Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Gera vom 11.06.2020

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Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Gera vom 11.06.2020

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG)

I. Verweis auf Thüringer Recht

1. Es wird auf die Regelungen der Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (Thüringer SARS-00V-2 lnfektionsschutz-Grundverordnung -ThürSARS-
00V-2-IfS-GrundV0-) vom 9. Juni 2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung
verwiesen.
2. Es wird auf die Regelungen der Zweiten Thüringer Verordnung zu
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des
Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Quarantäneverordnung) vom 25.05.2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung verwiesen.

II. Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt Gera

Der Oberbürgermeister der Stadt Gera ordnet als Gesundheitsamt gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
(ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der ThürSARS-00V-2-IfS-GrundV0 in der derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung an:

§1
Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Raum

(1) Jede Person hat bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet der Stadt Gera zu tragen.
(2) Anerkannt als Mund-Nasen-Bedeckung gern. Abs. 1 ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchen Partikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Ausreichend sind daher auch selbstgenähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und
Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.
(3) Die Verpflichtung gern. Abs. 1 gilt für folgende Bereiche und Tätigkeiten:
    1. das Betreten von Diensträumen von Handwerkern und Dienstleistern,
    2. das Betreten von öffentlichen Gebäuden wie Behörden,
    3. das Betreten und der Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren.
(4) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird beim Aufenthalt in Räumlichkeiten (insbesondere auch die Arbeitsstätte) und unter freiem Himmel dringend empfohlen, wenn sich die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht durchgängig einhalten lässt.
(5) Von der Verpflichtung gern. § 1 Absatz 1 ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

§2
Besondere branchenspezifische Hinweise zum Hygieneschutzkonzept

(1) Für den Betrieb von Kosmetik- und Nagelstudios, Piercing- und
Tätowierungseinrichtungen, Fußpflege sowie für das Friseurhandwerk und
Barbierbetriebe gelten die spezifischen Branchenregelungen des Thüringer
Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) und Handlungsanweisungen zur Umsetzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaften in der jeweils aktuellen Fassung.
(2) In Betrieben und Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens sind vor allem bei der Behandlung und Pflege von Risikopatienten und Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 die erforderlichen Hygienemaßnahmen, welche das Robert Koch-Institut empfiehlt, umzusetzen. Die indikationsgerechte und risikoadaptierte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) bestehend aus geeignetem Schutzkittel, Einweghandschuhen, geeigneter Atemschutzmaske und Schutzbrille ist zu gewährleisten.
(3) Unabhängig von den vorgenannten infektionsspezifischen Regelungen der Abs. 1 und 2 gelten unverändert die Vorgaben der einrichtungsspezifischen Rahmenhygienepläne bzw. Hygieneschutzkonzepte.

§3
Vorlage von Infektionsschutzkonzepten, Anzeige von Veranstaltungen, Anzeige von Ansteckungsverdächtigen sowie Ein- und Rückreisenden aus dem Ausland bei der zuständigen Behörde

(1) Für die Vorlage von Infektionsschutzkonzepten
a. gemäß § 7 Abs. 3 der ThürSARS-00V-2-IfS-GrundV0 (Saunen, Thermen,
    Bäder, Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen in geschlossenen     Räumen),
b. gemäß § 9 Abs. 3 und 4 der ThürSARS-00V-2-IfS-GrundV0 (Einrichtungen   der Pflege, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung),
c. als Genehmigungsgrundlage nach § 7 Abs. 2 der ThürSARS-CoV-2-IfSGrundV0 (Antrag auf Erlaubnis zur Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, öffentliche Feste als Ausnahme zu grundsätzlich verbotenen Veranstaltungen), sowie für Anzeigen gemäß den Vorgaben des § 7 Abs. 4 der ThürSARS-CoV-2-IfSGrundV0 (nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern mit mehr als 30 in geschlossenen Räumen bzw. 75 Personen unter freiem Himmel) bei
der zuständigen Behörde ist das E-Mail-Postfach hygiene@gera.de zu nutzen oder die Postanschrift: Stadtverwaltung Gera, Amt für Gesundheit und Versorgung, Abteilung Gesundheitsamt, Kornmarkt 12, 07545 Gera.
(2) Für Anzeigen gemäß § 11 Abs. 1 (Anzeige von Kontaktpersonen) der ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundV0 sowie nach § 1 Abs. 2 (Ein- und Rückreisende von Staaten außerhalb der Europäischen Union) der Zweiten Quarantäneverordnung ist das E-Mail-Postfach verdachtsfaelle@gera.de oder die telefonische Hotline 03 65 / 838 35 26 zu nutzen.

§4
Häusliche Quarantäne/Absonderung

(1) Im Fall der mündlichen oder fernmündlichen Übermittlung der Anordnung der häuslichen Quarantäne/Absonderung gegenüber der betroffenen Person durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera, ist – bis zur schriftlichen Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera – für diese Person bereits vorläufig untersagt:
1. die Wohnung zu verlassen
2. Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt angehören.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 Ziffer 1 sind
1. jeweils einmal täglich der Weg zum Postkasten bzw. zu den Abfallbehältern, wobei jedoch Handschuhe und eine Mund-Nasen-Bedeckung (Mund und Nase müssen bedeckt sein) zu tragen sind.
2. Wege im Rahmen von medizinischen Notfällen, wobei hier jedoch das Verbot der Nutzung von ÖPNV sowie Taxen gilt. Zudem hat sich die betroffene Person den Arztbesuch mit Datum und Uhrzeit von dem behandelnden Arzt bestätigen zu lassen.
(3) Weiterhin hat die betroffene Person jeden, der aus behördlichen oder tatsächlichen Gründen persönlichen Kontakt zu dieser aufnimmt, über die Quarantäne/Absonderung hinzuweisen. Dies gilt insbesondere gegenüber medizinischem Personal, Polizei, Feuerwehr, Ordnungsbehörde,Jugendamt, Vollstreckungsdienst und Lieferdienst, damit der notwendige Eigenschutz für die Kontaktperson erfolgen kann.
(4) Diese Regelungen gelten für alle Personen, die mit im Haushalt der unter häuslicher Quarantäne/Absonderung stehenden an CoVID-19 erkrankten bzw. auf den SARSCoV-2-Virus positiv getesteten Person leben.

§5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Über die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 14 Abs. 3 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundV0 hinaus handelt Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt oder keine dem § 1 Abs. 2 entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung verwendet.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 wird mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro geahndet.

§6
Außerkrafttreten, Geltung und Bekanntgabe

(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am 13. Juni 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 15.Juli 2020 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung nach Abs. 1 tritt die Allgemeinverfügung vom 13. Mai 2020 außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes
an die De-Mail-Adresse info@gera.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Hinweise Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags 09:00 — 15:00 Uhr und freitags 09:00 — 13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Begründung kann ferner unter www.gera.de/coronavirus eingesehen werden.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs, 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4
VwG0). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1 in 07545 Gera kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Auf die Bußgeldvorschriften des § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.


Gera, den 11. Juni 2020


Julian Vonarb
Oberbürgermeister