. 3 Nr. 1
ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO.
Der Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner
innerhalb von sieben Tagen in der kreisfreien Stadt Gera wurde seit dem 08. September 2021
sowie der Schutzwert (Hospitalisierungsrate Warnstufe 1) seit dem 28. September 2021
überschritten. Darüber hinaus wurde am 6.10.2021 der Belastungswert (Auslastung der
Intensivbetten Warnstufe 1) in Thüringen überschritten.
Grundlage bilden die veröffentlichten, tagesaktuellen Zahlen des Thüringer Ministeriums für
Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einsehbar unter
https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem sowie des tagesaktuellen Lageberichts des Robert
Koch-Instituts, einsehbar unter https://unser.gera.de/corona/).

Maßgeblich und zu beachten sind die Regelungen der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO- in der
jeweils gültigen Fassung.

Da das Infektionsgeschehen nicht auf eine oder wenige Einrichtungen eingrenzbar ist, werden
die nach § 25 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vorgesehenen Verschärfungen bei
Erreichen der Warnstufe 1 für die Stadt Gera umgesetzt.

Allgemeinverfügung der Stadt Gera

Der Oberbürgermeister der Stadt Gera erlässt als Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1
und 2, § 28 a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer
Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Nr. 1 der
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 30.06.2021 in der 3. Fassung vom 19.09.2021 und dem
Thüringer Eindämmungserlass in der Fassung vom 16. September 2021 nach Abwägung und
in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen über die landesrechtlichen Regelungen hinaus
nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit im
Gebiet der kreisfreien Stadt Gera.

§ 1 Verweis auf geltendes Thüringer Landesrecht

(1) Folgende Thüringer landesrechtliche Regelungen gelten in der jeweils geltenden
Fassung:
a. Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsrechtlicher Maßnahmen zur
Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-
Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung-ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-)
b. Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in
Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb
vom 03. September 2021 (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)

§ 2 Einschränkungen öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen

(1) Bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglich, und nichtöffentlichen
Veranstaltungen ist jeder Person, die teilnimmt, in geschlossenen Räumen sowie unter
freiem Himmel mindestens eine rechnerische Raumgröße bzw. Fläche von 4 qm des
Raumes oder der Freifläche zur Verfügung zu stellen in oder auf der die Veranstaltung
stattfindet. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter ein Optionsmodell nach § 11a
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewählt hat.


(2) Das Infektionsschutzkonzept muss über die Regelungen des § 5 Abs. 3 Nr. 11
ThürSARS-CoV-2-IfS-Maßn-VO hinaus, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-
Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske, insofern der Mindestabstand von
1,50 m nicht eingehalten werden kann, beinhalten. Dies gilt nicht, wenn der
Veranstalter ein Optionsmodell nach § 11a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewählt
hat.

(3) Öffentliche, freie oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, bei denen in
geschlossenen Räumen gleichzeitig mehr als 250 teilnehmende Personen erwartet
werden oder tatsächlich teilnehmen, sind bei der zuständigen Behörde, dem
Gesundheitsamt Gera unter der E-Mail-Adresse: hygiene.veranstaltungen@gera.de
anzuzeigen.
Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der ThürSARS-CoV-2-IfS-Maßn-VO ist spätestens
zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu machen. Die Behörde kann weitere
infektionsschutzrechtliche Auflagen erteilen. Für Veranstaltungen, die bis zum 15.
Oktober 2021 stattfinden, verkürzt sich die Antragsfrist auf die noch verbleibende Zeit
zwischen Inkrafttreten der Allgemeinverfügung und Veranstaltungsbeginn.

§ 3 Testpflicht

(1) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 der ThürSARS-
CoV-2-IfS-Maßn-VO auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 ist für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 COVID-19-
SchAusnahmV als geimpft oder genesen gelten, für den Aufenthalt in folgenden
weiteren geschlossenen Räumen erforderlich

a) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes; dies gilt nicht bei:
Inanspruchnahme des Gaststättenbetriebes ausschließlich im Außenbereich
der Lieferung und der Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränken

nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung
der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze
zwingend erforderlich ist
Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtli-
chen Bestimmungen, Autohöfe

b) öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen im Sinne des
§ 14 Absatz 1 und 2 ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO in geschlossenen Räumen, sofern
die zu erwartende Anzahl der teilnehmenden Personen 100 übersteigt.

c) nichtöffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 14 Absatz 3ThürSARS-CoV-2-IfS-
MaßnVO mit gleichzeitig mehr als 100 teilnehmenden Personen.

d) Schwimmbädern, Freizeit- und Erlebnisbädern und Thermen jeweils in geschlossenen
Räumen sowie Saunen, Fitnessstudios und Sporthallen;
dies gilt nicht für den Schwimm- und Sportunterricht sowie den organisierten
Sportbetrieb nach den Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpV0 und der
Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 03.
September 2021

e) entgeltliche Übernachtungsangebote, und zwar vor dem erstmaligen Betreten des
jeweiligen Beherbergungsbetriebs sowie wiederholend jeweils spätestens zum Ablauf
von 72 Stunden

(2) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses im Sinne des Absatzes 1 wird erfüllt durch:
die Durchführung eines Selbsttestes im Sinne des § 10 Abs.1 und 2 ThürSARS-CoV-
2-IfS-MaßnVO vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder Beauftragten der
jeweiligen Einrichtung oder
die Bescheinigung über das Ergebnis eines PCR-Tests, dessen zugrunde liegende
Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegt
die Bescheinigung über das Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 9 Absatz 8
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 24
Stunden zurückliegt.

(3) Für asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres gilt § 1 Absatz
4 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO.
Als Nachweis sind Bescheinigungen von Schulen über dort durchgeführte Tests gem. § 1 Abs.
4 Satz 2 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO anzuerkennen.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind

a) die Einrichtungen sowie Angebote nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ThürSARS-CoV-2-
KiJuSSp-VO. Dort gilt die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in
Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb
(ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)

 b) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach §§ 8 und 8a, § 15 ThürSARS-CoV-2-IfS-
MaßnVO

§ 5 Ordnungswidrigkeit

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a
Nr. 6 IfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

§ 6 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Allgemeinverfügung gelten jeweils für alle
Geschlechter.

§ 7 Bekanntgabe, Inkrafttreten

(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft und mit
Ablauf des 6. November 2021 außer Kraft.

(2) Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens
in der kreisfreien Stadt Gera fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit hin überprüft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-
Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-
Adresse info@gera.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels
einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.

Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung
öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt
Gera, Kornmarkt 12, Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags 09:00 —
15:00 Uhr und freitags 09:00 — 13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Begründung
kann ferner unter www.gera.de/coronavirus eingesehen werden.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende
Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VwGO). Dies
bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem
Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1 in 07545
Gera kann die An-ordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt
werden.

Gera, 07.10.2021
J u l i a n V o n a r b
Oberbürgermeister

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