Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Gera vom 05.05.2020

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Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG)

I. Verweis auf Thüringer Recht

1. Es wird auf die Regelungen der Dritten Thüringer Verordnung über
erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18.04.2020, zuletzt geändert am 02.05.2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung verwiesen.


2. Es wird auf die Regelungen der Thüringer Verordnung zu
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des
Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020, zuletzt geändert am 02.05.2020 in der jeweils gültigen Fortschreibung verwiesen.

II. Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Gera

Der Oberbürgermeister der Stadt Gera ordnet als Gesundheitsamt gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen(Infektionsschutzgesetz — IfSG) in der derzeit
gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO in der derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung an:

§ 1
Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Raum

(1) Jede Person hat bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet der Stadt Gera zu tragen.


(2) Anerkannt als Mund-Nasen-Bedeckung gem. Abs. 1 ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchen Partikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Ausreichend sind daher auch selbstgenähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und
Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.


(3) Die Verpflichtung gern. Abs. 1 gilt für folgende Bereiche und Tätigkeiten:
1. das Betreten von Diensträumen von Handwerkern und Dienstleistern,
2. das Betreten von öffentlichen Gebäuden wie Behörden,
3. das Betreten von Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum
Mitnehmen bzw. Ausliefern,
4. das Betreten und der Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von
Einkaufszentren.


(4) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird beim Aufenthalt in Räumlichkeiten (insbesondere auch die Arbeitsstätte) und unter freiem Himmel dringend empfohlen, wenn sich die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht durchgängig einhalten lässt.


(5) In ambulanten Betrieben und Einrichtungen des Gesundheitswesens sind neben den erforderlichen Basishygienemaßnahmen, welche das Robert Koch-Institut empfiehlt, von Arztpraxen sowie von Dienstleistern, die Maßnahmen der Psycho-, Physio- und Ergotherapie, Logopädie, medizinische Fußpflege und Ähnliche erbringen, der indikationsgerechte und risikoadaptierte Einsatz der folgenden Schutzkleidung (Mund-
Nase-Schutz, Einweghandschuhen, Schutzkittel und Schutzbrille) sicherzustellen.


(6) Von der Verpflichtung gem. § 1 Absatz 1 ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

§2
Einhaltung von Hygienevorschriften

(1) Arbeitgeber haben Maßnahmen des Gesundheitsschutzes im Rahmen Ihrer Obliegenheitspflicht eigenständig zu regeln. Ausdrücklich wird auf die Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 der 3. SARS-CoV-2-EindmaßnVO in allen Betrieben, Einrichtungen und Geschäften hingewiesen, welchesich über wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besucher und Kunden erstrecken, um den Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände sicherzustellen. Es sind Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte zu erstellen und einzuhalten.


(2) Hierzu soll der im Internet vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard als Grundlage heran gezogen werden.

§3
Häusliche Quarantäne/Absonderung

(1) Im Fall der mündlichen oder fernmündlichen Übermittlung der Anordnung der häuslichen Quarantäne/Absonderung gegenüber der betroffenen Person durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera, ist – bis zur schriftlichen Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera – für diese Person bereits vorläufig untersagt:

  1. die Wohnung zu verlassen
  2. Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt angehören.
    (2) Ausgenommen von Absatz 1 Ziffer 1 sind
  3. jeweils einmal täglich der Weg zum Postkasten bzw. zu den Abfallbehältern, wobei jedoch Handschuhe und eine Mund-Nasen-Bedeckung (Mund und Nase müssen bedeckt sein) zu tragen sind.
  4. Wege im Rahmen von medizinischen Notfällen, wobei hier jedoch das Verbot der Nutzung von ÖPNV sowie Taxen gilt. Zudem hat sich die betroffene Person den Arztbesuch mit Datum und Uhrzeit von dem behandelnden Arzt bestätigen zu lassen.
    (3) Weiterhin hat die betroffene Person jeden, der aus behördlichen oder tatsächlichen Gründen persönlichen Kontakt zu dieser aufnimmt, über die Quarantäne/Absonderung hinzuweisen. Dies gilt insbesondere gegenüber medizinischem Personal, Polizei, Feuerwehr, Ordnungsbehörde, Jugendamt, Vollstreckungsdienst und Lieferdienst, damit der notwendige Eigenschutz für die Kontaktperson erfolgen kann.
    (4) Diese Regelungen gelten für alle Personen, die mit im Haushalt der unter häuslicher Quarantäne/Absonderung stehenden an CoVID-19 erkrankten bzw. auf den SARSCoV-2-Virus positiv getesteten Person leben.

§4
Außerkrafttreten, Geltung und Bekanntgabe

(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am 06.05.2020 in Kraft und tritt am 26.05.2020 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Allgemeinverfügung vom 23.04.2020 aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera einzulegen. Der Widerspruch kann auch
mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse info@gera.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Hinweise Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags 09:00 — 15:00 Uhr und freitags 09:00 — 13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Begründung kann ferner unter www.gera.de/coronavirus eingesehen werden. Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VwG0). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf- Diener-Str. 1 in 07545 Gera kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines
Widerspruchs beantragt werden.

Auf die Bußgeldvorschriften des § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.

Gera, den 05. Mai 2020

Julian Vonarb
Oberbürgermeister